Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer ist ein in Innsbruck niedergelassener römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist ein in Innsbruck niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin und betreibt gleichzeitig ein Dessousgeschäft. 2. Mit dem erstinstanzlichen - als Bescheid zu wertenden - Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe durch Plakate in de... mehr lesen...
Index: 82 Gesundheitsrecht82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Norm: EMRK Art10 StGG Art17 ÄrzteG 1998 §53, §136Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3, Art5 EMRK Art. 10 heute EMRK Art. 10 gültig ab 01.11.1998 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998 ... mehr lesen...
Begründung: I. Mit Bescheid vom 12. September 2007 hat der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien der Beschwerde gegen den Bescheid vom 9. Mai 2007 des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien stattgegeben, diesen Bescheid behoben sowie den Antrag auf Gewährung der Witwenversorgung für den Zeitraum ab 1. Mai 2007 abgewiesen und einen Abfindungsbeitrag in der Höhe von € 4.388,01 gewährt. römisch eins. Mit Bescheid vo... mehr lesen...
Index: 82 Gesundheitsrecht82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit VfGG §86 VfGG §88 ÄrzteG 1998 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.201... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mit Erkenntnis des Disziplinarsenates der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (nunmehr Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend) vom 5. Februar 2007 wurde der Berufung gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark und Kärnten, Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an di... mehr lesen...
Index: 82 Gesundheitsrecht82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Norm: B-VG Art144 Abs1 / LegitimationÄrzteG 1998 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geänder... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer ist Zahnarzt, der seine in der Stadt Salzburg gelegene Zahnarztpraxis im Jahr 2004 eröffnet hat. Daneben betreibt der Beschwerdeführer auch eine Praxis in Deutschland. Im Zuge der Praxiseröffnung in Salzburg hat der Beschwerdeführer diverse Werbemaßnahmen gesetzt, die Gegenstand einer disziplinären Behandlung wurden. Es handelte sich u.a. um die Verbreitung einer Einladung zur Eröffnung seines ersten "s."-Centers in Österreic... mehr lesen...
Index: 82 Gesundheitsrecht82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Norm: EMRK Art10 ÄrzteG 1998 §53, §136Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3, Art5 EMRK Art. 10 heute EMRK Art. 10 gültig ab 01.11.1998 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998 EMRK A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Disziplinarsenates der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wurde der Beschwerdeführer eines Disziplinarvergehens gemäß §136 Abs1 Z1 ÄrzteG 1998 für schuldig erkannt und zur Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises sowie zum Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt. römisch eins. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Diszi... mehr lesen...
Index: 82 Gesundheitsrecht82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt EMRK Art7, Art10 ÄrzteG 1998 §53, §136Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3 B-VG Art. 7 heute B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.1. Der Beschwerdeführer ist seit 1983 als Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten tätig; für seine Ordination in Wien steht er in einem Vertragsverhältnis zu sämtlichen in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern. Im Jahr 1992 errichtete er in Wiesen eine Zweitordination, für die er keine Kassenverträge besitzt. römisch eins. 1.1. Der Beschwerdeführer ist seit 1983 als Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten tätig; für seine ... mehr lesen...
Index: 82 Gesundheitsrecht82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt ÄrzteG 1998 §53, §136 ASVG §341, §342Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art1, Art2 B-VG Art. 7 heute B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Chirurgie in Klagenfurt. römisch eins. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Chirurgie in Klagenfurt. Mit - rechtskräftig gewordenem - Bescheid des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark und Kärnten, vom 24. November 1999 war er wegen standeswidriger Werbung zu einer Disziplinarstrafe verurteilt worden; dieser Verurteilung lagen zwei am 2... mehr lesen...
