TE Vfgh Erkenntnis 2001/10/1 V56/00 ua

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Veröffentlicht am 01.10.2001
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art18 Abs2
EMRK Art10
ÄrzteG 1998 §53
Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer idF vom 25.03.98 Art3

Leitsatz

Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit durch Werbeverbote für Ärzte betreffend Preisnennungen und Verbreitung von Flugblättern und Postwurfsendungen; Rechtfertigung durch öffentliches Interesse am Schutz der Gesundheit; Beeinträchtigung des ärztlichen Standesansehens durch aufdringliche Werbung

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Oberste Gerichtshof und das Oberlandesgericht Wien stellten aus Anlaß bei ihnen anhängiger Verfahren die auf Art89 Abs2 iVm Art140 (richtig: Art139) B-VG gestützten Anträge auf Aufhebung von Art3 litd erster Halbsatz bzw. Art3 litd erster Halbsatz und lith der auf §53 Abs4 ÄrzteG 1998 gestützten, mit den Worten "Arzt und Öffentlichkeit" überschriebenen Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer in der Fassung vom 25. März 1998, kundgemacht in der Österreichischen Ärztezeitung Nr. 6/1998.

Der Antrag des Obersten Gerichtshofes auf Aufhebung des Art3 litd erster Halbsatz der Richtlinie ist zu V56/00, der Antrag des Oberlandesgerichtes Wien, mit dem Art3 litd erster Halbsatz und lith der Richtlinie bekämpft werden, zu V66/00 protokolliert.

1.2. Die den Anträgen zugrunde liegenden Verfahren betreffen behauptete Verstöße gegen §53 ÄrzteG 1998 iVm der aufgrund dieser Bestimmung ergangenen Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer durch Werbemaßnahmen für zahnärztliche Leistungen. In diesen Verfahren gegen einen Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (V56/00) bzw. eine Handels- und Service GmbH, die Werbung für die zahnärztlichen Leistungen bestimmter Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde betreibt (V66/00), wird jeweils die Unterlassung jeder Information im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufs durch (u.a.) die Nennung von Preisen für ärztliche Leistungen sowie - in dem dem Antrag zu V66/00 zugrunde liegenden Verfahren - auch die Unterlassung dieser Informationen durch die Verteilung von Flugblättern und/oder Postwurfsendungen an die Bevölkerung begehrt.

2. Zur Rechtslage:

       §53 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169/1998, hat folgenden Wortlaut:

              "Werbebeschränkung und Provisionsverbot

§53.   (1) Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das

Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.

(2) Der Arzt darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.

(3) Die Vornahme der gemäß Abs1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.

(4) Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs1 genannten Informationen erlassen."

Art3 der auf §53 Abs4 ÄrzteG 1998 beruhenden Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer in der hier anzuwendenden Fassung vom 25. März 1998, kundgemacht in der Österreichischen Ärztezeitung Nr. 6/1998, lautet:

"Artikel 3

Das Standesansehen beeinträchtigend ist eine Information, wenn sie Ehre und Ansehen der Ärzteschaft gegenüber der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen herabsetzt. Eine standeswidrige Information liegt insbesondere vor bei:

a) vergleichender Bezugnahme auf Standesangehörige wie z.B. herabsetzende Äußerungen über Kollegen, ihre Tätigkeit und deren medizinische Methoden

b) Einbeziehung von Patienten

c) Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte

d) Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit, sowie die Ankündigung unentgeltlicher Behandlungen, wenn es zum eigenen Vorteil des Arztes erfolgt

e) Selbstanpreisung der eigenen Person oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen, sowie aufdringlichen oder marktschreierischen Ankündigungen

f) Erwecken des Eindruckes einer medizinischen Exklusivität bei Laien

g) Unwahrer und ungerechtfertigter Titelführung

h) Verteilung von Flugblättern und Postwurfsendungen an die Bevölkerung und andere Formen der Telekommunikation."

3.1. Der Oberste Gerichtshof geht davon aus, daß er in dem Verfahren zu V56/00 den ersten Halbsatz des Art3 litd der zitierten Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" anzuwenden hat. Das Oberlandesgericht Wien geht im Verfahren zu V66/00 von der Anwendbarkeit von Art3 litd erster Halbsatz und lith dieser Richtlinie aus.

3.2. Seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Art3 litd erster Halbsatz der Richtlinie begründet der Oberste Gerichtshof wie folgt:

"Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung RdM 1996/8 Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmung verneint. Die Werbung mit Honorarsätzen beeinträchtige das Standesansehen, weil der Arzt mit der Behandlung eines Kranken eine auf die Bedürfnisse dieses Menschen abgestimmte Leistung erbringen solle, deren Umfang nicht von vornherein feststehe. Biete ein Arzt seine Leistungen zu festen Sätzen an, so könne er naturgemäß den im einzelnen Fall erforderlichen Aufwand nicht berücksichtigen. Eine solche Werbung rücke seine Leistung in die Nähe einer austauschbaren Massenleistung, die sie nach dem allgemeinen Verständnis nicht sein solle.

