Begründung: Rechtliche Beurteilung § 22 GBG hat bloß eine Vereinfachung grundbuchstechnischer Art im Auge: Es soll nämlich bei mehreren aufeinanderfolgenden außerbücherlichen Rechtsübergängen vermieden werden, diese Rechtsübergänge später einzeln bücherlich nachzutragen, ohne daß darauf verzichtet würde, hinsichtlich jedes einzelnen Erwerbsgeschäfts die Vorlage verbücherungsfähiger Urkunden und allenfalls erforderlicher Genehmigungen zu verlangen; ... mehr lesen...
Norm: GBG §22
Rechtssatz:
Aus § 22 GBG kann ein Anspruch auf Herausgabe von für die Verbücherung erforderlichen Urkunden durch einen der Vormänner nicht abgeleitet werden. Aus Paragraph 22, GBG kann ein Anspruch auf Herausgabe von für die Verbücherung erforderlichen Urkunden durch einen der Vormänner nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte 1 Ob 140/97p Entscheidungste... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Dr.Rudolf E*****, vertreten durch Dr.Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, un... mehr lesen...
Norm: ABGB §380 ABGB §425 ABGB §431 GBG §22 ABGB § 380 heute ABGB § 380 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 425 heute ABGB § 425 gültig ab 01.01.1812 ... mehr lesen...
Norm: GBG §22GBG §32 Abs1 litbGBG §40GBG §47GBG §49GBG §85 Abs3
Rechtssatz: Veräußert (hier: Schenkt) ein vorgemerkter Eigentümer die Liegenschaft weiter, so kann die Verbücherung auch so geschehen, daß die Vormerkung aufgrund eines Verzichtes des Vorgemerkten gelöscht und der neue Erwerber (hier: Geschenknehmer) gemäß § 22 GBG als Eigentümer eingetragen wird. Ausführungen zur Löschung der Vormerkung infolge Verzichtes des Vorgemerkten... mehr lesen...
Begründung: Im Eigentumsblatt der Liegenschaften EZ ***** Grundbuch *****, mit dem Grundstück Nr.***** Baufläche und der Grundstücksadresse *****, ist das Eigentumsrecht für Renate O*****, geboren ***** unter B-LNR 4 und Dr.Alfred O*****, geboren *****, unter B-LNR 5 je zur Hälfte einverleibt. Ob diesen Anteilen ist jeweils das Eigentumsrecht für Christiana H*****, geboren *****, und zwar unter B-LNR 4c/B-LNR 5c vorgemerkt. Auf Grund der angeführten Urkunden beantragte die A... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 B AußStrG §177 GBG §21GBG §22GBG §94 B AußStrG § 174 heute AußStrG § 174 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015 AußStrG § 174 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2016 AußStrG § 177 heute... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes fehlen die in § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses, sodaß sich die Entscheidung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann (§ 16 Abs 3 AußStrG, § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes fehlen die in Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph ... mehr lesen...
Begründung: Der Erblasser setzte mit Notariatsakten vom 2.3.1993 seine Ehegattin Theresia R***** zur Universalerbin ein und beschränkte allfällige Noterben auf den Pflichtteil; weiters übergab er die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** an seine Ehegattin. Laut Punkt 5 des Übergabsvertrages vom 2.3.1993 erfolgt die Übergabe bzw Übernahme des Vertragsobjektes am heutigen Tag und gehen ab heute angefangen Gefahr und Zufall sowie Last und Vortei... mehr lesen...
Norm: GBG §21GBG §22
Rechtssatz: Jeder Zwischenerwerber muss das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben. Für die außerbücherliche Übertragung eines bücherlichen Rechtes im Sinne der § 22 GBG reicht nämlich die Verschaffung einer bloß obligatorischen Rechtsposition nicht aus. Den Tabularbesitz des bücherlichen Vormannes vermag nur der zu übertragen, der selbst über eine entsprechende Anwartschaft verfüg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Zwangsversteigerungsverfahren zu E 39/85 des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur wurde die Liegenschaft EZ 1204 KG Bruck an der Mur mit dem Wohnhaus Haydngasse 2 des Erstbeklagten am 31.Oktober 1985 der betreibenden V*** B*** AN DER MUR registrierte Genossenschaft mbH zugeschlagen. Der Erstbeklagte wohnte mit seiner Familie im Haus. Er bat die Ersteherin, im Haus weiter wohnen zu dürfen, und bot die Zahlung von Mietzins an. Die Bank, die für die ersteigerte... mehr lesen...
