TE UVS Wien 1995/10/10 04/G/35/234/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.1995
beobachten
merken
Betreff

Da sich die Berufungswerberin auf die für Marktfahrzeuge im § 81 Abs 2 Z 2 Marktordnung 1991 normierte Ausnahmeregelung vom Verbot des Fahrens, Haltens und Parkens beruft und aufgrund ihres glaubwürdigen Vorbringens auch davon auszugehen ist, daß sie als Inhaberin eines Flohmarktplatzes am Tatort zur Tatzeit (17.45 Uhr; um 18.00 Uhr werden sämtliche Einfahrtsmöglichkeiten, bis auf eine, von der Magistratsabteilung 48 abgesperrt und wird mit der Reinigung des Marktgebietes begonnen), ihr Fahrzeug mit Marktgegenständen beladen hat und somit diese Ausnahmeregelung für Marktfahrzeuge in Anspruch genommen hat, anhand der vorgelegten Kopien des Verordnungsaktes sowie aufgrund der Stellungnahme der Magistratsabteilung 59 auch davon auszugehen ist, daß - entgegen der Auffassung der Marktamtsabteilung für den 4.-7. Bezirk - eine "Beseitigung" dieser im § 81 Abs 2 Z 2 Marktordnung 1991 normierten Ausnahmeregelung für Marktfahrzeuge durch eine gemäß § 81 Abs 5 Z 3 Marktordnung 1991 erlassene Verordnung nicht erfolgt ist, war das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Schwächter über die Berufung der Frau Romana R gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 13.3.1995, Zl MBA 6/7 - S-15175/94, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 368 Z 13 GewO 1994 und § 81 Abs 1 iVm § 85 Z 49 lit a der Wiener Marktordnung 1991,

entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das

angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45

Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu

den

Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur

Last gelegt, sie habe am 10.9.1994, um 17.45 Uhr, in Wien, Flohmarkt,

mit dem näher bezeichneten Kraftfahrzeug auf dem Flohmarkthändlerplatz B 78 geparkt und habe dadurch § 368 Z 13 GewO 1994 und § 81 Abs 1 iVm § 85 Z 49 lit a Marktordnung 1991 verletzt, weswegen über sie eine Geldstrafe von S 1.100,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Stunden, verhängt und

ihr ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von S 110,-- auferlegt wurde.

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung brachte die Berufungswerberin vor, sie sei Inhaberin des Flohmarktplatzes B 29 und habe ihr Fahrzeug auf dem leeren Platz B 78 beladen. Da gemäß § 81 Abs 2 Marktordnung 1991 das Be- und Entladen von Marktgegenständen

zulässig sei und sie diese Tätigkeit durchgeführt habe, habe sie die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen. In den von der Erstbehörde im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren eingeholten Stellungnahmen der Marktamtsabteilung für den 4.-7. Bezirk, wird darauf hingewiesen, daß

von der Verordnungsermächtigung gemäß § 81 Abs 5 Z 3 Marktordnung 1991 Gebrauch gemacht worden sei, was durch die Verkehrszeichen "absolutes Fahrverbot", "Halten und Parken verboten", Zusatztafel "Marktgebiet von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr", klar, deutlich und für jedermann ersichtlich kundgetan sei. Ein Ein- und Ausladen sei somit auch nicht im Sinne der Marktordnung gestattet.

Mit Schreiben vom 5.7.1995 ersuchte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die Marktamtsabteilung für den 4.-7. Bezirk um Übermittlung einer Kopie des vollständigen Verordnungsaktes hinsichtlich sämtlicher Verkehrsmaßnahmen betreffend das Marktgebiet des Flohmarktes in Wien. Aus den in Entsprechung dieses Schreibens übermittelten Unterlagen geht folgendes hervor:

Mit Aktenvermerk vom 15.6.1977 wurde festgehalten, daß gemäß § 61 Abs 5 Marktordnung 1976 idgF (nunmehr § 81 Abs 5 Marktordnung 1991), ein allgemeines Fahrverbot und Halteverbot an Samstagen, ausgenommen an Feiertagen, in der Zeit von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr erlassen wird.

