§ 243 EO Fristen

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Die durch bergbehördlich bestätigten Vertrag oder durch EntscheidungEinhaltung der Bergbehörde begründeten Bergbaudienstbarkeiten (in §. 191 § 148 Z 2allgem. Bergges.) müssen ohne Rücksicht auf die ihnen zukommende Rangordnung vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden und § 188 Abs. 4 vorgesehenen Fristen sowie der in § 140 Abs. 1 und § 167 Abs. 2 bestimmten Zwischenfristen ist nicht erforderlich.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2021

Die durch bergbehördlich bestätigten Vertrag oder durch EntscheidungEinhaltung der Bergbehörde begründeten Bergbaudienstbarkeiten (in §. 191 § 148 Z 2allgem. Bergges.) müssen ohne Rücksicht auf die ihnen zukommende Rangordnung vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden und § 188 Abs. 4 vorgesehenen Fristen sowie der in § 140 Abs. 1 und § 167 Abs. 2 bestimmten Zwischenfristen ist nicht erforderlich.

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