Norm: GBG §22
Rechtssatz: § 22 GBG ist nur scheinbar eine Ausnahme gegenüber der Bestimmung des § 21 GBG. In Wahrheit ist nämlich eine geschlossene Kette von Urkunden erforderlich, aus welchen zu ersehen ist, dass der bücherliche Vormann (§ 21 GBG) seine Rechte an die Vormänner übertragen hat, von denen nunmehr der neue Erwerber seine Rechte ableitet. Diese Bestimmung weist somit nur darauf hin, dass es nicht notwendig ist, zuerst die... mehr lesen...
Norm: GBG §22GBG §23GBG §53GBG §94 A
Rechtssatz: Es wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, könnte der Eigentümer, dessen Eigentumsrecht einverleibt ist, und nach seinem Ableben seine Verlassenschaft die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mit dem Wirkungen der §§ 53 ff GBG erlangen, nicht aber sein Erbe, der durch die wirksame Einantwortung schon vor Verbücherung Eigentum erlangte, die L... mehr lesen...
Begründung: Die Mit- und Wohnungseigentümer Hildegard H***, mit deren 49/424 Anteilen an der Liegenschaft EZ 747 KG 67511 Rottenmann das Wohnungseigentum an dem Objekt W 4 untrennbar verbunden ist, verstarb am 22. November 1988. Ihr Nachlaß wurde am 21. Feber 1989 zu A 683/88 des Bezirksgerichtes Steyr ihren beiden Söhnen Nikolaus H*** und Hans Georg H*** je zur Hälfte eingeantwortet. Das Abhandlungsgericht bestätigte in der Einantwortungsurkunde, daß auf Grund des Erbübereinkom... mehr lesen...
Norm: ABGB §431 AußStrG §9 A2c AußStrG §9 IGBG §22 ABGB § 431 heute ABGB § 431 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 AußStrG § 9 heute AußStrG § 9 gültig ab 01.01.2005 ... mehr lesen...
Begründung: Im Eigentumsblatt der Liegenschaft EZ 293 KG Neubau war das Eigentumsrecht für Elsa S*** einverleibt. Am 17. November 1986 wurde der Nachlaß nach der am 16. Juni 1986 verstorbenen Else S*** der erblasserischen Tochter Henriette L***, deren aufgrund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß abgegebene unbedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen worden war, eingeantwortet. In der Einantwortungsurkunde wurde ausgesprochen, daß nach dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung... mehr lesen...
Begründung: Im Eigentumsblatt der Liegenschaft EZ 293 des Grundbuches der KG Neubau war das Eigentumsrecht für Elsa S*** einverleibt. Am 17. November 1986 wurde der Nachlaß der am 16.Juni 1986 verstorbenen Else S*** der erblasserischen Tochter Henriette L***, deren auf Grund des Gesetzes zum ganzen Nachlaß abgegebene unbedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen worden war, eingeantwortet. In der Einantwortungsurkunde wurde ausgesprochen, daß nach dem Ergebnis der Verlassenscha... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß des Erstgerichtes als Konkursgericht wurde auf Antrag des Masseverwalters die kridamäßige Versteigerung der dem Gemeinschuldner grundbücherlich zugeschriebenen Hälfteanteile an den Liegenschaften EZ 107 und EZ 1346 der KG Wels bewilligt. In der
Begründung: dieses Beschlusses nahm das Konkursgericht auch zu der gerichtsbekannten Tatsache Stellung, daß die Ehefrau des Gemeinschuldners, Karin A, außerbücherliches Eigentum an den gegenständlichen Liegenschafts... mehr lesen...
Begründung: Die Verpflichtete ist Hälfteeigentümerin der Liegenschaften EZ 6, 1222 und 1309 je KG E*****. Hinsichtlich der jeweils zweiten Hälfteanteile an diesen Liegenschaften steht der verpflichteten Partei aufgrund des Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung nach dem am 28. 8. 1974 verstorbenen Karl B***** aufgrund der Einanwortungsurkunde vom 14. 12. 1976, AZ A 177/74 des Bezirksgerichts Langenlois, der Anspruch auf Einverleibung des Eigentumsrechts zu. Im Grundbuch ist dies... mehr lesen...
Norm: ABGB §431 ABGB §436 EO §331 FGBG §22GBG §24 ABGB § 431 heute ABGB § 431 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 436 heute ABGB § 436 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch R... mehr lesen...
