§ 241 EO Zwangsverwaltung – unmittelbar zu berichtigende Auslagen

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Zu den nach § 120 vom Verwalter aus den Erträgnissen unmittelbar zu berichtigenden Auslagen gehören insbesondere auch:

1.

die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahr vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Revierstollengebühren und an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche;

2.

die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Lohn und anderen Arbeitseinkommen der beim Betriebe des Bergbaues verwendeten Personen.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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