RS UVS Wien 1995/04/18 04/G/35/14/95

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Veröffentlicht am 18.04.1995
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Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des §66 GewO 1994 ergibt sich, daß die einem Gewerbetreibenden obliegende Verpflichtung zur äußeren Geschäftsbezeichnung seiner Betriebsstätte voraussetzt, daß der Gewerbetreibende dort eine den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeit tatsächlich ausübt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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