§ 243 EO Fristen

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die Einhaltung der in § 148 Z 2 und § 188 Abs. 4 vorgesehenen Fristen sowie der in § 140 Abs. 1 und § 167 Abs. 2 bestimmten Zwischenfristen ist nicht erforderlich.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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