RS OGH 1997/8/27 1Ob140/97p

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Veröffentlicht am 27.08.1997
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Norm

GBG §22

Rechtssatz

Aus § 22 GBG kann ein Anspruch auf Herausgabe von für die Verbücherung erforderlichen Urkunden durch einen der Vormänner nicht abgeleitet werden.Aus Paragraph 22, GBG kann ein Anspruch auf Herausgabe von für die Verbücherung erforderlichen Urkunden durch einen der Vormänner nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108311

Dokumentnummer

JJR_19970827_OGH0002_0010OB00140_97P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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