TE Vfgh Erkenntnis 2003/2/25 B1533/02

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EMRK Art10
ÄrzteG 1998 §53
Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3, Art5

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arzt wegen standeswidriger Werbung durch Zeitungsartikel; ausreichendes Ermittlungsverfahren, keine denkunmögliche Vorgangsweise

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Chirurgie in Klagenfurt.

Mit - rechtskräftig gewordenem - Bescheid des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark und Kärnten, vom 24. November 1999 war er wegen standeswidriger Werbung zu einer Disziplinarstrafe verurteilt worden; dieser Verurteilung lagen zwei am 26. September bzw. 8. Oktober 1999 in der Wochenzeitung "Kärntner Nachrichten" über ihn erschienene Artikel zugrunde.

Mit Schreiben vom 7. Jänner 2000 informierte der Beschwerdeführer die Redaktion der "Kärntner Nachrichten" unter Anschluss einer Kopie des Disziplinarerkenntnisses über die erfolgte Verurteilung. Weiters führte er in diesem Schreiben aus:

"[...] Nach Kenntnisnahme der Belehrungen und des Schuldspruches meiner Person durch die Disziplinarkommission sehe ich mich gezwungen Sie abzumahnen in Zukunft derartige Artikel in der vorliegenden Form weiter zu veröffentlichen. Ich bin gehalten, mich gegen vorliegende Berichterstattung auszusprechen und diese soweit es in meinen Kräften steht zu verhindern [...]. Auf alle Fälle bin ich gehalten, die mir zumutbare Sorgfaltsanwendung nicht zu vernachlässigen.

Diese Sorgfaltsanwendung erfülle ich hiermit.

Ich bitte entsprechende Konsequenzen zu ziehen."

Der Redakteur der "Kärntner Nachrichten" bestätigte den Empfang dieses Schreibens am 24. Jänner 2000.

1.2. Am 4. Februar 2000 erschien in den "Kärntner Nachrichten" ein ganzseitiger Artikel mit der Überschrift "Sensationell: Prof. DDr. B im Deutschen TV über falsches Rheuma", in dem - unter Beifügung von Abbildungen des Beschwerdeführers und einer Operationsphase sowie unter Hinweis auf die Kosten einer einstündigen Intensivuntersuchung - über die von ihm praktizierte "sensationelle" Behandlungsmethode gegen "Fibromyalgie" berichtet wird.

Am 25. Februar 2000 wurde in derselben Zeitung ein Artikel mit dem Titel "Villacher mit unheilbarer Krankheit: Prof. DDr. B rettete sensationell!" veröffentlicht, in dem ausführlich beschrieben wird, dass "der über die Landesgrenzen hinweg berühmt gewordene Prof. DDr. med. B in Klagenfurt [e]ine sensationelle Behandlungsmethode" praktiziere. Der Artikel enthält u.a. ein Lichtbild des Beschwerdeführers sowie ein Lichtbild des - namentlich genannten - Patienten und seiner Ehefrau; es werden auch die Kosten einer Untersuchung sowie die Adresse des Beschwerdeführers und eine "Info"-Telefonnummer [den Feststellungen der Disziplinarbehörde zufolge die Telefonnummer des Beschwerdeführers] angegeben.

2.1. Mit Bescheid des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark und Kärnten, vom 13. September 2000 wurde der Beschwerdeführer des Disziplinarvergehens nach §136 Abs1 Z2 ÄrzteG 1998 für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe in Höhe von S 20.000,- sowie zum Ersatz der mit S 14.128,- bestimmten Kosten des (erstinstanzlichen) Disziplinarverfahrens verurteilt, weil er die Veröffentlichung des in der Wochenzeitung "Kärntner Nachrichten" am 25. Februar 2000 abgedruckten Artikels mit dem Titel "Villacher mit unheilbarer Krankheit: Prof. DDr. B rettete sensationell!" zuließ bzw. nicht verhinderte.

2.2. Hinsichtlich der Veröffentlichung vom 4. Februar 2000 verneinte der Disziplinarrat im Hinblick auf das oben genannte Schreiben des Beschwerdeführers an die "Kärntner Nachrichten" vom 7. Jänner 2000 das Vorliegen jedweder (selbst fahrlässiger) disziplinärer Verantwortlichkeit und fällte diesbezüglich einen - rechtskräftig gewordenen - Freispruch.

3. Die gegen den Bescheid des Disziplinarrates erhobene Berufung wies der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 24. Juni 2002 als unbegründet ab und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Ersatz der mit € 1.002,57 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Der Disziplinarsenat wertete den Artikel vom 25. Februar 2000 als Verstoß gegen Art3 litb, d, e und f iVm. Art5 der - auf §53 Abs4 ÄrzteG 1998 gestützten - Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" und führte zur disziplinären Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers aus, dass sich die ihm abzufordernde Sorgfalt vor dem Hintergrund der - ebenfalls wegen Veröffentlichungen in den "Kärntner Nachrichten" erfolgten - disziplinarrechtlichen Verurteilung vom 24. November 1999 nicht darauf beschränken konnte, die verantwortliche Redaktion schriftlich abzumahnen und in der Folge untätig auf die Wirksamkeit dieser Abmahnung zu vertrauen. Vielmehr wäre er gehalten gewesen, sowohl nachweislich sein Einverständnis zu weiteren Veröffentlichungen von der ausnahmslosen Vorlage zur persönlichen Einsicht vor Drucklegung abhängig zu machen als auch die Einhaltung dieser Auflage durch einen angemessenen, zwei Monate jedenfalls nicht unterschreitenden Zeitraum zu überwachen.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 StGG), auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) sowie auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art13 StGG, Art10 EMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheids beantragt wird.