Diese Erwägungen sind nach wie vor für eine Vielzahl von ärztlichen Behandlungen gültig; sie verlieren aber an Überzeugungskraft, wenn in der Öffentlichkeit der Preis für ärztliche Leistungen genannt wird, deren Umfang - wie bei der Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes - nur in einem geringen Ausmaß durch die besonderen Bedürfnisse des jeweiligen Patienten bestimmt wird. Dazu kommt, dass die Preise für festsitzenden Zahnersatz einen längeren Zeitraum hindurch Gegenstand einer - vor allem auch in den Medien - geführten öffentlichen Diskussion waren, bei der die Vergleichbarkeit der Leistungen nicht in Zweifel gezogen wurde.

Das spricht dagegen, jede Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen als Herabsetzung von Ehre und Ansehen der Ärzteschaft gegenüber der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen und damit als standeswidrig aufzufassen. Würde 'das Standesansehen beeinträchtigend' in §53 Abs1 ÄrzteG 1998 idS verstanden, dann begegnete dies verfassungsrechtlichen Bedenken:

Nach Art10 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. (...)

Als rechtfertigender Zweck kommt im vorliegenden Fall der Schutz der Gesundheit in Frage (s VfGH RdM 1997/32). Dem Schutz der Gesundheit dienen Verbote, die unsachliche Entscheidungen bei der Arztwahl verhindern sollen, wie zB das in Art3 lite der Richtlinie enthaltene Verbot der Selbstanpreisung der eigenen Person oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise (VfGH RdM 1997/32). Die Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen kann hingegen dazu beitragen, dass der Arzt nach sachlichen Kriterien ausgewählt wird, wenn auch nicht verkannt wird, dass bei einem Preiswettbewerb die Qualität der ärztlichen Beratung und Behandlung in den Hintergrund treten kann. Das gilt aber auch für andere Dienstleistungen, bei denen regelmäßig keine Bedenken bestehen, einen Preiswettbewerb zuzulassen.

Bedenken gegen den Preiswettbewerb bei ärztlichen Leistungen könnten gerechtfertigt sein, wenn zu fürchten wäre, dass sich ein dadurch ergebender günstigerer Preis für ärztliche Leistungen negativ auf deren Qualität auswirken müsste. Das entspricht aber weder der Erfahrung, noch kann angenommen werden, dass der Preis in Zukunft das wichtigste oder gar das einzige Kriterium für die Arztwahl sein werde. Der Schutz der Gesundheit vermag daher ein allgemeines Verbot der Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit nicht zu rechtfertigen. Eine gesetzeskonforme (verfassungskonforme) Auslegung des Art3 litd erster Halbsatz der Richtlinie 'Arzt und Öffentlichkeit' erscheint nicht möglich."

Das Oberlandesgericht Wien begründet seinen Antrag auf Aufhebung von Art3 litd erster Halbsatz und lith der Richtlinie folgendermaßen:

"Die Bestimmung des Art3 litd 1. HS der Verordnung 'Arzt und Öffentlichkeit', wonach die Nennung des Preises für die eigene Leistung in der Öffentlichkeit verboten ist, erscheint bei Betrachtung des Zweckes der Regelung in §53 Abs1 ÄrzteG zu weit gefasst. Die Nennung eines Preises, sei es auch eines Fixpreises, für eine ärztliche Behandlung muss sich nicht automatisch negativ auf deren Qualität auswirken. Es ist nicht erkennbar, inwieweit Patienten durch Nennung eines Preises für ärztliche Leistungen nicht mehr in der Lage sein können, den Arzt nach sachlichen Kriterien auszuwählen. Auch der Schutz der Gesundheit mag dieses Verbot nicht zu rechtfertigen.

Das Verbot des Art3 lith der Richtlinie, bezüglich der Verteilung von Flugblättern und Postwurfsendungen, ohne Abstellen auf die damit verbundenen Inhalte, scheint in Abwägung mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zu weit gefasst. Dies insbesondere dann, wenn es dem Arzt erlaubt ist, für seine Leistungen unter Nennung eines Preises in sachlicher und unaufdringlicher Weise zu werben.

Postwurfsendungen und Flugblätter entsprechen im Wirtschaftsleben einer weit verbreiteten und anerkannten Werbemethode, die auf einfache Weise und rasch große Bevölkerungsteile über Angebote informiert.

Gemäß Art4 litg der Richtlinie ist auch die Errichtung einer Internet-Homepage zulässig, auch dabei wird eine unbestimmte größere Anzahl potentieller Kunden bzw. Patienten angesprochen.

Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Ungleichbehandlung in der Nutzbarmachung der dargestellten Kommunikationsmethoden für Ärzte ist nicht erkennbar."

4. Die Österreichische Ärztekammer (verordnungserlassende Behörde und Klägerin in den zivilgerichtlichen Verfahren) erstattete jeweils eine Äußerung, in der sie die Abweisung des Antrags begehrt. In der zu V56/00 erstatteten Äußerung verweist sie primär - unzulässigerweise (vgl. z.B. VfSlg. 8602/1979) - auf in anderen Verfahren eingebrachte Schriftsätze; im Verfahren zu V66/00 wird folgendes vorgebracht:

Zu Art3 litd erster Halbsatz:

"(...) Dass eine Differenzierung hinsichtlich Werbebeschränkungen zwischen freien Berufen und der sonstigen Wirtschaft zulässig ist, hat auch der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur bejaht (VfSlg. 10718). Damit darf es durchaus Werbemaßnahmen geben, die in der sonstigen Wirtschaft (auch für andere Dienstleistungen wie Friseure oder Schuster etc) zwar zulässig sind, in jenen Bereichen, wo standespolitische und der Tradition entsprechende Einschränkungen bestehen, aber nicht gestattet sind (Anw.Bl. 1998, 511).

Dazu gehört das Verbot, in der Öffentlichkeit die Preise ärztlicher Leistungen anzukündigen. Gesundheit ist keine Ware, ärztliche Zuwendung keine Dienstleistung wie jede andere. Die ärztliche Hilfeleistung ist in erster Linie ein Akt zwischenmenschlicher Hilfe, welche zu leisten ist, wo und wann man ihrer bedarf, ohne dass das vordringliche Interesse des Arztes dabei auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinnes ausgerichtet ist. Bei ärztlichen Tätigkeiten geht es zu allererst um die Erfüllung der hohen ethischen Pflicht, die sich aus der Ergreifung dieses Berufes ergibt (dazu Stellamor-Steiner, Handbuch des österreichischen Arztrechtes, 1999).

Zu Art3 litd) der Richtlinie 'Arzt und Öffentlichkeit' wird ausdrücklich betont, dass das gerade im Bereich ärztlicher Leistung gar nicht hoch genug einschätzbare Interesse des einzelnen Patienten am Schutz der Gesundheit nicht (nur) als privates Interesse abgetan werden kann, sondern der Schutz der Gesundheit im öffentlichen Interesse liegt. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass bei ärztlichen Leistungen Fehlleistungen regelmäßig Nachbehandlungskosten zu Lasten der öffentlichen Hand nach sich ziehen, was in der zu V11/00 vorgelegten Studie von Univ. Prof. Dr. Arnetzl ausführlich untermauert wird.

Wie Prof. Dr. H W (Universitätsklinikum Tübingen) dazu in seinem zu V11/00 vorgelegten Gutachten dar(ge)legt hat, müssen bei der zahnmedizinischen Versorgung funktionelle Störungen (Erkrankungen der Kopf-, Hals-, Nacken- und Schultermuskulatur und/oder der Kiefergelenkkomplexe), das Ausmaß der Vorschädigung eines Zahnes durch Füllung und/oder Karies, der parodontale Zustand von Zähnen, eine allenfalls notwendige Korrektur der Zahnstellung/-form, besondere Okklusionsverhältnisse, ästhetische Aspekte, die besonderen Probleme beim Ersatz fehlender Zähne und nicht zuletzt auch die Kooperationsbereitschaft und die Kooperationsfähigkeit des Patienten berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass die große Vielfalt der zahnmedizinisch zu berücksichtigenden Parameter einerseits, aber auch die komplexen Zusammenhänge derselben und nicht zuletzt die Vorstellungen, Wünsche und kooperativen Möglichkeiten des Patienten anderseits eine große Bandbreite hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes für die Erhebung einer Anamnese, des Befundes, der darauf aufbauenden Diagnose und der sich hieraus ableitenden Therapievorschläge unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Patienten beinhalten. Dieser Zeitaufwand kann unmöglich vor der Befragung und Untersuchung eines Patienten festgelegt werden, muss aber bei der Honorarerstellung berücksichtigt werden.

