TE Vfgh Erkenntnis 2008/9/29 B1797/07

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Veröffentlicht am 29.09.2008
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

EMRK Art10
StGG Art17
ÄrzteG 1998 §53, §136
Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3, Art5

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte,insbesondere der Meinungsäußerungsfreiheit, durch Verhängung einerDisziplinarstrafe über einen Arzt wegen Werbung für einpsychotherapeutisches Hilfsverfahren unter Anwendung vonHalluzinogenen in seinem gleichzeitig betriebenen Geschäft

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist ein in Innsbruck niedergelassener

Arzt für Allgemeinmedizin und betreibt gleichzeitig ein Dessousgeschäft.

2. Mit dem erstinstanzlichen - als Bescheid zu wertenden - Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe durch Plakate in den Schaufenstern seines Dessousgeschäftes sowie durch in einem dort verteilten Buch eingelegte Flugblätter für ein bestimmtes psychotherapeutisches Hilfsverfahren in marktschreierischer Weise geworben und hiedurch das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft beeinträchtigt. Deshalb wurde er des Disziplinarvergehens gemäß §136 Abs1 Z1 Ärztegesetz für schuldig erkannt und zur Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer in dieser Disziplinarentscheidung hinsichtlich des Vorwurfes, Interessenten an diesem psychotherapeutischen Hilfsverfahren an Ärzte ins Ausland vermittelt bzw. dieses Verfahren selbst angeboten oder angewendet zu haben, freigesprochen.

Zur Verurteilung führte der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol wörtlich Folgendes an:

"Hingegen steht fest, dass der Disziplinarbeschuldigte in beinahe marktschreierischer Weise für eine auf Grund des Einsatzes von Halluzinogenen seit der ersten Propagierung umstrittene und heute als obsolet geltende Methode der Psychotherapie in dem von ihm betriebenen Dessousgeschäft geworben hat. Wenn dabei auch nicht ausdrücklich auf seinen Beruf als Arzt hingewiesen wurde, so kann doch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die in der Werbung angegebene Anschrift auch jene seiner Ordinationsstätte als Arzt für Allgemeinmedizin ist und unter der angegebenen Telefonnummer auch seine ärztliche Ordination zu erreichen ist. Durch die vom Disziplinarbeschuldigten betriebene Werbung wurde daher das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft beeinträchtigt. Der Tatbestand eines Disziplinarvergehens nach §136 Abs1 Z1 ÄrzteG ist daher erfüllt und somit der Schuldspruch berechtigt."

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer gab der Berufung jedoch keine Folge.

Im Wesentlichen wiederholte der Disziplinarsenat vertiefend die Ausführungen der ersten Instanz sowohl hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen als auch hinsichtlich der sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen. Die belangte Behörde kam in der angefochtenen Entscheidung wörtlich zu folgenden entscheidungswesentlichen Begründungselementen:

        "Die gesetzlich normierte Fundamentalverpflichtung der

Ärzteschaft, jeden in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen

(Gesunden und) Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu

betreuen ... und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und

Erfahrung (im Sinn einer auf medizinisch-wissenschaftlichen

Erkenntnissen begründeten Ausübung des ärztlichen Berufes - §2 Abs2

Ärztegesetz) ... das Wohl der Kranken (und den Schutz der Gesunden)

zu wahren (§49 Abs1 Ärztegesetz), steckt unkontrolliert uferloser drztlicher Experimentierbereitschaft aus naheliegenden und allgemein einsichtigen Patienteninteressen (auch) disziplinarrechtlich fassbare Grenzen. Dass dies in besonderem Maße auf 'Behandlungs'-Implikationen mit erwiesenen Suchtrisken zutrifft, versteht sich von selbst und ergibt sich auch aus jenen vorübergehend in der Schweiz aktuell gewesenen rechtlichen Rahmenbedingungen, aus denen der Disziplinarbeschuldigte eine wissenschaftliche Fundierung der 'Psycholyse' abzuleiten versucht. ...

