TE OGH 1958/11/12 6Ob261/58

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Veröffentlicht am 12.11.1958
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Norm

ABGB §431
Grundbuchsgesetz 1955 §136
JN §109 Abs2

Kopf

SZ 31/140

Spruch

Die Ausstellung einer Aufsandungserklärung durch den gesetzlichen Vertreter des mj. bücherlichen Eigentümers zur Berichtigung des Grundbuches zugunsten des außerbücherlichen Eigentümers ist keine Veräußerung unbeweglichen Eigentums des Mundels.

Entscheidung vom 12. November 1958, 6 Ob 261/58.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Die am 28. Juni 1938 verstorbene Josefa K. und ihr am 9. Juni 1946 verstorbener Gatte Leopold K. waren seinerzeit je zur Hälfte Eigentümer mehrerer Liegenschaften, darunter auch der EZ. 15 GB. L., zu deren Gutsbestand unter anderem die Parzellen 592/2 Wiese, 592/3 Acker, 810/4 Weide und 810/5 Wald zählten. Diese vier Parzellen bildeten zwei etwa eine Stunde voneinander entfernte Komplexe, und zwar die Parzellen 592/2 und 592/3 die sogenannte "Spitzwiese" (tatsächlich teils Wiese, teils Acker), die Parzellen 810/4 und 810/5 (tatsächlich Wald) die sogenannte "Sitzstatt".

Als Leopold und Josefa K. ihre Liegenschaften im Jahre 1937 ihrer Tochter Ludmilla K. und deren Bräutigam Michael L. übergaben, nahmen sie die Spitzwiese und den Wald in der Sitzstatt aus. Bei Errichtung des Übergabsvertrages vom 9. September 1937 wurde aber übersehen, daß die Spitzwiese außer aus der Parzelle 592/3 auch aus der Parzelle 592/2 bestand. Dies hafte zur Folge, daß letztere weiter im Gutsbestand der von Ludmilla K. und Michael L. übernommenen EZ. 15 GB. L. blieb, während für die Parzellen 592/3, 810/4 und 810/5 die neue EZ. 196 GB. L. eröffnet wurde; als Eigentümer blieben darin die Eheleute Leopold und Josefa K. eingetragen, die in der Folge auch die ganze Spitzwiese und den Wald in der Sitzstatt nutzten.

Ludmilla K. hatte eine uneheliche Tochter, die am 31. Oktober 1934 geborene Elfriede, nunmehr verehelichte V., die im vorliegenden Prozeß als Klägerin auftritt. Ihr hatten die Großeltern Leopold und Josefa K. die Spitzwiese zugedacht, während den Waldkomplex in der Sitzstatt ihr Sohn Anton A. - die Namensverschiedenheit beruht auf einer Adoption - erhalten sollte. Er ist in diesem Prozeß Beklagter.

Als Josefa K. am 28. Juni 1938 starb, wurde die Abhandlung auf Grund ihres Testamentes vom 17. Juni 1938 durchgeführt. Darin hatte sie ihren Mann Leopold K. zum Universalerben eingesetzt, den Hälfteanteil an der Spitzwiese vorbehaltlich des Fruchtgenußrechtes für ihren Mann aber der Klägerin vermacht. Dabei bezeichnete sie die Spitzwiese irrtümlich mit den Parzellen 592/3 und 810/4 (damals als Weide eingetragen). Die noch verbleibende Parzelle 810/5 wurde von der EZ. 196 abgeschrieben, dafür die neue EZ. 198 GB. L. eröffnet und dabei als Eigentümer Leopold K. eingetragen. In EZ. 196 verblieben die Parzellen 592/3 und 810/4 je zur Hälfte im Eigentum des Leopold K. und der noch mj. Klägerin.

Im Jahre 1939 übergab Leopold K. den Waldkomplex in der Sitzstatt dem Beklagten. Obgleich in die Vertragsurkunde vom 28. September 1939 in Auswirkung der unterlaufenen Fehler irrtümlich nur die EZ. 198 (Parzelle 810/5) aufgenommen wurde, war Gegenstand der Übergabe und der Ermittlung des Übergabspreises doch der ganze Waldkomplex, daher auch die Parzelle 810/4 aus EZ. 196. Nach Genehmigung des Vertrages durch den damaligen Landrat L. wurde ob EZ. 198 das Eigentumsrecht für den Beklagten einverleibt. Er nutzte seither den gesamten Wald in der Sitzstatt.

