RS OGH 2025/11/20 5Ob57/95; 1Ob140/97p; 6Ob1/01t; 5Ob310/01a; 5Ob222/03p; 5Ob14/04a; 5Ob172/08t; 5Ob

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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Rechtssatz

Durch die außerbücherliche Übertragung nach § 22 GBG wird im Sinne der Lehre von Titel und Modus (§§ 380 und 425 ABGB) und dem Eintragungsgrundsatz (§ 431 ABGB) vereinfachend (vgl Feil, Grundbuchsgesetz2, Rz 1 zu § 22) von der Zwischeneintragung oder den Zwischeneintragungen abgesehen, wenn eine geschlossene Kette von Titeln ("unter Nachweisung seiner Vormänner") vorliegt, sodass die Eintragung der Zwischenberechtigten unterbleiben kann. Es handelt sich insoweit nicht um eine Einschränkung des Eintragungsgrundsatzes oder der Anerkennung von außerbücherlichem Rechtserwerb, sondern um den Entfall der überflüssigen Einverleibungen, die sogleich wieder durch eine Einverleibung ihrer Löschung gegenstandslos würden.Durch die außerbücherliche Übertragung nach Paragraph 22, GBG wird im Sinne der Lehre von Titel und Modus (Paragraphen 380 und 425 ABGB) und dem Eintragungsgrundsatz (Paragraph 431, ABGB) vereinfachend vergleiche Feil, Grundbuchsgesetz2, Rz 1 zu Paragraph 22,) von der Zwischeneintragung oder den Zwischeneintragungen abgesehen, wenn eine geschlossene Kette von Titeln ("unter Nachweisung seiner Vormänner") vorliegt, sodass die Eintragung der Zwischenberechtigten unterbleiben kann. Es handelt sich insoweit nicht um eine Einschränkung des Eintragungsgrundsatzes oder der Anerkennung von außerbücherlichem Rechtserwerb, sondern um den Entfall der überflüssigen Einverleibungen, die sogleich wieder durch eine Einverleibung ihrer Löschung gegenstandslos würden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107463

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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