5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Die zur Beurteilung des vorliegenden Falles maßgebenden Rechtsvorschriften des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I 169/1998 idF BGBl. I 110/2001, lauten:

"Werbebeschränkung und Provisionsverbot

§53. (1) Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.

(2) [...]

(3) Die Vornahme der gemäß Abs1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch Gruppenpraxen (§52a) und sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.

(4) Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs1 genannten Informationen erlassen."

"2. Abschnitt

Disziplinarvergehen

§136. (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland

1. [...]

2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae oder zum Doctor medicinae dentalis verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.

(2) - (6) [...]

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§6 StGB).

(8) [...]"

Art 3 und Art5 der auf §53 Abs4 ÄrzteG 1998 beruhenden Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer idF vom 28.6.2000 lauten auszugsweise:

"Artikel 3

Das Standesansehen beeinträchtigend ist eine Information, wenn sie Ehre und Ansehen der Ärzteschaft gegenüber der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen herabsetzt. Eine standeswidrige Information liegt insbesondere vor bei

a) [...]

b) Einbeziehung von Patienten;

c) [...]

d) Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit, sowie die Ankündigung unentgeltlicher Behandlungen, wenn diese zum eigenen Vorteil des Arztes erfolgt;

e) Selbstanpreisung der eigenen Person oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen, durch aufdringliche oder marktschreierische Ankündigung, oder durch vergleichende Gegenüberstellung des Gesundheitszustandes (Aussehens) eines Menschen vor und nach einer angebotenen Behandlung;

f) Erwecken des Eindruckes einer medizinischen Exklusivität bei Laien;

g) - h) [...]"

"Artikel 5

Im Umgang mit Medien hat der Arzt Zurückhaltung zu üben, das Gebot der Sachlichkeit, die Interessen seiner Patienten, Ehre und Ansehen des Standes, sowie die Berufspflichten zu beachten.

[...]

Der Arzt hat in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, daß standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Freiheit der Erwerbsausübung sowie auf Freiheit der Meinungsäußerung.

Begründend bringt er zunächst vor, dass er keinen Verstoß gegen §53 ÄrzteG 1998 bzw. gegen Art3 der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" begangen habe; diese Verstöße seien vielmehr dem zuständigen Redakteur der "Kärntner Nachrichten" anzulasten. Der Beschwerdeführer habe diesem nur Informationen über seine Behandlungsmethode erteilt; dass dieser in der Folge eigenständig den Artikel "zugegebenermaßen reißerisch" gestaltet habe, liege nicht in der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe alles ihm zumutbare unternommen, um weitere Veröffentlichungen zu verhindern, indem er nach Erscheinen des ersten Artikels den verantwortlichen Redakteur abgemahnt und ihm weitere Veröffentlichungen ausdrücklich verboten habe. Es sei auch "unlogisch und letztlich auch verfassungswidrig", dass er hinsichtlich des Artikels vom 4. Februar 2000 freigesprochen, jedoch wegen des später - am 25. Februar 2000 - erschienen Artikels verurteilt wurde, zumal er in der Zwischenzeit "tatsächlich rechtlich überhaupt keine Möglichkeit" gehabt hätte, weitere Artikel zu unterbinden, "selbst wenn er überhaupt Kenntnis vom Artikel vom 4.2.2000 gehabt hätte, was tatsächlich nicht der Fall war".

Die belangte Behörde habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass die Behandlungsmethode des Beschwerdeführers tatsächlich Exklusivität genieße und allein von ihm angewendet werde. Diese Darstellung im inkriminierten Artikel sei daher keineswegs unwahr oder unsachlich. Überdies liege es im Interesse der Öffentlichkeit bzw. der Patienten, über mögliche Behandlungsmethoden informiert zu werden.

2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheids Willkür geübt hat.

Der Beschwerdeführer bringt gegen die den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine Bedenken vor; solche sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Beschwerde auch nicht entstanden. Der Beschwerdeführer kann demgemäß nur dann in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sein, wenn die belangte Behörde Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987).

2.2. Solches ist der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht vorzuwerfen. Das Ermittlungsverfahren ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden; die Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Entscheidung hinreichend begründet.

