TE UVS Wien 1995/05/23 04/15/296/94

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Betreff

Auf Marktgebiet gelten Bestimmungen der StVO hier: Ladetätigkeit

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hrdliczka über die Berufung des Herrn Manfred W vom 14.4.1994 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt f d 22. Bezirk, vom 3.3.1994, Zahl MBA 22 - S/8686/93, wegen Übertretung des §85 Z49 lita (iVm §81 Abs1) der Marktordnung 1991, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 30/1991 vom 25. Juli 1991, iVm §368 Z16 GewO 1973, BGBl Nr 50/1974 idgF, entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die übertretene Verwaltungsvorschrift "§85 Z49 lita iVm §81 Abs1 Marktordnung 1991 iVm §368 Z16 GewO 1973" und die Strafnorm "§368 Einleitungssatz GewO 1973" lautet.

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 100,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 17.9.1993 von 9.00 bis 11.10 Uhr den LKW, Marke TOYOTA LITE ACE, behördliches Kennzeichen W 78, in einem Marktgebiet und zwar in Wien, neben dem L-platz (S-Markt) geparkt. Über den Berufungswerber wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt und die Bezahlung von S 50,-- als Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben. Der Berufungswerber hatte schon im erstinstanzlichen Verfahren eingewendet, er habe eine (im Marktgebiet erlaubte) Ladetätigkeit durchgeführt. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde ihm unter Zugrundelegung des Akteninhaltes entgegnet, daß auf Grund der Zeitdauer von mehreren Stunden, in der der genannte LKW geparkt worden sei, nicht mehr von einer Ladetätigkeit gesprochen werden könne und außerdem eine solche auch vom anzeigelegenden Marktamtsbeamten nicht beobachtet worden sei.

In seiner fristgerechten Berufung brachte der Berufungswerber wiederum vor, daß er damals sein Fahrzeug an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt habe, aber dies nur zum Zwecke der Ladetätigkeit. Er habe zwar vielleicht kurzfristig diese Ladetätigkeit unterbrochen, um eine Kundschaft zu bedienen, dies habe aber lediglich einige Minuten eingenommen und er habe seine Tätigkeit sofort wieder fortgesetzt. Er sei sich zwar bewußt, daß eine Ladetätigkeit ohne Unterbrechung durchzuführen sei, jedoch sei dies rein von der Praxis her gesehen, schon im Hinblick auf seine Arbeit auf dem Markt, nicht immer 100 %ig einzuhalten. Er möchte aber betonen, daß diese Unterbrechung lediglich jeweils ein paar Minuten gedauert habe.

Sollte seine Begründung nicht zu einer Einstellung des Verfahrens führen, ersuche er zumindest um Herabsetzung der Strafe. Im übrigen verzichtete der Berufungswerber auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß §85 Z49 lita Marktordnung 1991 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach den Bestimmungen des V. Hauptstückes der Gewerbeordnung zu bestrafen, wer entgegen der §§81 bis 83 auf Marktgebiet fährt, hält oder parkt. Gemäß §81 Abs1 Marktordnung 1991 ist auf den in den §§4 bis 12 beschriebenen Marktgebieten und auf den Marktgebieten der Gelegenheitsmärkte während der Marktzeiten und eine Stunde vor und nach diesen Zeiten das Fahren mit Fahrzeugen aller Art sowie das Halten und Parken verboten.

Gemäß §81 Abs2 Z2 Marktordnung 1991 sind vom Verbot des Fahrens, Haltens und Parkens gemäß Abs1 ausgenommen: Marktfahrzeuge, das sind Fahrzeuge während der Beförderung, Be- und Entladung von Marktgegenständen, weiters Verkaufswagen, die als Marktstände genützt werden.

Gemäß §83 Abs1 Marktordnung 1991 gelten auf dem Marktgebiet während der Marktzeiten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960).

Gemäß §368 Z16 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 15.000,-- zu bestrafen ist, wer die gemäß §325 Abs3 erlassenen Verordnungen über das Verbot des Feilhaltens bestimmter Waren auf Märkten oder die gemäß §331 erlassenen Marktordnungen nicht einhält.

Unter einer Ladetätigkeit ist das Beladen und Entladen von Fahrzeugen zu verstehen (§62 Abs1 StVO 1960). Diese muß unverzüglich begonnen und durchgeführt werden (§62 Abs3 StVO 1960). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß eine Ladetätigkeit ununterbrochen vorgenommen werden. Eine Unterbrechung ist zB dann anzunehmen, wenn der Fahrzeuglenker Kundenbesuche oder dergleichen macht (vgl VwGH 5.10.1990, Zl 90/18/0125). Daher war auch das - nach den Angaben des Berufungswerbers - immer wieder erfolgte Bedienen von Kunden als nicht erlaubte Unterbrechung der Ladetätigkeit - da mit einer Ladetätigkeit nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehend - anzusehen. Im übrigen handelt es sich bei einem Toyota Lite Ace keineswegs um einen derart großen LKW, der eine Ladetätigkeit von über 2 Stunden (!) rechtfertigt.

Der Berufungswerber hat somit den ihm zur Last gelegten strafbaren Tatbestand verwirklicht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Spruchabänderung diente der richtigen und vollständigen Zitierung der heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen.

Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß §19 Abs2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen besonders zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Einhaltung der durch die Marktordnung erlassen Vorschriften, hier insbesonders an der Freihaltung des Marktgebietes von Fahrzeugen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gerade gering war. Auch das Verschulden des Berufungswerbers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da auf Grund der Tatumstände nicht davon auszugehen war, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, zumal es dem Berufungswerber durchaus zumutbar gewesen wäre, sich für die Ladetätigkeit eines Helfers zu bedienen, um gleichzeitig auch die Verkaufstätigkeit durchführen zu können, oder während der Ladetätigkeit für eine Vertretung im Verkauf zu sorgen. Zu berücksichtigen war weiters, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt.

Bei der Strafbemessung wurde schließlich auch auf das monatliche Nettoeinkommen von ca S 10.000,--, das Vermögen in Form eines Hauses und die Sorgepflicht für ein Kind Bedacht genommen. Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 15.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, liegt sie doch ohnehin im untersten Bereich.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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