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82 GesundheitsrechtNorm
StGG Art17Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere der Meinungsäußerungsfreiheit, durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arzt wegen Verstoß gegen die Werbebeschränkung für Ärzte durch herabsetzende Äußerungen ("Verstümmelungschirurgie") in einer Zeitungs-Reportage über auch vom Beschwerdeführer durchgeführte BrustverkleinerungenRechtssatz
Dem Disziplinarsenat ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn er zur Auffassung gelangt, dass im Falle eines Interviews mit einer (Gratis-)Zeitung, bei einer vergleichenden und bewertenden Darstellung unterschiedlicher Operationsmethoden eine Sorgfalt während oder nach dem Interview anzuwenden ist, um nicht beim laienhaften Leser durch Formulierungen eine Herabwürdigung anderer als der eigenen Operationsmethoden potentiell in Kauf zu nehmen.
Kein Eingriff in Freiheit der Wissenschaft und Lehre, da die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer durch die Sorglosigkeit seiner Wortwahl gegenüber einer Zeitung im Ergebnis die Kollegenschaft in der Öffentlichkeit herabwürdigenden Formulierung erfolgt, und nicht etwa wegen eines wissenschaftlichen Diskurses.
Schlagworte
Ärzte, Disziplinarrecht, Werbung, Meinungsäußerungsfreiheit, WissenschaftsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B717.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010