RS UVS Oberösterreich 1995/04/13 VwSen-220945/2/Ga/La

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Veröffentlicht am 13.04.1995
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Rechtssatz

Was die Tatseite anbelangt, bringt der Berufungswerber vor, daß auf dem spruchgegenständlichen Grundstück Nr., Grundbuch L, die Kraftfahrzeuge nur gewaschen würden; als "Abstellplatz" werde diese Grundfläche nicht verwendet, weil das Transportunternehmen auf der gegenüberliegenden Straßenseite über einen eigenen Abstellplatz verfüge.

Tatsächlich ist die dem Schuldspruch zugrundegelegte Annahme des Betreibens der nämlichen Grundfläche (auch) als "Abstellplatz" (offenbar in dem Sinne, daß Kraftfahrzeuge dort unabhängig von Waschmanipulationen über kürzere oder längere Zeitspannen als ruhend hingestellt würden) nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den zu Zl. vorgelegten Strafakt aus folgenden Gründen in Zweifel zu ziehen:

Für das Sachverhaltselement "Abstellplatz" ist im Akt nur ein einziger vager Hinweis, u.zw. in der am 16.11.1993 verfaßten Niederschrift, auffindbar. Die darin festgehaltene Aussage von Nachbarn, nämlich: "Fallweise dienen diese Grundstücke auch als Abstellplatz für die Kraftfahrzeuge", die sich offenbar jedoch auch auf das in den Schuldspruch nicht einbezogene Grundstück Nr. erstreckt, hat allerdings in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keinen Niederschlag gefunden. Dazu kommt, daß die belangte Behörde dem den "Abstellplatz" betreffenden Einwand des Berufungswerbers nicht widersprochen hat. Im Zweifel war daher die Sachverhaltsannahme des Schuldspruchs auf einen "Waschplatz" einzuschränken.

Im übrigen jedoch erweist die Einsicht in den Strafakt, daß der maßgebende Sachverhalt in allen wesentlichen Elementen geklärt  - und unbeeinsprucht - so vorliegt, daß darauf gestützt eine Sachentscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates möglich ist; weitere Beweise waren nicht aufzunehmen. Auf diesen Sachverhalt wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Was nun - aus dem Blickwinkel des Konkretisierungsgebotes gemäß § 44a Z1 VStG - die Tatanlastung betrifft, ist festzustellen, daß die Tat nicht nur hinsichtlich Tatzeit und Tatort, sondern auch hinsichtlich aller übrigen wesentlichen Sachverhaltselemente hinlänglich bestimmt vorgeworfen ist. Insbesondere geht daraus auch hervor, daß der Waschplatz zur Entfaltung einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit, nämlich als Geschehen im Zuge der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes, betrieben wurde (vgl. das bei Kobzina/Hrdlicka, Gewerbeordnung 1994, 3. A, zu § 74 unter Z2 zit. Erk. des VwGH; auch: VwGH 28.6.1988, 88/04/0047).

Im besonderen zur Tatzeit ist von Bedeutung, daß der angelastete Gesetzesverstoß als 'fortgesetztes Delikt' einzuordnen ist. Ausgehend davon hat der unabhängige Verwaltungssenat nach den Umständen dieses Falles keine Bedenken, daß die belangte Behörde die beiden Tatzeitblöcke des Schuldspruchs als einen einheitlichen Tatzeitraum fortgesetzten deliktischen Verhaltens - unter Nichtanwendung des sonst geltenden Kumulierungsgebotes gemäß § 22 VStG - gewertet hat. Sowohl nämlich die Gleichartigkeit der Begehungsform als auch der (noch) erkennbare zeitliche Zusammenhang und das Gesamtkonzept des Täters (vgl. zB VwGH 26.4.1989, 88/03/0096) waren als hier verwirklicht zugrundezulegen. Aber auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, gegen die der Berufungswerber gleichfalls konkret nichts vorgebracht hat, begegnet keinen Bedenken. Die maßgebliche Rechtslage (zutreffend ist die Gewerbeordnung in diesem Fall idF vor ihrer Wiederverlautbarung (verbindlich erst für ab 19.3.1994 verwirklichte Tatbestände) anzuwenden gewesen) ist vollständig dargestellt und die darauf gestützten Schlußfolgerungen sind in der Begründung ausreichend, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen beschrieben. Das gilt insbesondere auch für die Wertung des Waschplatzes als Betriebsanlage iSd § 74 Abs.1 GewO 1973 und für deren Genehmigungspflichtigkeit im Grunde des § 74 Abs.2 GewO 1973. Der unabhängige Verwaltungssenat schließt sich der Beurteilung hinsichtlich der objektiven Tatbildlichkeit an und kann auch darin, daß die belangte Behörde schuldseitig die Zurechenbarkeit der Gesetzesübertretung einerseits und die vorsätzliche Begehungsweise andererseits für erwiesen gehalten hat, keine Rechtswidrigkeit erblicken.

Mit seinem sonstigen Vorbringen gewinnt der Berufungswerber nichts für sich.