Index: 82 Gesundheitsrecht82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung EMRK Art10 ÄrzteG 1998 §53 Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3, Art5 B-VG Art. 7 heute B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer ist Arzt und - gemeinsam mit seiner Gattin B. F. - geschäftsführender Gesellschafter der "Dr. W. F. GesmbH", die in Wien das "Institut für Sterilitätsbetreuung" als Krankenanstalt nach dem Krankenanstaltengesetz betreibt. Aufgrund der internen Aufgabenverteilung obliegen die Bereiche Werbung und Marketing der Geschäftsführerin B. F. römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist Arzt und - gemeinsam mit seiner Gattin B. F. - ... mehr lesen...
Index: 82 Gesundheitsrecht82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt B-VG Art18 Abs2 StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung EMRK Art10 ÄrzteG 1984 §25 ÄrzteG 1998 §53 Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3 B-VG Art. 7 heute B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Arzt für Allgemeinmedizin in St. Veit/Glan und daneben als wissenschaftlich-medizinischer Leiter einer GmbH tätig, die ihren Sitz in Leibnitz hat und deren Betriebsstätte er durchschnittlich einmal wöchentlich aufsucht. Diese Gesellschaft produziert Geräte, die bei der sogenannten Magnetfeldtherapie Verwendung finden. römisch eins. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Arzt für Allgemeinmedizin in St. Veit/Glan und daneben als... mehr lesen...
Index: 82 Gesundheitsrecht82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien EMRK Art10 ÄrzteG 1998 §53 Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer idF vom 28.06.00 Art3 B-VG Art. 7 heute B-VG Art. 7 gültig... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Arzt für Allgemeinmedizin in Ried im Innkreis. Daneben ist er zu 25% Mitgesellschafter eines Gesundheits- und Seminarzentrums. Dabei handelt es sich um einen in Form einer GmbH geführten Gewerbebetrieb mit Hauptsitz in Wien und einer Zweigstelle in Ried im Innkreis, deren Betriebsräume sich unmittelbar neben den Ordinationsräumen des Beschwerdeführers befinden und unter der selben Telefaxnummer erreichbar sind wie dieser. ... mehr lesen...
Index: 82 Gesundheitsrecht82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Norm: EMRK Art10 ÄrzteG 1998 §53 B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRichtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer idF vom 25.03.98 Art3 EMRK Art. 10 heute EMRK Art. 10 gültig ab 01.11.1998 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998 ... mehr lesen...
Begründung: I. 1.1. Der Oberste Gerichtshof stellt aus Anlaß bei ihm anhängiger Verfahren die auf Art89 Abs2 iVm Art140 (richtig: Art139) B-VG gestützten Anträge auf Aufhebung von Art3 litd erster Halbsatz (im Verfahren zu V11/00) bzw. Art3 litd und lith (im Verfahren zu V34/00) der auf §53 Abs4 ÄrzteG 1998 beruhenden, mit den Worten "Arzt und Öffentlichkeit" überschriebenen Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer in der Fassung vom 25. März 1998, kundgemacht in der Öster... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.1. Der Oberste Gerichtshof und das Oberlandesgericht Wien stellten aus Anlaß bei ihnen anhängiger Verfahren die auf Art89 Abs2 iVm Art140 (richtig: Art139) B-VG gestützten Anträge auf Aufhebung von Art3 litd erster Halbsatz bzw. Art3 litd erster Halbsatz und lith der auf §53 Abs4 ÄrzteG 1998 gestützten, mit den Worten "Arzt und Öffentlichkeit" überschriebenen Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer in der Fassung vom 25. März 1998, kundgemacht in... mehr lesen...
Index: 82 Gesundheitsrecht82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Norm: B-VG Art12 Abs1 Z1 B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität ÄrzteG 1998 §53 KAG §2 Abs1 Z7KAG §13Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer idF vom 25.03.98 Art3 B-VG Art. 12 heute B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert du... mehr lesen...
Index: 82 Gesundheitsrecht82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Norm: B-VG Art18 Abs2 EMRK Art10 ÄrzteG 1998 §53 Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer idF vom 25.03.98 Art3 B-VG Art. 18 heute B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 ... mehr lesen...