§ 237 EO Bücherliche Einverleibungen und Löschungen.

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die bücherliche Einverleibung seines mit dem Zuschlag erworbenen Eigentumsrechts an der versteigerten Liegenschaft, die Übertragung der mit dem Eigentum an der Liegenschaft verbundenen bücherlichen Rechte, die Löschung der Anmerkung der Versteigerung, der Zuschlagserteilung und aller übrigen auf das Versteigerungsverfahren bezüglichen bücherlichen Anmerkungen kann vom Ersteher unter Nachweis der rechtzeitigen und ordnungsmäßigen Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen schon vor Erledigung der Meistbotsverteilung beim Exekutionsgericht angesucht werden.

(2) Das Gericht kann, falls es ihm zur Klarstellung und insbesondere zur Ergänzung der vorgelegten Beweise notwendig erscheint, vor Bewilligung des Ansuchens den betreibenden Gläubiger und die an der Liegenschaft dinglich Berechtigten oder einzelne dieser Personen einvernehmen; diese Einvernehmung geschieht auf Kosten des Erstehers. Wenn dies zur Wahrung der Rechte der genannten Personen zweckmäßiger ist, kann das Gericht statt deren Einvernehmung anordnen, dass sie von der Bewilligung des Ansuchens verständigt werden. Bei Bewilligung des Ansuchens hat das Gericht zugleich das Erforderliche wegen Vollzuges der bücherlichen Eintragungen zu verfügen.

(3) Die Löschung der auf der versteigerten Liegenschaft eingetragenen, vom Ersteher nicht übernommenen Lasten und Rechte kann erst nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses vom Exekutionsgericht auf Antrag des Erstehers bewilligt werden; mit diesem Antrag kann das im ersten Absatze bezeichnete Begehren verbunden werden.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 237 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 237 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

146 Entscheidungen zu § 237 EO


Entscheidungen zu § 237 EO


Entscheidungen zu § 237 Abs. 1 EO

25

Entscheidungen zu § 237 Abs. 1ABGB EO


Entscheidungen zu § 237 Abs. 1 EO


Entscheidungen zu § 237 Abs. 2 EO


Entscheidungen zu § 237 Abs. 3 EO

18

Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 237 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 237 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 236 EO
§ 238 EO