TE Vfgh Beschluss 2008/6/25 B2218/07

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
ÄrzteG 1998

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos infolge Abänderung des bekämpften Bescheides des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien und Gewährung einer monatlichen Witwenversorgung; Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Bescheid vom 12. September 2007 hat der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien der Beschwerde gegen den Bescheid vom 9. Mai 2007 des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien stattgegeben, diesen Bescheid behoben sowie den Antrag auf Gewährung der Witwenversorgung für den Zeitraum ab 1. Mai 2007 abgewiesen und einen Abfindungsbeitrag in der Höhe von € 4.388,01 gewährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

II. Mit Bescheid vom 8. April 2008 des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wurde der angefochtene Bescheid insofern abgeändert als der Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 9. Mai 2007 aufgehoben, dem Antrag auf Gewährung der Witwenversorgung stattgegeben und der Beschwerdeführerin eine monatliche Witwenversorgung in der Höhe von € 149,20 brutto ab 1. Mai 2007 gewährt wurde.

Die Beschwerdeführerin erklärte sich in der Folge über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 26. Mai 2008 - unter gleichzeitig gestelltem Antrag, der belangten Behörde den Ersatz der Prozesskosten aufzuerlegen - für klaglos gestellt.

III. Die Beschwerde ist somit gemäß §86 VfGG gegenstandslos geworden und das Verfahren ist einzustellen.

Gemäß §88 VfGG sind Kosten in der verzeichneten Höhe von € 2.340,- zuzusprechen. In diesem Betrag sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie die entrichtete Eingabengebühr in der Höhe von € 180,- enthalten.

Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Abänderung und Behebung von amtswegen, Ärzte Versorgung, Witwenpension, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2218.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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