Norm
GBG §21Rechtssatz
Die von einem eingeantworteten, jedoch im Grundbuch noch nicht eingetragenen Erben angestrebte Abschreibung eines Grundstücks und dessen Zuschreibung zu einer neu zu begründenden EZ zugunsten des Erblassers ist nicht zulässig; dabei handelt es sich nämlich um keinen der typischen Verkaufsvorbereitungsfälle, in denen die Rechtsprechung dem Erben ausnahmsweise eine Antragslegitimation zubilligt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131043Im RIS seit
07.12.2016Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016