RS Vfgh 2009/6/15 B717/08

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Veröffentlicht am 15.06.2009
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere der Meinungsäußerungsfreiheit, durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arzt wegen Verstoß gegen die Werbebeschränkung für Ärzte durch herabsetzende Äußerungen ("Verstümmelungschirurgie") in einer Zeitungs-Reportage über auch vom Beschwerdeführer durchgeführte Brustverkleinerungen

Rechtssatz

Dem Disziplinarsenat ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn er zur Auffassung gelangt, dass im Falle eines Interviews mit einer (Gratis-)Zeitung, bei einer vergleichenden und bewertenden Darstellung unterschiedlicher Operationsmethoden eine Sorgfalt während oder nach dem Interview anzuwenden ist, um nicht beim laienhaften Leser durch Formulierungen eine Herabwürdigung anderer als der eigenen Operationsmethoden potentiell in Kauf zu nehmen.

Kein Eingriff in Freiheit der Wissenschaft und Lehre, da die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer durch die Sorglosigkeit seiner Wortwahl gegenüber einer Zeitung im Ergebnis die Kollegenschaft in der Öffentlichkeit herabwürdigenden Formulierung erfolgt, und nicht etwa wegen eines wissenschaftlichen Diskurses.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Disziplinarrecht, Werbung, Meinungsäußerungsfreiheit, Wissenschaftsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B717.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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