Auch bei der Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz, welcher in der Betrachtung des OGH in die Nähe austauschbarer handwerklicher Leistungen gerückt wird, ist es daher in hohem Ausmaß notwendig, die besonderen Verhältnisse des Patienten zu berücksichtigen. Die Nichtbeachtung von therapeutisch relevanten Befunden und sonstigen anamnestischen Aspekten im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung im Allgemeinen und der Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz im Besonderen kann eine Vielzahl von für den Patienten negativen Konsequenzen nach sich ziehen, die in der einfachsten Form von der finanziellen Mehrbelastung über die zusätzliche physische und psychische Belastung bis hin zur Provokation und Manifestation von neuen, schmerzhaften wie aber auch schleichend symptomlos verlaufenden Krankheitsbildern reichen. Bei Fixpreisen können nicht alle erforderlichen Aspekte ausreichend berücksichtigt werden, sodass damit stets ein außergewöhnliches, nicht kalkulierbares Risiko verbunden sein kann.

Pauschal- bzw. Festpreise können bei industriellen Produkten oder aber auch bei extrem standardisierbaren Dienstleistungen angezeigt sein. Bei individuellen, medizinischen Leistungen, wie sie im Rahmen der Anfertigung von Zahnkronen anfallen, stehen sie im krassen Widerspruch zur aktuellen und zu Recht auch im medizinischen Bereich geforderten Qualitätssicherung. Dazu wird ausdrücklich auf die jüngste Novelle des ASVG (BGBl. 99/2001) verwiesen, welche in §343 Abs5 ausdrücklich die Einhaltung fachspezifischer Qualitätsstandards und deren laufende Evaluierung vorschreibt. Im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung muss daher jede ärztliche Leistung nicht vom Preis, sondern in erster Linie von der medizinischen Notwendigkeit des Patienten abhängig sein, womit für Preiswerbung generell kein Raum verbleibt, weil ein durch Preiswerbung entstehender Druck zu billiger Arbeit das Risiko von ungenauer Arbeit zwangsläufig mit sich bringt.

Die Bestimmung des Artikels 3 litd) erster Halbsatz der Werberichtlinie ist daher zum Schutz der Gesundheit von Patienten und zur Vermeidung von Qualitätseinbußen ärztlicher Leistungen ebenso erforderlich, wie zur Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Versorgung von Kranken, welche bei einer nur über den Preis geführten Konkurrenzierung und folglicher Ausschaltung der wirtschaftlich Schwächeren durch Großanbieter - die zufolge der Rechtsform ihrer Unternehmungen (zumeist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung) in einem für sie eher ungefährlichen Verdrängungswettbewerb mit den voll haftenden Inhabern von Einzelpraxen stehen - nicht aufrecht erhalten werden kann."

Zu Art3 lith:

"Zu Art3 lith) der Richtlinie 'Arzt und Öffentlichkeit', der Verbreitung von Postwurfsendungen und Flugblättern, ist dem OLG dahingehend beizupflichten, dass diese Werbemethode im Wirtschaftsleben weit verbreitet ist und auf einfache Weise rasch große Bevölkerungsteile erreicht. Als bekannt lässt sich aber ebenso voraussetzen, dass sich große Bevölkerungsteile von dieser Werbemethode belästigt fühlen und diese als besonders aufdringlich empfinden, was sich in den vom Verein für Konsumentenschutz bzw. der Vsterreichischen Post herausgegeben Aufklebern für Wohnungstüren bzw. für Postbrieffächer manifestiert, mit welchen die Abgabe von unadressierter Werbung verhindert werden soll.

Der Vergleich mit der in Art4 litg) der Richtlinie festgelegten Zulässigkeit der Einrichtung bzw. Beteiligung an einer Homepage scheitert daran, dass das Aufsuchen einer solchen und die Kenntnisnahme des Inhaltes stets die Initiative des Adressaten voraussetzt; d.h., entsprechende Seiten des Internet müssen vom Interessenten willentlich gesucht und aufgerufen werden. Dieser Vorgang ist viel eher vergleichbar einem Telefonat, mit dem aus einer vom Interessenten zuvor bewusst ausgesuchten Ordination konkrete Informationen eingeholt werden. Auch bei einer Homepage im Internet muss der Interessent zunächst selbst entscheiden, ob er diese anwählt und sich ansieht; die entsprechende Information taucht nicht automatisch und unaufgefordert bei ihm auf. Im Gegensatz dazu wird die Verteilung von Flugblättern und Postwurf-Sendungen als offensive Werbung betrachtet, welche regelmäßig über Initiative des Auftraggebers verbreitet und dem Interessenten - ohne bzw. sogar gegen dessen Willen - zur Kenntnis gebracht wird (durch Einlegen in das Postfach, Anbringung an der Wohnungstür, an Autos etc). Postwurfsendungen und Flugblätter erweisen sich dadurch per se als aufdringlich und es liegt ein entscheidender Unterschied darin, durch wen der Kontakt zwischen dem Werbenden und dem Beworbenen angebahnt wird.