Als Leopold K. am 9. Juni 1946 starb, wurde die Abhandlung auf Grund seines Testamentes vom 8. Jänner 1944 durchgeführt, in dem er die Klägerin - seine Tochter Ludmilla, die Mutter der Klägerin, war mittlerweile gestorben - zur Universalerbin eingesetzt und für den Fall ihres Ablebens vor Großjährigkeit oder Verehelichung seine Enkelin Emilie L. nachberufen hatte. Infolge der zeitbedingten Schwierigkeiten (Vernichtung des Grundbuches) gestaltete sich die Durchführung der Abhandlung sehr schwierig, was zunächst auch zur irrtümlichen Annahme führte, die ganze EZ. 196 falle in den Nachlaß, während dies nur für den Hälfteanteil in Betracht kam. Dieser Fehler wurde aber später berichtigt. Die Klägerin wurde damals bereits vom Beklagten als Vormund vertreten.

Während ob der einen Hälfte der EZ. 196 mit den Parzellen 592/3 und 810/4 das Eigentumsrecht für die Klägerin auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 8. August 1938, 1 A 295/38 (Verlassenschaft nach Josefa K,) einverleibt wurde, wurde bezüglich der zweiten Hälfte dieser Liegenschaft zum Erwerb ihres Eigentumsrechtes die gerichtliche Hinterlegung der Einantwortungsurkunde vom 28. Jänner 1947 und des Berichtigungsbeschlusses vom 21. Dezember 1950, 1 A 359/46 (Verlassenschaft nach Leopold K.) bewilligt. Seither schien also die Klägerin nach dem Stand des Grundbuches bzw. der hinterlegten Urkunden als Eigentümerin der Parzelle 810/4 (in EZ. 196) auf.

Im Jahre 1949 erwirkte der Beklagte beim Bezirksgericht Leibnitz, das die Vormundschaft über die Klägerin führte, die Bestellung eines Kollisionskurators in der Person des Friedrich D., damals Vertragsangestellten, nunmehr Beamten dieses Gerichtes. D. unterfertigte am 25. Februar 1950 eine Aufsandungsurkunde betreffend die lastenfreie Abschreibung der Parzelle 810/4 von der EZ. 196 und Zuschreibung derselben zu der dem Beklagten gehörigen EZ. 198 GB. L. "in Richtigstellung des neuen Grundbuches"; in der Urkunde war die Vorgeschichte (Irrtum bei Ausfertigung des Übergabsvertrages) entsprechend dargestellt. Am gleichen Tag unterfertigten auch die nunmehrigen Eigentümer der EZ. 15 GB. L., die Eheleute Michael und Hedwig L., eine analoge Aufsandungsurkunde betreffend die Abschreibung der seinerzeit in der EZ. 15 verbliebenen Parzelle 592/2 und deren Zuschreibung zur EZ. 196, als deren Eigentümerin die Klägerin aufschien.

Der für die Klägerin bestellte Kollisionskurator legte, vertreten durch den Notar Dr. S., die von ihm unterfertigte Aufsandungsurkunde vom 25. Februar 1950 am 6. Mai 1950 dem Bezirksgericht Leibnitz mit dem Ansuchen um Genehmigung vor, wobei er ebenfalls vorbrachte, die Abschreibung der Parzelle 810/4 erfolge entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen zur Richtigstellung des Grundbuches. Das Bezirksgericht Leibnitz erteilte diese Genehmigung mit Beschluß vom 12. Mai 1950 und stellte die Urkunde, versehen mit einer in Beschlußform gefaßten Genehmigungsklausel, dem Notar zurück. Eine gesonderte Zustellung des Beschlusses vom 12. Mai 1950 erfolgte nicht; auch eine Vorlage des Beschlußentwurfes nach § 109 Abs. 2 JN. an den Gerichtshof unterblieb.

Mit Beschluß vom 10. Juni 1950 wurde zum Erwerb des Eigentumsrechtes des Beklagten ob der Parzelle 810/4 zunächst die gerichtliche Hinterlegung der Aufsandungsurkunde vom 25. Februar 1950 bewilligt. Bei der Wiederanlegung des Grundbuches wurde dafür zunächst die EZ. 204 gebildet und die Parzelle schließlich der dem Beklagten gehörigen EZ. 198 zugeschrieben.

