Norm
GBG §22Rechtssatz
Aus § 22 GBG kann ein Anspruch auf Herausgabe von für die Verbücherung erforderlichen Urkunden durch einen der Vormänner nicht abgeleitet werden.Aus Paragraph 22, GBG kann ein Anspruch auf Herausgabe von für die Verbücherung erforderlichen Urkunden durch einen der Vormänner nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108311Dokumentnummer
JJR_19970827_OGH0002_0010OB00140_97P0000_001