Als elektronische Entsprechung und daher den Flugblättern gleichzusetzend, ist eine Versendung von E-Mails, Telefax-Schreiben und dergleichen an einen über die eigenen Patienten hinaus gehenden Personenkreis nach Art3 lith) als standeswidrige Werbe- bzw. Informationstätigkeit verpönt. Der Hinweis des OLG Wien auf Art4 g) der Richtlinie 'Arzt und Öffentlichkeit' wonach die Einrichtung einer Homepage im Internet ausdrücklich zulässig ist, erweist sich daher als unsachlich, weil nicht vergleichbar. Ebenso der Umstand, dass Postwurf-Sendungen und Flugblätter einer im Wirtschaftsleben weit verbreiteten und anerkannten Werbemethode entsprechen, da nach gefestigter Standesauffassung über ärztliche Leistungen zwar informiert werden soll, jede Form einer exzessiven Werbung jedoch im Gegensatz zu ärztlich-ethischen Werten steht.

Auch seitens der ärztegesetzlich eingerichteten Disziplinargremien wird ausdrücklich auf die gefestigte Standesauffassung verwiesen, dass sich ärztliche Informationen trotz der zweifellos gegebenen kommerziellen Komponente ärztlicher Berufstätigkeit von den Niederungen der allgemein üblichen Werbepraktiken abheben soll. Flugblätter, die einem unbestimmten Personenkreis unaufgefordert und daher per se aufdringlich zukommen, sind eines Arztes unwürdig. Wenn davon ausgegangen wird, dass das Disziplinarrecht im allgemeinen die primäre Aufgabe hat, das Standesansehen zu sichern (§136 Abs1 Z1 ÄrzteG, welchen Tatbestand der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt als unbedenklich bezeichnet hat), dann müssen auch Begleittatbestände im Bereich der Berufspflichtenverletzung als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen werden, insoweit es ihre Aufgabe ist, ebenfalls für eine Wahrung des Standesansehens zu sorgen. Nur dann, wenn man die Position überhaupt aufgeben wollte, dass sich der Beruf des Arztes von Handel und Gewerbe unterscheidet, wäre es gerechtfertigt, dem Arzt aggressive Flugblattwerbung zu gestatten."

5. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sah von einer inhaltlichen Stellungnahme zu Art3 litd erster Halbsatz der Richtlinie ab und äußerte sich zu Art3 lith der Richtlinie wie folgt:

"Das Oberlandesgericht Wien bezieht sich in seinem Prüfungsantrag auch auf Art4 lite der genannten Richtlinie, wonach die Einrichtung einer Homepage im Internet ausdrücklich zulässig ist und keine Gründe für eine Ungleichbehandlung in der Nutzbarmachung der genannten modernen Kommunikationsmethoden für Ärzte zu erkennen sind. In diesem Zusammenhang ist auf die Erläuterungen der Österreichischen Ärztekammer zu Art4 lite der genannten Richtlinie hinzuweisen, die festhalten, dass es den Ärzten durch die Einrichtung einer Homepage im Internet ermöglicht wird, auch den Benützern dieses modernen Mediums innerhalb der bestehenden Schranken des §53 Ärztegesetz 1998 und der genannten Richtlinie zu informieren. Jeder 'user' des Internet hat die Möglichkeit, sich auf Wunsch in diese Homepage 'einzuklinken' und alle dort gespeicherten Informationen abzurufen. Weiters wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass eine unerwünschte, großflächige Versendung von 'e-mails' an andere Internet-User (analog dem Verbot von Postwurfsendungen und Flugblättern gemäß Art3 lith) verboten bleiben.

Aus den Erläuterungen zu Art4 lite der genannten Richtlinie wird deutlich ersichtlich, dass zwischen verschiedenen Arten der Verbreitung von Informationen unterschieden werden muss. Ist einerseits die Einrichtung einer Homepage im Hinblick auf das Informationsbedürfnis des Patienten zu befürworten, so wird ausdrücklich eine großflächige Verbreitung verboten.

Aus der Sicht des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen ist auch bei der Verbreitung von Informationsmaterial unter der Bevölkerung klar zu unterscheiden. Solange es sich bei der Verteilung von Information um eine unerwünschte und großflächige Versendung an die gesamte Bevölkerung handelt, ist dieses Verhalten als ein das Standesansehen beeinträchtigendes Verhalten zu sehen und ist daher das Verbot des Art3 lith der genannten Richtlinie weiter aufrecht zu halten.