Analog wurde auch die Parzelle 592/2 (bisher in EZ. 15) an die Klägerin übertragen (EZ. 203).

Die Klägerin hat am 20. September 1952 geheiratet und wurde am 4. August 1954 für großjährig erklärt. Schon im Juli 1953 hatte ihr der Beklagte, der damals ebenfalls ihr Vormund war, neben anderen Papieren auch ein Protokoll über die Abhandlung nach ihrem Großvater übergeben. Daraus glaubte sie zu entnehmen, sie habe auch ein Waldgrundstück - eben die Parzelle 816/4 - geerbt.

Gestützt auf die Behauptung, der Beklagte habe den Kollisionskurator Friedrich D. durch bewußt unrichtige Angaben in Irrtum geführt, ihn also listig zur Ausstellung der Aufsandungsurkunde vom 25. Februar 1950 veranlaßt, begehrte sie im vorliegenden Rechtsstreit, 1. diese Aufsandungsurkunde als nichtig und rechtsunwirksam zu erklären, 2. den Beklagten zur Einwilligung in die Rückübertragung der Parzelle 810/4 an sie und 3. zur Zahlung von 5100 S als Ersatz von Holz zu verurteilen, das er nach der Eigentumsübertragung auf Grund der Aufsandungsurkunde auf der Parzelle 510/4 schlägerte.

Der Erstrichter wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, eine listige Irreführung des Kollisionskurators D. durch den Beklagten sei nicht erweislich gewesen, vielmehr sei infolge Nachweises der bei den Übergabsverträgen und Testamenten unterlaufenen Unvollständigkeiten und Irrtümer die Ausstellung der Aufsandungsurkunde berechtigterweise begehrt worden; zufolge der vormundschaftsbehördlichen Genehmigung sei diese Urkunde rechtswirksam ausgestellt worden.

Das Berufungsgericht bestätigte zwar die Abweisung des Begehrens auf Zahlung von 5100 S (Punkt 3), gab aber den Begehren, die Aufsandungsurkunde vom 25. Februar 1950 als nichtig und rechtsunwirksam zu erklären und den Beklagten zur Einwilligung in die Rückübertragung der Parzelle 810/4 zu verurteilen, mit der Begründung statt, es handle sich in Anbetracht der Ausstellung der zweiten Aufsandungsurkunde durch die Eheleute L. bezüglich der Parzelle 592/2 um einen vom Beklagten veranlaßten, verdeckten Tausch und jedenfalls um eine rechtsgeschäftliche Verfügung des seinerzeit für die Klägerin bestellten Kollisionskurators, die gemäß § 109 Abs. 2 JN. der Genehmigung durch den dem Vormundschaftsgericht übergeordneten Gerichtshof bedurft hätte; da diese unterblieben sei, sei die Aufsandungserklärung materiellrechtlich nichtig und unwirksam; überdies sei der Genehmigungsbeschluß des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 12. Mai 1950 mangels Ausfertigung und Zustellung noch nicht rechtskräftig, so daß auch noch die verfahrensrechtliche Nichtigkeit (analog § 477 Abs. 1 Z. 3 ZPO.) wahrgenommen werden könne: daß die Klägerin ihr Begehren hierauf nicht gestützt habe, sei belanglos.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten Folge und stellte das Urteil des Prozeßgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Da die Parzelle 592/2 nach dem Willen der Vertragschließenden nicht Gegenstand des Übergabsvertrages vom Jahr 1937 war, nur irrtümlich nicht als Vorbehaltsgut der Übergeber in die Vertragsurkunde vom 9. September 1937 aufgenommen und von Michael L. und Ludmilla K., später verehelichte L., auch tatsächlich nicht übernommen wurde, wurden letztere durch die Verbücherung ihres Eigentumsrechtes ob EZ. 15 GB. L. bezüglich der Parzelle 592/2 nur Tabularbesitzer, während die Großeltern der Klägerin außerbücherliche Eigentümer blieben (vgl. dazu Klang 2. Aufl. II 88 ff. Zu §§ 321, 322 ABGB., weiters 356 f. zu § 431 ABGB.; 1 Ob 441/53 u. a.).

