RS OGH 1994/5/31 5Ob46/94, 5Ob295/98p, 5Ob114/02d, 5Ob247/02p, 5Ob224/04h, 5Ob172/08t, 5Ob90/10m, 5O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1994
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Norm

GBG §21
GBG §22

Rechtssatz

Jeder Zwischenerwerber muss das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben. Für die außerbücherliche Übertragung eines bücherlichen Rechtes im Sinne der § 22 GBG reicht nämlich die Verschaffung einer bloß obligatorischen Rechtsposition nicht aus. Den Tabularbesitz des bücherlichen Vormannes vermag nur der zu übertragen, der selbst über eine entsprechende Anwartschaft verfügt, also ohne weiteres Zutun seines Vormannes die Eintragung des erworbenen Rechtes ins Grundbuch erwirken könnte. Geschlossen im Sinne des § 22 GBG ist daher die Kette von Übertragungsakten zwischen bücherlichem Vormann und Eintragungswerber nur dann, wenn jeder der "Vormänner" des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 46/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 5 Ob 46/94
  • 5 Ob 295/98p
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 5 Ob 295/98p
    nur: Jeder Zwischenerwerber muss das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben. Geschlossen im Sinne des § 22 GBG ist daher die Kette von Übertragungsakten zwischen bücherlichem Vormann und Eintragungswerber nur dann, wenn jeder der "Vormänner" des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert. (T1); Beisatz: Auch die Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu jedem einzelnen Rechtsgeschäft müssen vorliegen. (T2)
  • 5 Ob 114/02d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 5 Ob 114/02d
    nur: Geschlossen im Sinne des § 22 GBG ist daher die Kette von Übertragungsakten zwischen bücherlichem Vormann und Eintragungswerber nur dann, wenn jeder der "Vormänner" des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert. (T3); Beisatz: Hier: Nachweis der Inländereigenschaft. (T4)
  • 5 Ob 247/02p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 247/02p
    nur T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 224/04h
    Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 224/04h
  • 5 Ob 172/08t
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 172/08t
    nur T1; Veröff: SZ 2008/175
  • 5 Ob 90/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 90/10m
    Beisatz: Auch hinsichtlich allenfalls erforderlicher Genehmigungen darf der Sachverhalt nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre. Daher ist auch für jeden einzelnen Zwischenerwerb eine Entscheidung der Grundverkehrsbehörde erforderlich. (T5); Beisatz: Hier: Negativbestätigung oder Genehmigung nach dem Wr Ausländergrunderwerbsgesetz. (T6)
  • 5 Ob 91/10h
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 91/10h
    Beis wie T5; Beis wie T6
  • 5 Ob 77/18m
    Entscheidungstext OGH 12.06.2018 5 Ob 77/18m
    nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 150/18x
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 150/18x
    Auch
  • 5 Ob 234/18z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2019 5 Ob 234/18z
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 220/20v
    Entscheidungstext OGH 18.03.2021 5 Ob 220/20v
    nur T3

Schlagworte

Sprungeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060662

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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