Im Gegensatz dazu könnte sich das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen eine Verteilung von Informationsmaterial, bei der es sich um eine erwünschte und an eine bestimmte Zielgruppe gerichtete Versendung handelt, vorstellen. Zu denken wäre z.B. an die in der eigenen Ordination aufgelegten Informationsblätter oder an Postwurfsendungen, die an Patienten der eigenen Ordination gesandt werden, um ihnen sachliche und wahre Information zukommen zu lassen. Da durch diese Art der Verbreitung dem Informationsbedürfnis der Patienten Rechnung getragen wird, fällt diese Vorgangsweise aus der Sicht des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen nicht unter das Verbot des Art3 lith der Richtlinie.

Abschließend ist noch auf die im Prüfungsantrag des Oberlandesgerichtes Wien zitierte 'im Wirtschaftsleben bei anderen Dienstleistungen weit verbreitete Methode der Werbung mittels Flugblatt oder Postwurfsendung', hinzuweisen. Dabei muss festgehalten werden, dass gerade durch diese Methode der Werbung dem Informationsbedürfnis des Kunden nicht immer Rechnung getragen wird, sondern unter Umständen durch tägliche Massenaussendungen sogar das Gegenteil, nämlich Verwirrung beziehungsweise Verunsicherung unter der Bevölkerung durch Reizüberflutung bewirkt werden kann, was nach Auffassung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen durch die große Nachfrage nach den bei der Österreichischen Post und dem Verein für Konsumentenschutz erhältlichen Türaufklebern, mit denen Postwurfsendungen abgelehnt werden, bestätigt wird.

Zudem darf nicht übersehen werden, dass die ärztliche Behandlung als unmittelbare Dienstleistung am Menschen andere Zielsetzungen als die Wirtschaft verfolgen muss und daher diesbezügliche Werbebeschränkungen im Hinblick auf die Wahrung des ärztlichen Standesansehens als sachlich gerechtfertigt angesehen werden muss (siehe auch VfSlg. 15.481).

Zusammenfassend ist daher zu Art3 lith der genannten Richtlinie festzuhalten, dass ein Verbot der Verteilung von Flugblättern und Postwurfsendungen an die Bevölkerung aus Sicht des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen aus den oben genannten Gründen durchaus als sinnvoll erachtet wird, daher weder eine Aufhebung dieser Bestimmung befürwortet werden kann, noch diese Bestimmung im Hinblick auf das Recht auf freie Meinungsäußerung verfassungswidrig erscheint. Dies deshalb, da die durch die in Rede stehende Bestimmung gezogenen Grenzen eine sachliche Rechtfertigung im Sinne oben dargestellter Überlegungen finden."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

1.1. Gemäß Art139 Abs1 iVm Art89 Abs2 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Gerichtes, das gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hegt. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iS des Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (zB VfSlg. 9811/1983, 10.296/1984, 11.565/1987, 12.189/1989).

1.2. Die antragstellenden Gerichte haben jeweils über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von näher dargestellten Veröffentlichungen im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen durch a) einen Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (im Verfahren zu V56/00) bzw. b) eine Handels- und Service GmbH (im Verfahren zu V66/00), die Werbung für von bestimmten Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde angebotene Leistungen betreibt, zu entscheiden.

1.3. Gemäß §53 Abs1 ÄrzteG 1998 hat sich ein Arzt jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten. Gemäß §53 Abs3 leg. cit. ist die Vornahme solcher Tätigkeiten auch "sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt".

Im Hinblick auf diese Bestimmungen ist es jedenfalls denkmöglich, daß §53 ÄrzteG 1998 und die auf dessen Abs4 beruhende, in der hier relevanten Fassung am 25. März 1998 in der Österreichischen Ärztezeitung kundgemachte, eine Verordnung darstellende Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" von den antragstellenden Gerichten in den ihren Anträgen zugrunde liegenden Verfahren anzuwenden sind. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Anträge zulässig.

2. In der Sache:

2.1. Die antragstellenden Gerichte sind der Ansicht, daß die angefochtenen Bestimmungen der Richtlinie von der gesetzlichen Ermächtigung des §53 ÄrzteG 1998 nicht gedeckt sind. Würde nämlich die Wortfolge "das Standesansehen beeinträchtigend" in §53 Abs1 ÄrzteG 1998 in diesem Sinne verstanden, so verstieße sie gegen das durch Art10 Abs1 EMRK garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung.

2.2. Nach Art10 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfaßt. Art10 Abs2 EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, daß die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind.

Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muß sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (Fall Sunday Times v. 26.4.1979, EuGRZ 1979, 390; Fall Barthold v. 25.3.1985, EuGRZ 1985, 173),

a) gesetzlich vorgesehen sein,

b) einen oder mehrere der in Art10 Abs2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und

c) zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sein (vgl. VfSlg. 12.886/1991).

Nach der Rechtsprechung des EGMR wird kommerzielle Werbung zwar vom Schutzbereich des Art10 Abs1 EMRK erfaßt, darf aber nach Art10 Abs2 EMRK strengeren Beschränkungen unterworfen werden als andere Formen der Mitteilung von Meinungen, Ideen und Informationen (vgl. Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., 1996, Rz 9, 27 zu Art10; s. auch VfSlg. 10.948/1986, 13.635/1993, 15.480/1999, 15.481/1999).

In gewissen Zusammenhängen kann selbst die Veröffentlichung objektiver, wahrer Ankündigungen beschränkt werden, um die Achtung der Rechte anderer sicherzustellen oder um den besonderen Umständen bestimmter Geschäfte, Tätigkeiten und Berufe Rechnung zu tragen (EGMR, Fall Casado Coca v. 24.2.1994, ÖJZ 1994/53).

2.3. Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel daran, daß der durch die Beschränkung der Werbung von Ärzten erfolgte Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung grundsätzlich in dem in Art10 Abs2 EMRK genannten öffentlichen Interesse des Schutzes der Gesundheit gelegen ist.

2.4. Das in Art3 lite der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" enthaltene Verbot der Selbstanpreisung der eigenen Person oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise hat der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur als verhältnismäßig und vom Gesetzesvorbehalt des Art10 Abs2 EMRK gedeckt erachtet (zB VfSlg. 14.561/1996, 15.481/1999, 15.611/1999).

2.5. Auch die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Bestimmungen des Art3 litd erster Halbsatz und lith der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" sind zur Erreichung der genannten Ziele nach Art10 Abs2 EMRK gerechtfertigt:

a) Wie auch der Oberste Gerichtshof in seiner bisherigen Judikatur (zB OGH 19.9.1995, 4Ob 73/95 = RdM 1996/8) ausgeführt hat, soll der Arzt mit der Behandlung eines Kranken eine auf die Bedürfnisse des Patienten abgestimmte Leistung erbringen. Werden Leistungen von einem niedergelassenen Facharzt zu festen Sätzen angeboten, so kann der im Einzelfall erforderliche Aufwand in aller Regel nicht in ausreichendem Ausmaß berücksichtigt werden, was sich auf die Qualität der ärztlichen Behandlung negativ auswirken kann.

Entgegen der Ansicht der antragstellenden Gerichte gelten diese Erwägungen gerade auch im Hinblick auf die Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes. Die Österreichische Ärztekammer hat - zum Teil unter Berufung auf näher bezeichnete Gutachten und eine wissenschaftliche Studie - dargelegt, daß es bei der Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz in hohem Ausmaß notwendig ist, die besonderen Verhältnisse des Patienten zu berücksichtigen, um insbesondere allfällige langwierige, kostenintensive Nachbehandlungen zu vermeiden.

Auch die antragstellenden Gerichte verkennen nicht, daß bei einem durch die Werbung mit festen Sätzen entstehenden Preiswettbewerb die Gefahr besteht, daß die Qualität der ärztlichen Beratung und Behandlung in den Hintergrund treten kann. Sie bringen jedoch vor, daß dies auch für "andere Dienstleistungen" gelte, bei denen jedoch regelmäßig keine Bedenken bestünden, einen Preiswettbewerb zuzulassen.

Wenngleich der Verfassungsgerichtshof nicht die von der Österreichischen Ärztekammer pauschal geäußerte Auffassung teilt, daß "ein durch Preiswerbung entstehender Druck zu billiger Arbeit das Risiko von ungenauer Arbeit zwangsläufig mit sich bringt", so ist doch zuzugestehen, daß eine auf den Preis reduzierte Information die lege artis vorzunehmenden Behandlungsschritte nahezu außer Betracht lassen muß. Das Interesse des Patienten kann jedoch nur eine möglichst umfangreiche Information sein; der Preis für bestimmte Teilleistungen ist davon höchstens eine Komponente.