Daß Josefa K. beim Vermächtnis ihres Hälfteanteiles an der sogenannten "Spitzwiese" an die Klägerin irrtümlich statt der Parzellennummern 592/2 und 592/3 die Parzellennummern 592/3 und 810/4 nannte, stand der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen (§ 571 ABGB.). Daraus folgt, daß die Klägerin damals in Wahrheit schon neben der Hälfte der Parzelle 592/3 auch jene der Parzelle 592/2 vermacht erhielt, aber nicht die der Josefa K. gehörig gewesene Hälfte der Parzelle 810/4. Letztere fiel vielmehr an den Universalerben Leopold K. Er wurde mit der Einantwortung daher außerbücherlicher Alleineigentümer der Parzelle 810/4, die Klägerin durch die Verbücherung ihres vermeintlichen Eigentums nur Tabularbesitzerin der einen Hälfte (vgl. hiezu Klang a. a. O. weiters 371 ff. zu § 436 ABGB.)

Daß die nunmehr zur Gänze dem Leopold K. gehörige Parzelle 810/4 Gegenstand des Übergabsvertrages vom Jahr 1939 war, auch tatsächlich vom Beklagten übernommen wurde und nur infolge der unterlaufenen Irrtümer und Unvollständigkeiten in die Vertragsurkunde vom 28. September 1939 nicht aufgenommen wurde, führte zu außerbücherlichem Eigentum des Beklagten. Der Übergabsvertrag bedurfte zwar der Genehmigung durch den damaligen Landrat, und zwar sowohl nach der seit 1. August 1938 geltenden Grundstückverkehrsbekanntmachung, DRGBl. I 1937 S. 35, als auch nach der 1. DV. zum Gesetz über die Sicherung der Reichsgrenze, DRGBl. I 1939 S. 356, wobei die Genehmigung nach § 2 der letzteren Verordnung jene nach der Grundstückverkehrsbekanntmachung ersetzte und auch im vorliegenden Fall in dieser Form erteilt wurde. Daß die Übergabe der Parzelle 810/4 dem Genehmigungsverfahren des damaligen Landrates Leibnitz formell nicht unterzogen wurde, ist bedeutungslos, weil die Vorschriften über die Sicherung der Reichsgrenze schon durch das Rechtsüberleitungsgesetz StGBl. Nr. 6/1945 aufgehoben wurden (vgl. Kundmachung StGBl. Nr. 51/1945) und mit der Ersetzung der Bestimmungen der Grundstückverkehrsbekanntmachung durch die Normen des alten österreichischen Grundverkehrsrechtes (BGBl. Nr. 123/1946) die Genehmigungspflicht bei Rechtsgeschäften zwischen Vater und Sohn wieder wegfiel (vgl. dazu einerseits § 3 Abs. 1 Z. 5 der Grundstückverkehrsbekanntmachung und § 3 lit. b GVG., BGBl. Nr. 251/1937, in der Fassung der Grundverkehrsnovelle BGBl. Nr. 123/1946). Es ist auch bedeutungslos, daß Leopold K. schon am 9. Juni 1946, d. h. vor Wiederherstellung des österreichischen Grundverkehrsrechtes - die Grundverkehrsnovelle 1946 wurde am 10. August 1946 Verlaubart -, starb. Als sein Nachlaß der Klägerin am 28. Jänner 1947 eingeantwortet wurde - der spätere Berichtigungsbeschluß zur Einantwortungsurkunde kann hier außer Betracht bleiben -, war die Übergabsvereinbarung, die er mit dem Beklagten getroffen hatte und deren Wirksamkeit zunächst durch die Genehmigung der zuständigen Behörde bedingt, bis zu deren Entscheidung also in Schwebe war, infolge Entfalles der Genehmigungspflicht voll rechtswirksam geworden. Dazu kommt noch, daß die Entscheidung der Behörde nach der Grundstückverkehrsbekanntmachung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirkte (vgl. Pfundtner - Neubert Anm. 5 zu § 2);, das gleiche gilt für den Wegfall der Genehmigungspflicht überhaupt. Unter diesen Umständen braucht auf die Bedeutung der Aufhebung des Grundverkehrsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof (BGBl. Nr. 128/1953) sowie auf die Vorschriften des steirischen Landesgrundverkehrsgesetzes (LGBl. Nr. 24/1954), das übrigens auch keine Genehmigungspflicht bei Geschäften zwischen Vater und Sohn kennt, nicht mehr eingegangen zu werden.