Insbesondere ist die Darstellung der bis in das Jahr 1980 zurückreichenden Umstände des Betreibens dieses Waschplatzes und der Bemühungen zur Herstellung der Rechtsordnung nicht geeignet, den Schuldspruch abzuwenden, bestreitet doch der Berufungswerber damit selbst nicht, von der Genehmigungspflichtigkeit des Waschplatzes seit Jahren schon gewußt zu haben einerseits, und daß die gewerbebehördliche Genehmigung als Betriebsanlage eben nicht vorliegt andererseits. Dafür, daß die zuständige Gewerbebehörde den Fortgang und Abschluß des Genehmigungsverfahrens offensichtlich nicht mit der gebotenen Raschheit vorangetrieben (was uU schuldmindernd hätte sein können) oder gar rechtsverletzend verzögert hätte, ist weder aus dem Berufungsvorbringen noch sonst aus der Aktenlage ein konkreter Anhaltspunkt zu gewinnen. Auch mit der Ausführung, wonach ihm "gar nichts anderes übrig bleibt" (nämlich: als den Waschplatz ohne Genehmigung zu betreiben), kann der Berufungswerber nichts zu seinen Gunsten bewirken. Damit ist weder ein entschuldigender Notstand iSd § 6 VStG dargetan noch überhaupt aus objektivem Blickwinkel einsichtig, warum er in der gegebenen, konsenslosen Situation seine Kraftfahrzeuge unbedingt und ausweglos auf dieser Grundfläche in der gerügten Art und Weise zu waschen hat.

Der weitere Einwand, daß die Fahrzeuge nicht "pausenlos die ganze Woche hindurch", sondern lediglich bei Bedarf gereinigt würden, kann der Berufung schon deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil damit den Tatzeiten des Schuldspruchs - die im Strafakt detailliert und lückenlos dokumentiert sind - nicht konkret genug widersprochen wird.

Und schließlich ist dadurch, daß der Berufungswerber auf eine Lärm- und Geruchsbelästigung durch "zu jeder Tag- und Nachtzeit" zufahrende Fremdfahrzeuge, die "überdies rechtswidrig auf unserem Grundstück abgestellt" würden, hinweist, die Tatannahme, wonach die Nachbarn in der vom Schuldspruch konkret beschriebenen Weise jedenfalls (auch) durch das Zu- und Abfahren der dem Berufungswerber zuzurechnenden Kraftfahrzeuge belästigt werden, in keiner Weise bestritten.

Die in den Spruchelementen gemäß § 44a Z2 und Z3 VStG angeführten Rechtsvorschriften hatte der unabhängige Verwaltungssenat richtig zu stellen. Der Abspruchsgegenstand des Schuldspruchs ist dadurch nicht berührt.

Aufzuzeigen ist aber auch: Die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nimmt in einer Fehldeutung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Reichweite der von § 74 Abs.2 GewO 1994 geschützten Interessen an, daß diesbezüglich bereits die "abstrakte Möglichkeit" einer Belästigung bzw. Beeinträchtigung genüge. In Wahrheit ist jedoch nicht auf die abstrakte, sondern auf die konkret sachverhaltsbezogene Möglichkeit der Beeinträchtigung dieser Interessen abzustellen. Dies bedeutet, daß jedenfalls das Emissionsverhalten der in Rede stehenden Anlage, aber auch die konkrete Umwelt, in der sie sich befindet, einzubeziehen ist (vgl. VwGH 20.12.1994, 92/04/0276). Da im Berufungsfall jedoch nicht bloß eine konkret sachverhaltsbezogene Möglichkeit, sondern vielmehr schon die tatsächliche Beeinträchtigung von geschützten Interessenslagen der Nachbarn unbestritten und nachgewiesen ist, konnte dieser Begründungsfehler auf sich beruhen; er schlägt im übrigen nicht als Rechtswidrigkeit auf den Schuldspruch durch.

Die Strafbemessung zu diesem Spruchpunkt hat der Berufungswerber konkret nicht bekämpft. Der unabhängige Verwaltungssenat kann auch nicht erkennen, daß die belangte Behörde bei ihrer diesbezüglichen Ermessensentscheidung auf den Strafrahmen (bis 50.000 S) rechtswidrig nicht Bedacht genommen oder gegen die Kriterien des § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG verstoßen hätte. Der Berufungswerber hat auch weder gegen die von der belangten Behörde gemäß der Aktenlage zu schätzen gewesenen persönlichen Verhältnisse noch gegen die Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes der vorsätzlichen Tatbegehung remonstriert. Einen zu berücksichtigenden Milderungsgrund hat er nicht eingewendet; ein solcher ist nach der Sachlage auch im Berufungsverfahren nicht angezeigt gewesen. Insbesondere war der Hinweis des Berufungswerbers auf das über seinen Antrag immerhin schon eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage nach den Gesamtumständen dieses Falles nicht als besonderer Milderungsgrund zu werten. Die oben vorgenommene Einschränkung des Tatsachverhalts auf "Waschplatz" allein hat keine den Unrechtsgehalt der Tat schmälernde Auswirkung und zieht daher keine Herabsetzung der Strafe nach sich.

Alles in allem hält der unabhängige Verwaltungssenat die mit 3.000 S im untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen.

Zu diesem Spruchpunkt enthält das Rechtsmittel kein Vorbringen. Der Berufungswerber bestreitet weder die Sachverhaltsannahme noch die Erfüllung der Schuldseite noch bekämpft er die verhängte Strafe und das Strafbemessungsverfahren.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann auch nicht erkennen, daß der Schuldspruch zu diesem Faktum unter einer amtswegig aufzugreifenden Rechtswidrigkeit litte. Der maßgebende Sachverhalt ist in Übereinstimmung mit der Aktenlage dargestellt und hat auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.11.1993 als erste Verfolgungshandlung die Tat vollständig und hinlänglich bestimmt angelastet.

Zu verbessern waren jedoch auch hier die Spruchelemente gemäß § 44a Z2 und Z3 VStG. Dabei hatte der unabhängige Verwaltungssenat die Bezeichnung der verletzten Rechtsvorschrift zu vervollständigen, weil der in diesem Faktum maßgebliche Tatbestand nicht aus § 368 Z17 GewO 1973 allein, sondern zusammen mit dem - im Schuldspruch korrekt zitierten - Auftragsbescheid gebildet wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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