Daraus folgt, daß bei ärztlichen Leistungen eine Einschränkung des Wettbewerbs - insoweit sich dies durch die Einschränkung der Werbemöglichkeiten betreffend die Preise für zahnärztliche Leistungen ergibt (die Zulässigkeit individueller Preisinformationen, etwa in Form der Erstellung von Kostenvoranschlägen, ist davon nicht berührt) - im öffentlichen Interesse des Schutzes der Gesundheit gelegen ist. Angesichts des bereits dargestellten Risikos, daß ein Preiswettbewerb zu geringerer Qualität der ärztlichen Leistungen führen kann, ist die Beschränkung des Art3 litd erster Halbsatz der Richtlinie zur Erreichung dieses Zieles auch erforderlich.

b) Das Verbot der Werbung mittels Flugblatt oder Postwurfsendung erachtet das Oberlandesgericht Wien als in Abwägung mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zu weit gefaßt; dies "insbesondere dann, wenn es dem Arzt erlaubt ist, für seine Leistungen unter Nennung eines Preises in sachlicher und unaufdringlicher Weise zu werben".

Es haben sowohl der Oberste Gerichtshof in seiner bisherigen Judikatur als auch die Österreichische Ärztekammer in ihrer Stellungnahme ausgeführt, daß Werbung mittels Flugblatt oder Postwurfsendung - unabhängig von deren Inhalt - als aufdringlich zu bezeichnen sei. Flugblätter und Postwurfsendungen würden an einen unbestimmten Personenkreis verteilt bzw. versendet, ohne daß die Empfänger ein entsprechendes Interesse kundgetan hätten oder sich dieser Information entziehen könnten; sie würden den Empfängern aufgedrängt.

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß die Grenze zwischen Information und Werbung fließend ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob Postwurfsendungen schon allein dadurch, daß sie an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sind, als "aufdringliche Werbung" zu beurteilen sind, steht die gesamthafte Auswirkung einer derartigen Aktion auf das Standesansehen der Ärzte im Vordergrund. Rein sachliche Informationen - wie etwa die Bekanntgabe einer Ordinationsverlegung, einer Änderung der Öffnungszeiten, einer urlaubsbedingten Abwesenheit etc. - sind jedoch wohl auch dann nicht geeignet, die Ehre und das Ansehen der Ärzteschaft herabzusetzen, wenn diese Information - etwa in einer kleineren Gemeinde - an alle Haushalte gerichtet wird.

Wie schon aus der Überschrift zu §53 ÄrzteG 1998 zu ersehen ist (arg.: "Werbebeschränkung und Provisionsverbot"), hatte der Gesetzgeber mit dieser Regelung darauf abgezielt, eine Grenze zwischen unzulässigen Werbemaßnahmen einerseits und erlaubter Information andererseits zu ziehen. In §53 Abs1 wird dies im Sinne eines Verbotes von "unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden" Informationen präzisiert.

Daraus ergibt sich, daß es die in Rede stehende Norm dem Arzt ermöglicht, sachliche Informationen an die Bevölkerung zu "bringen", die - wie etwa Öffnungszeiten der Praxis - von allgemeinem Interesse sind. Da solche Informationen nicht unter die Werbebeschränkung des §53 ÄrzteG 1998 fallen, sind sie auch vom Verbot der Verteilung von Flugblättern und Postwurfsendungen des Art3 lith der Richtlinie nicht erfaßt.

Der Verfassungsgerichtshof vermag aber den Argumenten der Österreichischen Ärztekammer nicht entgegenzutreten, wenn diese die Auffassung vertritt, daß Flugblätter und Postwurfsendungen an alle Haushalte, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Informationsbedürfnis stehen und somit "Werbung" iSd §53 ÄrzteG 1998 beinhalten - etwa mit Preislisten und Rabattangeboten für ärztliche Leistungen - das Standesansehen der Ärzteschaft schon allein dadurch beeinträchtigen können, daß - den durchschnittlichen Erfahrungen entsprechend - der Eindruck entsteht, der "informierende Arzt" dränge sich auf.

Die im Antrag erwähnte Zulässigkeit der Einrichtung einer Homepage im Internet ist mit einer großflächigen Verteilung von Flugblättern oder Postwurfsendungen schon deshalb nicht vergleichbar, weil ein Interessent von sich aus tätig werden muß, um die auf einer Homepage befindlichen Informationen zu erhalten; er bekommt diese also nicht automatisch und unabhängig von seinem Willen übermittelt, sondern muß sie sich selbst - seinem Informationsbedürfnis entsprechend - beschaffen.

Daß aufdringliche Werbung das Standesansehen eines Arztes beeinträchtigt und ein entsprechendes Verbot von Art10 Abs2 EMRK gedeckt ist, wird auch vom antragstellenden Oberlandesgericht Wien nicht in Zweifel gezogen.

3. Zusammenfassend teilt der Verfassungsgerichtshof aus dem Blickwinkel des Art10 EMRK nicht die vorgebrachten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit von Art3 litd erster Halbsatz und lith der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit".

Die Anträge waren daher abzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Ärzte, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, Werbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V56.2000

Dokumentnummer

JFT_09988999_00V00056_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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