RS OGH 1990/5/15 5Ob28/90, 1Ob2359/96k, 5Ob226/99t, 5Ob250/01b, 5Ob222/03p, 5Ob62/15a, 5Ob83/16s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1990
beobachten
merken

Norm

GBG §22
GBG §23
GBG §53
GBG §94 A

Rechtssatz

Es wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, könnte der Eigentümer, dessen Eigentumsrecht einverleibt ist, und nach seinem Ableben seine Verlassenschaft die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mit dem Wirkungen der §§ 53 ff GBG erlangen, nicht aber sein Erbe, der durch die wirksame Einantwortung schon vor Verbücherung Eigentum erlangte, die Liegenschaft aber unter Inanspruchnahme des § 23 GBG ohne seine Eintragung einem Erwerber veräußern will.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 28/90
    Entscheidungstext OGH 15.05.1990 5 Ob 28/90
    Veröff: SZ 63/79 = JBl 1991,51 = NZ 1990,235 (Hofmeister) = WoBl 1991,53 (Hoyer)
  • 1 Ob 2359/96k
    Entscheidungstext OGH 20.12.1996 1 Ob 2359/96k
    Auch
  • 5 Ob 226/99t
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 226/99t
    Auch; Beisatz: Die Abgabe der Erbserklärung und deren Annahme durch das Verlassenschaftsgericht müssen im Grundbuchsverfahren urkundlich nachgewiesen werden, die abhandlungsbehördliche Genehmigung (des Ansuchens um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung) allein genügt hiefür nicht, wenn ihr nicht die Rechtsposition des einschreitenden Erben entnommen werden kann. Damit wird der zweitinstanzlichen Entscheidung RPflSlgG 1444 ausdrücklich entgegengetreten. (T1)
  • 5 Ob 250/01b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2001 5 Ob 250/01b
    Auch
  • 5 Ob 222/03p
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 222/03p
    Vgl auch
  • 5 Ob 62/15a
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 62/15a
    Vgl auch; Veröff: SZ 2015/28
  • 5 Ob 83/16s
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 83/16s
    Vgl auch; Beisatz: Siehe aber RS0131043 betreffend Abschreibung eines Grundstücks zugunsten des Erblassers. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060716

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten