RS Vfgh 2004/6/9 B1338/03

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ÄrzteG 1998 §53, §136
ASVG §341, §342
Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art1, Art2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 341 heute
  2. ASVG § 341 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 341 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 341 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  5. ASVG § 341 gültig von 20.11.1982 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 544/1982

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arzt wegen Anführung einer zweiten Ordination mit dem Vermerk "Alle Kassen" auf seiner Homepage; vertretbare Annahme der gezielten Verbreitung wahrheitswidriger Sachinformationen; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung durch bloßen Zitierfehler im angefochtenen Bescheid

Rechtssatz

Die belangte Behörde ging in vertretbarer Weise davon aus, dass angesichts der Angabe beider Ordinationsadressen auf dem Fax-Datenblatt auch in der Spalte "Kassenverträge" eine Differenzierung zwischen den beiden Ordinationssitzen notwendig gewesen wäre. Das diesbezügliche Unterlassen des Beschwerdeführers habe nämlich dazu geführt, dass der allein für die Ordination in Wien zutreffende Hinweis "Alle Kassen" unrichtigerweise auch die Ordination in Wiesen mit einschloss (weshalb es insofern auch nicht maßgeblich ist, ob eine oder zwei Homepages eingerichtet wurden). Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist der Behörde auch insoweit nicht entgegenzutreten, als sie mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gepflogenen Abrechnungsmodalitäten - der Abrechnung der in der Ordination in Wiesen erbrachten ärztlichen Leistungen über die Ordination in Wien - zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe gezielt wahrheitswidrige Sachinformation an potentielle Patienten verbreitet, weshalb auch nicht bloß geringe Schuld iSd §136 Abs8 ÄrzteG 1998 vorliege.

Da die Feststellung des Vorliegens einer Berufspflichtverletzung gemäß §53 Abs1 ÄrzteG 1998 aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist und sich ein Arzt gemäß §136 Abs1 Z2 leg cit eines Disziplinarvergehens schuldig macht, wenn er seine Berufspflichten verletzt, stellt die im bekämpften Bescheid erfolgte Bezugnahme auf §136 Abs1 Z1 ÄrzteG 1998 einen bloßen Zitierfehler dar.

Keine Präjudizialität von §341 und §342 ASVG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1338.2003

Dokumentnummer

JFR_09959391_03B01338_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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