RS OGH 1990/6/27 3Ob122/72, 3Ob504/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1972
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Norm

EO §237
GBG §22
  1. EO § 237 heute
  2. EO § 237 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 237 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 237 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingunen, also bei Vorliegen der in den §§ 156 Abs 2 und 237 Abs 1 EO geforderten Voraussetzungen für die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher und Verbücherung seines (nunmehr unbedingt erworbenen) Eigentumsrechts, kann, wer die Liegenschaft vom Ersteher (vor der Einverleibung seines Eigentumsrechts nach § 237 Abs 1 EO) erworben hat, als dessen Rechtsnachfolger auch in das Exekutionsverfahren eintreten und beim Exekutionsgericht unter den genannten Voraussetzungen die Einverleibung des Eigentumsrechts und die sonstigen bücherlichen Eintragungen im Sinne des § 237 EO beim Exekutionsgericht beantragen.Nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingunen, also bei Vorliegen der in den Paragraphen 156, Absatz 2 und 237 Absatz eins, EO geforderten Voraussetzungen für die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher und Verbücherung seines (nunmehr unbedingt erworbenen) Eigentumsrechts, kann, wer die Liegenschaft vom Ersteher (vor der Einverleibung seines Eigentumsrechts nach Paragraph 237, Absatz eins, EO) erworben hat, als dessen Rechtsnachfolger auch in das Exekutionsverfahren eintreten und beim Exekutionsgericht unter den genannten Voraussetzungen die Einverleibung des Eigentumsrechts und die sonstigen bücherlichen Eintragungen im Sinne des Paragraph 237, EO beim Exekutionsgericht beantragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0003348

Dokumentnummer

JJR_19721019_OGH0002_0030OB00122_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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