Der Verfassungsgerichtshof vermag der belangten Behörde in ihrer Einschätzung nicht entgegenzutreten, dass im Hinblick auf die disziplinarrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 24. November 1999 das mit 7. Jänner 2000 datierte Schreiben an die Redaktion der "Kärntner Nachrichten" nicht ausreichend gewesen sei, um den Beschwerdeführer vom Vorwurf der disziplinarrechtlich relevanten Fahrlässigkeit zu befreien. Die Auffassung der Behörde, dass eine nachweisliche Anordnung der Vorlage sämtlicher in Aussicht genommener, die Person des Beschwerdeführers betreffender Veröffentlichungen zumutbar gewesen wäre und der Beschwerdeführer die Wirksamkeit der erfolgten Abmahnung über einen angemessenen Zeitraum zu überwachen gehabt hätte, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht vertretbar (s. auch das hg. Erkenntnis vom 8. März 2002, B1205/01). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von dem am 4. Februar 2000 - ebenfalls in den "Kärntner Nachrichten" - veröffentlichten Artikel (behauptetermaßen) keine Kenntnis hatte, geht sohin - vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung - ins Leere. Dass er wegen dieses Artikels in erster Instanz freigesprochen worden war, führt auch nicht dazu, dass der belangten Behörde bereits Willkür vorzuhalten ist, wenn sie bei der Beurteilung eines zeitlich späteren Sachverhalts (Artikel vom 25. Februar 2000) zu einem anderen Ergebnis kommt.

Zur Begründung, dass der Inhalt der in Rede stehenden Veröffentlichung eine die Zulässigkeitsgrenzen der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" überschreitende standeswidrige Information darstelle, führt die belangte Behörde im bekämpften Bescheid aus:

"[...] Neben der Anpreisung des Disziplinarbeschuldigten [...] als 'über die Landesgrenzen hinweg berühmt gewordener', in der von ihm entwickelten Behandlungsmethode exklusiv wirkender Befreier von Rheumaleiden als sowohl methodisch als auch hinsichtlich der regelmäßigen Behandlungserfolges 'sensationell' ist der inkriminierte Zeitungsartikel von wiederholter betonter und reklamehafter Nennung des Namens des Beschuldigten (samt Anführung einer Info-Telefonnummer) geprägt, wobei nicht nur die Untersuchungskosten eines Rheumapatienten betragsmäßig beziffert sondern auch ersichtlich gezielt stimmungsmachende Patientenäußerungen wiedergegeben werden (Artikel 3 litb, d, e und f in Verbindung mit Artikel 5 der zitierten Richtlinie)."

Auch diese Beurteilung der Behörde ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Verurteilung im vorliegenden Fall nicht erfolgte, weil die Darstellungen im betreffenden Artikel unwahr wären, sondern vielmehr wegen der - von der Behörde in vertretbarer Weise als reklamehaftes Herausstellen der Person bzw. der ärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers beurteilten - Aufmachung dieses Artikels, in dem - entgegen den Bestimmungen des Art3 der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" - auch Äußerungen (samt Lichtbild) von Patienten wiedergegeben sowie die Kosten einer Untersuchung angeführt sind.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt somit nicht vor.

3.1. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung wird mit Rücksicht auf den in Art6 StGG enthaltenen Gesetzesvorbehalt nur verletzt, wenn einem Staatsbürger durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird, ohne dass ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheids ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet hat (zB VfSlg. 10.413/1985).

3.2. Diese Voraussetzungen liegen jedoch im vorliegenden Fall - wie bereits unter 2.2. dargetan - nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde daher im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung nicht verletzt.

4.1. Nach Art10 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst. Art10 Abs2 EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, "wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten".

Bei verfassungsrechtlicher Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen (s. zB VfGH 1.10.2001, V56/00 ua; 27.11.2001, B1142/01; vgl. auch OGH 17.12.2001, 4 Ob 278/01p) könnte die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung nur dann stattgefunden haben, wenn bei Erlassung des angefochtenen Bescheids diesen Vorschriften ein verfassungswidriger, gegen Art10 EMRK verstoßender Inhalt unterstellt oder wenn sie in denkunmöglicher Weise angewendet wurden, was aber nur dann der Fall wäre, wenn die Behörde einen einer Gesetzlosigkeit gleichkommenden Fehler begangen hätte (vgl. zB VfSlg. 9909/1983, 12.796/1991).

4.2. Derartiges kann der belangten Behörde aber nicht vorgeworfen werden. Wenn sie - wie oben dargestellt - in dem inkriminierten Artikel einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Art3 litb, d, e und f iVm. Art5 der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" erblickt, wird damit diesen Verordnungsvorschriften weder ein verfassungswidriger, gegen Art10 EMRK verstoßender Inhalt unterstellt noch denkunmöglich vorgegangen (s. bereits oben 2.2.). Im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung ist der Beschwerdeführer somit nicht verletzt worden.

5. Die behaupteten Verfassungsverletzungen liegen daher nicht vor.

6. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Ob der angefochtene Bescheid aber in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen; und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. VfSlg. 9454/1982, 12.697/1991, 15.473/1999).

7. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

8. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Ärzte, Disziplinarrecht, Erwerbsausübungsfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit, Werbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1533.2002

Dokumentnummer

JFT_09969775_02B01533_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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