RS Vfgh 2003/2/25 B1533/02

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EMRK Art10
ÄrzteG 1998 §53
Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3, Art5

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arzt wegen standeswidriger Werbung durch Zeitungsartikel; ausreichendes Ermittlungsverfahren, keine denkunmögliche Vorgangsweise

Rechtssatz

Keine Befreiung vom Vorwurf disziplinarrechtlich relevanter Fahrlässigkeit durch ein Schreiben des Beschwerdeführers an die Redaktion nach dessen Verurteilung in erster Instanz. Die Auffassung der Behörde, dass eine nachweisliche Anordnung der Vorlage sämtlicher in Aussicht genommener, die Person des Beschwerdeführers betreffender Veröffentlichungen zumutbar gewesen wäre und der Beschwerdeführer die Wirksamkeit der erfolgten Abmahnung über einen angemessenen Zeitraum zu überwachen gehabt hätte, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht vertretbar (s auch E v 08.03.02, B1205/01). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von dem am 04.02.00 - ebenfalls in den "Kärntner Nachrichten" - veröffentlichten Artikel (behauptetermaßen) keine Kenntnis hatte, geht sohin - vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung - ins Leere. Dass er wegen dieses Artikels in erster Instanz freigesprochen worden war, führt auch nicht dazu, dass der belangten Behörde bereits Willkür vorzuhalten ist, wenn sie bei der Beurteilung eines zeitlich späteren Sachverhalts (Artikel vom 25.02.00) zu einem anderen Ergebnis kommt.

Die Verurteilung im vorliegenden Fall erfolgte nicht, weil die Darstellungen im betreffenden Artikel unwahr wären, sondern vielmehr wegen der - von der Behörde in vertretbarer Weise als reklamehaftes Herausstellen der Person bzw der ärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers beurteilten - Aufmachung dieses Artikels, in dem - entgegen den Bestimmungen des Art3 der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" - auch Äußerungen (samt Lichtbild) von Patienten wiedergegeben sowie die Kosten einer Untersuchung angeführt sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Disziplinarrecht, Erwerbsausübungsfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit, Werbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1533.2002

Dokumentnummer

JFR_09969775_02B01533_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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