RS UVS Wien 1995/10/30 04/G/35/28/95

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Veröffentlicht am 30.10.1995
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Rechtssatz

Bei der Einhaltung der von den Marktaufsichtsorganen aufgrund der Wiener Marktordnung 1991 erteilten marktpolizeilichen Anordnungen handelt es sich um eine aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergebende Verpflichtung und fallen diese Regelungen somit in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführes.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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