Besteht doch der wesentliche Kern des Dr. K. M. zur Last fallenden disziplinären Fehlverhaltens in (von arztunwürdigen Begleitumständen geprägten) Werbeinitiativen für einen wissenschaftlich nicht entsprechend sondierten und nicht nach herrschendem medizinischem Standard vorbereiteten und abgesicherten Einsatz von Halluzinogenen im hochsensiblen Risikofeld der Bewusstseinsveränderung und Suchtgefahr. Wie der Disziplinarsenat bereits in anderem Zusammenhang (Ds 1/2005) ausgeführt hat, ist zwar einzuräumen, dass medizinischer Fortschritt ohne experimentelle Komponenten fachlicher Innovationen undenkbar ist. Gerade aber wegen des singulären Stellenwerts von Risken und Gefahren im Bereich menschlicher Gesundheit widerspricht es nicht nur dem beruflichen Selbstverständnis der Ärzteschaft, vielmehr auch grundlegenden Patienteninteressen, bei der Entwicklung neuer Behandlungsmethoden bzw. Medikationen nach jeweils individuellem ärztlichen Gutdünken am Menschen zu experimentieren. Experimentell geprägte Innovationen sind daher lege artis an besondere Vorgaben, insbesondere an die Verwirklichung der nach dem etablierten Stand der Wissenschaft erzielbaren Riskenminimierung, wie auch an die Erfüllung einer weitreichenden Dokumentationsverpflichtung geknüpft, die aus naheliegenden Gründen allesamt darauf ausgerichtet sind, den Patienten im Vergleich zur etablierten Normalbehandlung jedenfalls nicht schlechter zu stellen.

Da sich der Disziplinarbeschuldigte im vorliegenden Zusammenhang durch seine Werbeinitiativen für ein alternatives Behandlungskonzept eingesetzt hat, das außerhalb der fachwissenschaftlich anerkannten einschlägigen Therapiegrenzen agiert, so hat er damit gegen seine ärztliche Verpflichtung zur gewissenhaften Patientenbetreuung nach §49 Abs1 Ärztegesetz verstoßen. ..."

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, des Grundrechts der Freiheit der Wissenschaft und Lehre sowie des "verfassungsmäßige[n] Grundrecht[s] auf Durchführung eines fairen Verfahrens" behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und den Antrag gestellt, auszusprechen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. §53 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998), BGBl. I 169 idgF, lautet auszugsweise:

"Werbebeschränkung und Provisionsverbot

§53. (1) Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.

(2) bis (3) ...

(4) Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs1 genannten Informationen erlassen."

2. §136 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I 110/2001 lautete auszugsweise:

"2. Abschnitt

Disziplinarvergehen

§136. (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland

1. das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder

2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor

medicinae universae oder zum Doctor medicinae

dentalis verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung

sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen

Vorschriften verpflichtet sind.

(2) bis (8) ..."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. In der Beschwerde wird eingangs vorgebracht, "dass der Beschwerdeführer die angebliche Werbung für psycholytische Meditation nicht etwa als Arzt in seiner Praxis oder gegenüber Patienten begangen hat, sondern festgestellter Maßen als Kaufmann in einem von ihm betriebenen Geschäft, welches mit der Arztpraxis nichts zu tun hat. Er hat hierbei auch keinerlei Doktortitel verwendet, sondern hat als Privatmann und Kaufmann auf die Möglichkeit einer psycholytischen Meditation hingewiesen."

Mit Bezug auf seine persönlichen Erfahrungen mit der Methode der psycholytischen Meditation und dem darüber in der Wissenschaft anhängigen Diskurs versucht der Beschwerdeführer sein behauptetes Recht, in seinem Geschäft und somit außerhalb seiner Arztpraxis Interessierte auf diese - etwa in der Schweiz - legale Möglichkeit eines therapeutischen Verfahrens hinzuweisen, zu begründen.

Des Weiteren führt die Beschwerde aus, dass das Vorgehen der Disziplinarbehörde einen Eingriff in das verfassungsmäßig gewährleistete Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft und Lehre darstelle, da die gegenständliche Methode weder obsolet sei, noch dadurch - entgegen den Ausführungen des bekämpften Erkenntnisses - eine Suchtgefahr für Patienten bestünde oder gar die Ansicht der belangten Behörde richtig sei, dass im Bereich der Psychotherapie sämtliche angewandten Therapien mit der "Evidence-based-Medizin" in Einklang zu bringen seien.

Schließlich behauptet der Beschwerdeführer, das bisherige Verfahren lasse jegliche Fairness vermissen. Dies insbesondere deshalb, da der dem Verfahren beigezogene Sachverständige jenem Institut vorstehe, welches das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet habe. Somit sei an der Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit des Disziplinarrates zu zweifeln.

2.1. Nach Art10 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst. Art10 Abs2 EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind.

Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (zB EGMR 26.4.1979, Fall Sunday Times, Appl. 6538/74, EuGRZ 1979, 390; 25.3.1985, Fall Barthold, Appl. 8734/79, EuGRZ 1985, 173), gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art10 Abs2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sein (vgl. VfGH 5.10.2006, G39/06, V26/06 mwH). Bei Beschränkungen von Äußerungen im Bereich kommerzieller Werbung hat der Gesetzgeber einen größeren Beurteilungsspielraum im Hinblick darauf, dass es sich hierbei um einen komplexen und sich rasch ändernden Bereich handelt (EGMR 20.11.1989, Fall markt intern Verlag GmbH und Klaus Beermann, Appl. 10.572/83, EuGRZ 1996, 305; 23.6.1994, Fall Jacubowski, Appl. 15.088/89, EuGRZ 1996, 308; vgl. VfGH 30.11.2007, B1418/06).

2.2. Es kann im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein, Werbung von bestimmten Berufsgruppen zur Wahrung der Standesinteressen Beschränkungen zu unterwerfen. So ist auch das Verbot unsachlicher oder marktschreierischer Werbung für ärztliche Leistungen als im öffentlichen Interesse gelegen beurteilt worden (vgl. VfSlg. 15.480/1999, 15.481/1999).

Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Vorschriften des Art3 und Art5 der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" sind beim Verfassungsgerichtshof nicht entstanden (vgl. zur diesbezüglichen Vorgängerbestimmung VfSlg. 17.382/2004 mwH).

2.3. Der angefochtene Bescheid ist auch sonst nicht mit Verfassungswidrigkeit belastet.

Ein Eingriff in das durch Art10 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre im gegebenen Zusammenhang nur dann verfassungswidrig, wenn der Bescheid ohne Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art10 EMRK widersprechenden Rechtsgrundlage beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte.

2.4. Dies ist jedoch der belangten Behörde nicht vorzuwerfen:

Der belangten Behörde ist nämlich nicht entgegenzutreten, wenn sie im angefochtenen Bescheid - und nur um die Beurteilung dieses Bescheides geht es hier - bei einer Gesamtbetrachtung der Rolle des Beschwerdeführers als Arzt und als Unternehmer bei den Werbeaktivitäten desselben zum Ergebnis gelangte, dass dieser seine Berufspflichten als Arzt verletzt habe, indem er seine Verpflichtung als Arzt insbesondere zur Aufklärung über Konsequenzen des Umgangs mit Drogen - sei es auch in einem therapeutischen Kontext - im Verhältnis zu seinen gewerblichen Werbeaktivitäten hintangestellt hat. Wenn die Behörde schließlich zu dem Ergebnis kommt, dass "die unmissverständlich positive Meinungsbildung für den weder fachlich noch behördlich autorisierten Einsatz psychotroper Stoffe zu Therapiezwecken dem Ansehen der Ärzteschaft massiv abträglich war", kann der Verfassungsgerichtshof dieser Auffassung nicht entgegentreten.

3. Dem weiteren Vorwurf der Beschwerde, das Vorgehen der Disziplinarbehörde stelle einen Eingriff in das verfassungsmäßig gewährleistete Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft und Lehre dar, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht Folgendes zu erwidern:

Die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre - ein Sonderfall des Rechtes der Freiheit der Meinungsäußerung - umfasst das Recht der unbehinderten wissenschaftlichen Forschung und das Recht der unbehinderten Lehre der Wissenschaft. Jedermann, der wissenschaftlich forscht oder lehrt, darf hiebei vom Staat keinen spezifischen, intentional auf die Einengung dieser Freiheit gerichteten Beschränkungen unterworfen werden. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers geht schon deshalb ins Leere, da die Bestrafung, gegen die er sich wendet, wegen marktschreierischer Werbemaßnahmen erfolgte, und nicht etwa wegen eines wissenschaftlichen Diskurses.

4. Auch das nicht weiter substantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der "Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit des Disziplinarsenates erster Instanz" (gemeint ist die Befangenheit des Gutachters) überzeugt nicht, da Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens allein der Bescheid des Disziplinarsenates der Österreichischen Ärztekammer ist, in dem sich die belangte Behörde, wie der Begründung auf Seite 7 zu entnehmen ist, gerade nicht auf dieses Gutachten gestützt hat.

Die behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte haben somit insgesamt nicht stattgefunden.

5. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden ist. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde. Ob der angefochtene Bescheid aber in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. VfSlg. 9454/1982, 12.697/1991 und 15.473/1999).

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Ärzte, Disziplinarrecht, Werbung, Meinungsäußerungsfreiheit,Wissenschaftsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1797.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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