RS Vfgh 2012/6/12 B811/11

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Veröffentlicht am 12.06.2012
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82 GESUNDHEITSRECHT
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arzt wegen irreführender Bezeichnung seiner Qualifikation in einem von ihm gestalteten Artikel in einer Werbeschrift

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die angewendeten Rechtsnormen (§53, §136, §139 ÄrzteG 1998).

Vertretbare Annahme der belangten Behörde, dass die Signatur "Herzlichst, Ihr Dr med univ (Name des Beschwerdeführers) Facharzt für Allgemeinchirurgie, Ästhetische Chirurgie und

ärztlicher Leiter der Privatklinik ... " in einem vom

Beschwerdeführer gestalteten Artikel mit der Überschrift "Schönheit ist individuell" irreführend gewesen sei. Diese Formulierung erweckt für einen mit der Facharztausbildung nicht vertrauten Leser den Eindruck, der Beschwerdeführer habe zusätzlich zu seiner Facharztausbildung zum (Allgemein)Chirurgen auch eine Facharztausbildung zum plastischen, ästhetischen, und rekonstruktiven Chirurgen absolviert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Disziplinarrecht, Werbung, Erwerbsausübungsfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit, Klarheitsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B811.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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