Die

getroffenen Verkehrsmaßnahmen werden durch Aufstellung folgender Verkehrszeichen nach der StVO 1960 an allen fünf Einfahrtsmöglichkeiten in den künftigen Flohmarkt gemäß § 62 Abs 1 Marktordnung 1976 kundgemacht und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft: rechteckige Tafel "Marktgebiet", Verkehrszeichen gemäß § 52/1 (allgemeines Fahrverbot) und § 52/13b (Halteverbot) StVO

1960, Zusatztafeln "Sa (werktags) von 5 bis 20 Uhr" und "ausgenommen Marktfahrzeuge".

Dem Aktenvermerk vom 29.6.1977 ist zu entnehmen, daß die im Aktenvermerk vom 15.6.1977 festgelegten Straßenverkehrszeichen am 29.6.1977 angebracht worden sind.

Am 17.7.1986 wurde eine Ortsverhandlung abgehalten, die die Verbesserung der Reinigung des Flohmarktgebietes durch zeitliche Verlängerung des bestehenden Halteverbotes zum Gegenstand hatte. Dem Aktenvermerk von 17.7.1986 ist zu entnehmen, daß unter anderem beschlossen wurde, das Halteverbot bis 22.00 Uhr zu verlängern. Die MA 59 werde die Änderung der Verkehrszeichen so schnell als möglich veranlassen. Unter Punkt 3 wurde beschlossen, daß die MA 48 alle Einfahrtsmöglichkeiten, bis auf die erste Einfahrt von der verlängerten K-gasse auf Seite der W-zeile und die Ausfahrt H-Straße/W-zeile durch transportable Absperrungen, ab 18.00 Uhr bis zum Ende der Reinigungsarbeiten sperren werde, um das Einfahren "marktfremder" Kraftfahrzeuge auf das Marktgebiet zu verhindern. Weiters ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, daß die MA 46 um

Bestellung der für die Änderung der fünf Zusatztafeln von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr erforderlichen Gegenstände

-

Materialien - Arbeiten ersucht wurde.

Mit Aktenvermerk vom 29.7.1986 wurde festgehalten, daß die Zusatztafeln zu den Halteverbotszeichen auf dem Flohmarktgebiet in Wien von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr geändert wurden und insgesamt fünf Zusatztafeln ausgetauscht worden sind. Wenn nun die Marktamtsabteilung für den 4.-7. Bezirk in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf § 81 Abs 5 Z 3 Marktordnung 1991 die Auffassung vertritt, daß auch ein Ein- und Ausladen im Sinne der Marktordnung nicht gestattet sei und dies durch die Anbringung der Verkehrszeichen "absolutes Fahrverbot", "Halten und Parken verboten",

mit der Zusatztafel "Marktgebiet von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr", klar, deutlich und für jedermann ersichtlich kundgemacht sei, findet diese Auffassung nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien im vorgelegten Verordnungsakt keine rechtliche Deckung. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist vielmehr davon auszugehen, daß eine Änderung der gemäß § 51 Abs 5 Marktordnung 1976 erlassenen

Verordnung

vom 15.6.1977 durch die Verordnung vom 17.7.1986 nur hinsichtlich des

zeitlichen Ausmaßes des bestehenden Halteverbotes zur Verbesserung der Reinigung im Sinne einer Verlängerung des Halteverbotes von 20.00

Uhr auf 22.00 Uhr erfolgt ist.

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wurde in

der

Verordnung vom 17.7.1986 jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, daß die in der Verordnung vom 15.6.1977 getroffene zeitliche Beschränkung der

bereits im § 81 Abs 2 Z 2 Marktordnung 1991 normierten Ausnahmeregelung vom Fahr-, Halte- und Parkverbot für Marktfahrzeuge nicht mehr gelten sollte und läßt sich auch die Beseitigung der Zusatztafeln "ausgenommen Marktfahrzeuge" aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehen. Wäre diese zeitliche Beschränkung für Marktfahrzeuge jedoch "weggefallen", so wären diese gemäß § 81 Abs 2 Z 2 Marktordnung 1991 während der Marktzeiten und eine Stunde vor und nach diesen Zeiten vom Fahr-, Halte- und Parkverbot ausgenommen. Sollte jedoch vom Verordnungsgeber bezweckt gewesen sein, die Geltung des Fahr-, Halte- und Parkverbotes auch auf Marktfahrzeuge auszudehnen, so hätte dies einer ausdrücklichen Regelung auf Verordnungsebene sowie einer entsprechenden Kundmachung (zB durch Anbringung einer Zusatztafel "gilt auch für Marktfahrzeuge") bedurft. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch darauf hinzuweisen, daß der Verordnungsgeber gemäß § 81 Abs 5 Marktordnung 1991 "sonstige Verbote, Beschränkungen,..."

