RS Vfgh 2009/12/17 B1778/07 - B446/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2009
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §53, §136, §199
Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3, Art5
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs1 / Strafrecht
EMRK 7. ZP Art4
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe über einen Arzt wegen Verstoßes gegen standesrechtliche Vorschriften nach dem Ärztegesetz durch aufdringliche bzw marktschreierische Werbung für Botox-Behandlungen; Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes durch Verhängung einer Disziplinarstrafe nach den Disziplinarvorschriften wegen desselben Verhaltens

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §53 ÄrzteG 1998 sowie Art3 und Art5 der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit". Verbot unsachlicher oder marktschreierischer Werbung für ärztliche Leistungen im öffentlichen Interesse gelegen (vgl VfSlg 18278/2007).Keine Bedenken gegen §53 ÄrzteG 1998 sowie Art3 und Art5 der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit". Verbot unsachlicher oder marktschreierischer Werbung für ärztliche Leistungen im öffentlichen Interesse gelegen vergleiche VfSlg 18278 aus 2007,).

Vertretbare Annahme der belangten Behörde, die nach ausführlicher Darlegung des Sachverhalts und der Rechtslage unter Hinweis auf Formulierungen wie "Wer schön sein will muss laufen", "Sensationspreis für die ersten 100!", "Fast zu schön um wahr zu sein", "Die Sensation für Plus-Kunden" und die Darstellung des Beschwerdeführers als einen "führenden Gesichtschirurgen" sowie des Behandlungsortes als einen mit "fantastischem Ausblick auf den Stephansdom" letztlich zum Ergebnis kommt, dass die gewählte Form der Darstellung in ihrer textlichen und bildlichen Aufmachung unter Verwendung der zitierten Schlagwörter eindeutig alle Charakteristika einer aufdringlichen und marktschreierischen Werbung aufweist.

Keine Willkür; keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit.

B446/09 vom selben Tag: Verletzung des Beschwerdeführers im Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden.

Die zuständigen Behörden haben bei Vorliegen eines Sachverhaltes, der die sich überschneidenden Tatbestandsvoraussetzungen sowohl des §53 Abs1 ÄrzteG 1998 als auch des §136 Abs1 Z1 ÄrzteG 1998 erfüllt, sicherzustellen, dass es im Lichte des Art4 des 7. ZPEMRK zu keiner Doppelbestrafung kommt.

Der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer stützte

die Verurteilung formal zwar auf einen anderen Straftatbestand

als der UVS Wien, ließ dabei jedoch außer Acht, dass das durch

§136 ÄrzteG 1998 sanktionierte Verhalten dem schon durch

§53 ÄrzteG 1998 sanktionierten entsprechen kann.

Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer bereits vom UVS Wien wegen der - offenkundig von den Standesrichtlinien verpönten - das Standesansehen verletzenden Arzneimittelwerbung bestraft wurde, kommt eine neuerliche Bestrafung wegen desselben Verhaltens aus dem Grund einer Verletzung der Standesehre nach den Disziplinarvorschriften nicht mehr in Betracht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Verwaltungsstrafrecht, Strafe, Disziplinarrecht, Werbung, Meinungsäußerungsfreiheit, Doppelbestrafungsverbot, ne bis in idem

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1778.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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