Die Einantwortung des Nachlasses des Leopold K. vermochte der Klägerin an der Parzelle 810/4 kein Eigentum zu verschaffen;, eine veräußerte und naturaliter schon übergebene Liegenschaft ist in die Abhandlung nach dem Buchberechtigten nicht einzubeziehen (vgl. Klang a. a. O. 362 zu § 431 ABGB.). Die gerichtliche Hinterlegung der Einantwortungsurkunde bewirkte auch bezüglich der zweiten Hälfte der Parzelle 810/4 nur Tabularbesitz der Klägerin. Dem Beklagten stand weiterhin das außerbücherliche Eigentumsrecht zu. Ein Fall, in dem er damit einem Buchberechtigten gegenüber, der im Vertrauen auf den Grundbuchsstand ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hatte, unterliegen müßte, kommt hier nicht in Betracht.

Gerade für derartige Fälle einer Diskrepanz zwischen dem Grundbuchsstand und der wirklichen Rechtslage wurde die Möglichkeit einer Grundbuchsberichtigung geschaffen (§ 7 GBNov. 1942 bzw. nunmehr § 136 GBG. 1955). Die vom Kollisionskurator der Klägerin abgegebene Aufsandungserklärung änderte nicht die wirkliche Rechtslage, sondern nur die formale. Sie betraf nicht Eigentum der Klägerin, sondern bloßen Tabularbesitz. Daher fehlte die Grundvoraussetzung für eine Befassung des Gerichtshofes gemäß § 109 Abs. 2 JN. (vgl. dazu Sabaditsch in ÖJZ. 1949 S. 261 ff.; RiZ. 1957 S. 73 und auch schon JB. 85).

Die gleiche Diskrepanz zwischen Grundbuchsstand und wirklicher Rechtslage bestand auch bezüglich der Parzelle 592/2, die den Eheleuten L. zugeschrieben war, in Wirklichkeit aber der Klägerin gehörte, und zwar die erste, Hälfte infolge des nur unrichtig bezeichneten Legates der Josefa K. (§ 571 ABGB.). die andere Hälfte infolge Erbganges nach Leopold K., in dessen außerbücherlichem Eigentum sie gestanden war. Daß diese Diskrepanz durch die Aufsandungserklärung der Eheleute L. zugleich mit der hier strittigen bezüglich der Parzelle 810/4 bereinigt wurde, ändert nichts daran, daß es sich nur um zwei gleichzeitige Grundbuchsberichtigungen, aber nicht um einen Grundstückstausch handelte. Ob die Initiative dazu vom Beklagten ausging und daß er die Kosten übernahm, ist ebenso belanglos wie das Größenverhältnis der beiden Parzellen. Von einer Nichtigkeit der vom Kollisionskurator der Klägerin ausgestellten Urkunde in materiellrechtlichem Sinn kann daher ebensowenig eine Rede sein wie von einer verfahrensrechtlichen Nichtigkeit zufolge Beschlußfassung bloß durch das Bezirksgericht Leibnitz.

Richtig ist, daß zwischen dem Genehmigungsbeschluß als solchem und dem Genehmigungsvermerk auf der über das genehmigte Geschäft errichteten Urkunde ein Unterschied besteht; er ist bei Veräußerung unbeweglichen Eigentums eines Pflegebefohlenen im Hinblick auf die Vorschrift des § 109 Abs. 2 JN. auch bedeutsam (vgl. dazu die schon vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung JBl. 1956 S. 207). Im vorliegenden Fall greift § 109 Abs. 2 JN. nicht Platz. Überdies wurde auf die Urkunde unter der Überschrift "Beschluß" der volle Wortlaut des Genehmigungsbeschlusses vom 12. Mai 1950 gesetzt. Daß er nicht wie eine Beschlußausfertigung mit der Namensstampiglie, sondern vom Richter eigenhändig unterfertigt wurde, mag damit im Zusammenhang stehen, daß gleichzeitig auch die Zeichnungsberechtigung des Kollisionskurators bestätigt wurde (vgl. dazu § 149 bzw. damals § 150 Geo.). Der Beschluß hätte zwar pro foro interno begrundet werden sollen (§ 187 AußStrG.), doch ist der Verstoß gegen diese Ordnungsvorschrift für die Gutgläubigkeit und Rechtswirksamkeit des Beschlusses belanglos.