hinsichtlich

des Fahrzeugverkehrs auf Marktgebieten nur dann erlassen darf, wenn es die örtlichen Marktverhältnisse erlauben und die Marktbedürfnisse es erfordern. Da auf dem Wiener Flohmarkt Kunstgegenstände, Möbelstücke, gebrauchte Bücher, Schriften, Textilien und dgl (§ 17 Marktordnung 1991), also Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und

ihres Gewichtes zum Teil nicht geringfügig, sondern sich als schwer transportierbar erweisen, als Marktgegenstände zugelassen sind und das händische Heran- und Wegschaffen (Tragen) dieser Waren von und zu

den außerhalb des Marktgebietes abgestellten Fahrzeugen den Händlern jedenfalls unzumutbar ist, erscheint es fraglich, ob die Erlassung eines absoluten, also nicht nur zeitlich eingeschränkten Fahr-, Halte- und Fahrverbotes für Marktfahrzeuge, also die Beseitigung der im § 81 Abs 2 Z 2 Marktordnung 1991 für Marktfahrzeuge normierten Ausnahmeregelung im Hinblick auf die im § 81 Abs 5 Marktordnung 1991 normierte Einschränkung der dem Magistrat erteilten Verordnungsermächtigung zulässig ist bzw hätte es diesfalls einer Bedarfsprüfung und Interessenabwägung sowie einer entsprechenden Begründung hinsichtlich der Erforderlichkeit einer derartigen Regelung bedurft.

Mit Schreiben vom 19.7.1995 teilte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien der Magistratsabteilung 59 seine oben dargelegte, aufgrund der ihm bisher vorgelegten Unterlagen gewonnene Rechtsauffassung mit und ersuchte diese um eine Stellungnahme und allenfalls um Ergänzung des diesbezüglichen Verordnungsaktes.

Die Magistratsabteilung 59 teilte in ihrer Stellungnahme vom 2.10.1995 mit, daß sie sich der dargelegten Rechtsauffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien anschließe und kündigte an, daß zwecks Bereinigung der Mängel der verordneten und durch Verkehrszeichen kundgemachten Verkehrsmaßnahmen auf dem Flohmarkt Gespräche mit der sachlich zuständigen Magistratsabteilung 46 geführt

und dabei Verkehrsmaßnahmen festgelegt, verordnet und kundgemacht werden würden, die den Marktbedürfnissen entsprechen. Da sich die Berufungswerberin auf die für Marktfahrzeuge im § 81 Abs 2 Z 2 Marktordnung 1991 normierte Ausnahmeregelung vom Verbot des Fahrens, Haltens und Parkens beruft und aufgrund ihres glaubwürdigen Vorbringens auch davon auszugehen ist, daß sie als Inhaberin des Flohmarktplatzes B 29 am Tatort zur Tatzeit (17.45 Uhr; um 18.00 Uhr werden sämtliche Einfahrtsmöglichkeiten, bis auf eine, von der Magistratsabteilung 48 abgesperrt und wird mit der Reinigung des Marktgebietes begonnen), ihr Fahrzeug mit Marktgegenständen beladen hat und somit diese Ausnahmeregelung für Marktfahrzeuge in Anspruch genommen hat, anhand der vorgelegten Kopien des Verordnungsaktes sowie aufgrund der Stellungnahme der Magistratsabteilung 59 auch davon auszugehen ist, daß - entgegen der Auffassung der Marktamtsabteilung für den 4.-7. Bezirk - eine "Beseitigung" dieser im § 81 Abs 2 Z 2 Marktordnung 1991 normierten Ausnahmeregelung für Marktfahrzeuge durch eine gemäß § 81 Abs 5 Z 3 Marktordnung 1991 erlassene Verordnung nicht erfolgt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten