§ 239 EO Rekurs

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Ein Rekurs findet nicht statt gegen Beschlüsse, durch welche:

1.

Wiederkaufsberechtigte und Pfandgläubiger von der Bewilligung der Versteigerung verständigt werden oder die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird;

2.

gemäß §§ 134 und 140 die Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft und des Liegenschaftszubehörs angeordnet wird; die Zahl der zur Schätzung beizuziehenden Sachverständigen bestimmt und die Sachverständigen ernannt werden;

3.

zufolge § 142 bestimmt wird, dass eine neuerliche Beschreibung oder Schätzung nicht stattzufinden habe;

4.

der Versteigerungstermin bestimmt wird;

5.

nach § 190 die Verwaltung der versteigerten Liegenschaft angeordnet wird;

6.

die Aufschiebung der Schätzungsvornahme im Sinne des § 156 verfügt wird;

7.

zu den Bewertungen im Meistbotsverteilungsverfahren Sachverständige beigezogen werden;

8.

wegen rechtskräftiger Einstellung oder wegen Durchführung des Versteigerungsverfahrens die Löschung der dieses Verfahren betreffenden bücherlichen Anmerkungen verfügt wird.

(2) Gegen die während des Versteigerungstermins und während der Verteilungstagsatzung gefassten und verkündeten Beschlüsse ist ein abgesonderter Rekurs nicht zulässig.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 239 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 239 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

280 Entscheidungen zu § 239 EO


Entscheidungen zu § 239 EO


Entscheidungen zu § 239 Abs. 1 EO

26

Entscheidungen zu § 239 Abs. 2 EO


Entscheidungen zu § 239 Abs. 3 EO

208

Entscheidungen zu § 239 Abs. 3EO EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 239 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 239 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 238 EO
§ 240 EO