Die Klägerin vertritt im Revisionsverfahren den Standpunkt, der Genehmigungsbeschluß hätte ihr und ihrem Vormund, d. h. dem Beklagten, zugestellt werden müssen. Sie selbst war damals noch nicht 16 Jahre alt, so daß nur die Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter in Betracht kam; dies war aber für den besonderen Fall der Kollisionskurator D. und nicht der Beklagte. Dem Kollisionskurator wurde zu Handen seines Vertreters, des Notars Dr. S., die mit dem Beschlußtext versehene Urkunde zugestellt. Am Verfahren zur Erlangung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Aufsandungserklärung war außer der durch den Kollisionskurator vertretenen Klägerin niemand beteiligt (§ 9 AußStrG.). Der Oberste Gerichtshof hat daher im vorliegenden Fall kein Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit und Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses.

Von diesem Komplex ist die von den Unterinstanzen nicht näher erörterte Frage zu unterscheiden, welche Bewandtnis es mit der von Leopold K. bezüglich seines Hälfteanteiles an der Spitzwiese verfügten fideikommissarischen Substitution zugunsten der mj. Emilie L. hat, die infolge der unterlaufenen Irrtümer in EZ. 196 bezüglich einer Hälfte der strittigen Parzelle 810/4 aufschien. Dazu ergibt sich aus den Akten, daß eben mit Rücksicht auf dieses Substitutionsband bei Neuanlegung des Grundbuches auf Grund der Aufsandungserklärung des Kollisionskurators der Klägerin wohl die Parzelle 810/4 von der EZ. 196 abgeschrieben und dafür die neue EZ. 204 eröffnet wurde, daß darin das Eigentumsrecht für den Beklagten aber nur zur Hälfte eingetragen wurde; die andere Hälfte blieb zunächst weiter der Klägerin zugeschrieben, wobei das Substitutionsband mitübertragen wurde (Beschluß des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 17. Oktober 1950, 6 Nc 10/50-5/EZ. 196 KG. L.). Erst mit Beschluß vom 31. Juli 1953, TZ. 1089/53, bewilligte das Bezirksgericht Leibnitz u. a. auf Grund der Heiratsurkunde (der Klägerin) - womit die Auflösung des Substitutionsbandes nachgewiesen war - die Übertragung auch der zweiten Hälfte der Parzelle 810/4 an den Beklagten bzw. die Zuschreibung der Parzelle 810/4 zu seiner EZ. 198, wovon auch der gesetzliche Vertreter der mj. Emilie L. verständigt wurde. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist demnach die Rechtsstellung des Beklagten unangreifbar.

Nach all dem war der Erstrichter zutreffend zur Ansicht gekommen, daß das Begehren des Beklagten auf Ausstellung der strittigen Aufsandungserklärung berechtigt gewesen war. Die Frage, ob die Erklärung trotzdem widerruflich oder als nichtig anzusehen wäre, wenn der Beklagte den Kollisionskurator nicht durch wahrheitsgemäße Darlegung der Sach- und Rechtslage, sondern auf unreelle Weise, insbesondere listig, zu ihrer Abgabe veranlaßt hätte, kann auf sich beruhen, weil er dies nach den Verfahrensergebnissen nicht getan hat. Ein Teil der Feststellungen des Erstrichters war schon im Berufungsverfahren unangefochten;, im übrigen hat das Berufungsgericht die Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstrichters durch die Klägerin sowie ihre Mängelrüge als unberechtigt erkannt. Nach den der Revisionsentscheidung zugrunde zu legenden Feststellungen der Unterinstanzen ist auch der primär geltend gemachte Klagegrund (§ 870 ABGB.) nicht gegeben, weshalb das Urteil des Erstrichters wiederherzustellen ist, ohne daß auf alle Einzelheiten der Revisionsdarlegungen eingegangen werden muß.

Anmerkung

Z31140

Schlagworte

Aufsandungserklärung eines Tabularbesitzers, keine Veräußerung nach, § 109 Abs. 2 JN., Berichtigung des Grundbuches, Aufsandungserklärung des Tabularbesitzers, Genehmigung nach § 109 Abs. 2 JN., Aufsandungserklärung des, Tabularbesitzers, Grundbuchsberichtigung, Aufsandungserklärung des Tabularbesitzers, Tabularbesitzer, Aufsandungserklärung, keine Veräußerung nach § 109, Abs. 2 JN., Veräußerung nach § 109 Abs. 2 JN., Aufsandungserklärung des, Tabularbesitzers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:0060OB00261.58.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19581112_OGH0002_0060OB00261_5800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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