Norm: GBG §22
Rechtssatz:
Haben die Miteigentümer einer Liegenschaft diese in einem Notariatsakt auf eine GmbH übertragen, ist die Verbücherung jedoch unterblieben, kann die GmbH die Liegenschaft weiterveräußern und der Erwerber unmittelbar als Eigentümer verbüchert werden; der genannte Notariatsakt dient als Zwischenurkunde (§ 22 GBG). Dies ist auch dann möglich, wenn ein Miteigentümer zwischenzeitig gestorben ist, die Liegenschaft ... mehr lesen...
Mit Beschluß vom 27. Juni 1975 bewilligte das Erstgericht den am selben Tag bei ihm eingelangten Antrag der nunmehrigen Revisionsrekurswerber, ob der Max S allein gehörigen Liegenschaft EZ 476 X auf Grund des Kaufvertrages vom 30. April 1974 je zur Hälfte ihr Eigentumsrecht einzuverleiben. Mit Beschluß vom 27. Juni 1975 bewilligte das Erstgericht den am selben Tag bei ihm eingelangten Antrag der nunmehrigen Revisionsrekurswerber, ob der Max S allein gehörigen Liegenschaft EZ 476 rö... mehr lesen...
Nach dem Ausscheiden der früheren Komplementäre Josef P (Vater der Beklagten) und Maria R sowie des früheren Kommanditisten Paul R sind seit 15. Mai 1970 im Handelsregister die Beklagte als einzige persönlich haftende Gesellschafterin und der Kläger als jeweils zweiter Kommanditist der im Jahre 1950 gegrundeten "O P Kino, Z, R & Co. KG (in der Folge kurz. Kino-KG genannt) und der im Jahre 1962 gegrundeten "O P Buffett, P, R, KG" (in der Folge kurz: Buffett-KG) eingetragen.Der Kl... mehr lesen...
Norm: EO §237 GBG §22 EO § 237 heute EO § 237 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 EO § 237 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 237 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 ... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrt Räumung der von den Beklagten im Hause Wien, H.-Straße 417, benützten Wohnung, weil diese ohne Rechtstitel benützt wurde. Die Beklagten wendeten ein ihnen vom Voreigentümer des Hauses eingeräumtes Wohnungsrecht ein, von dem die klagende Partei bei Erwerb des Hauses Kenntnis gehabt und das sie anerkannt habe. Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt. Es führte aus, das dingliche Recht der Dienstbarkeit könne nur durch Eintragung im Grundbuch erworb... mehr lesen...
Die Gemeinde H. begehrt mit der von ihr eingebrachten Klage 1. die Feststellung, daß jener Teil der Wegparzelle 1809/3, Katastralgemeinde H., der grundbücherlich unter VZ. XIX, Katastralgemeinde H., eingetragen ist, der von der Abzweigung der Parzelle 658/2, Katastralgemeinde H. nach Norden bis zum Grundbesitz der Ehegatten Franz und Anna G. in H. Nr. 63 führt und beiderseits von Grundstücken der Liegenschaft EZ. 237, Katastralgemeinde H., der Beklagten begrenzt wird, öffentliches ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178 GBG §22GBG §95 Abs1 AußStrG § 178 heute AußStrG § 178 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2024 AußStrG § 178 gültig von 01.08.2018 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018 AußStrG § 178 gül... mehr lesen...
Norm: ABGB §290 ABGB §1455 GV §203AllgGAG §12GBG §22 ABGB § 290 heute ABGB § 290 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1455 heute ABGB § 1455 gültig ab 01.01.1812 ... mehr lesen...
Zum Gutsbestand der EZ. 520 KG. T. gehört das Grundstück 193/4 Wiese. Im B-Blatt der Grundbuchseinlage ist nur die Eigenschaft der Liegenschaft als öffentliches Gut ersichtlich gemacht. Nunmehr beantragt Hilda K. auf Grund der von der Finanzprokuratur namens der Republik Österreich ausgestellten Aufsandungserklärung vom 8. Mai 1958, in der festgehalten ist, daß Hilda K. das Grundstück außerbücherlich ersessen habe, und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes H. vom 9. Jul... mehr lesen...
Die am 28. Juni 1938 verstorbene Josefa K. und ihr am 9. Juni 1946 verstorbener Gatte Leopold K. waren seinerzeit je zur Hälfte Eigentümer mehrerer Liegenschaften, darunter auch der EZ. 15 GB. L., zu deren Gutsbestand unter anderem die Parzellen 592/2 Wiese, 592/3 Acker, 810/4 Weide und 810/5 Wald zählten. Diese vier Parzellen bildeten zwei etwa eine Stunde voneinander entfernte Komplexe, und zwar die Parzellen 592/2 und 592/3 die sogenannte "Spitzwiese" (tatsächlich teils Wiese, te... mehr lesen...