RS OGH 1995/3/28 5Ob45/95, 7Ob76/03g, 6Ob304/03d, 7Ob56/07x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1995
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Norm

AußStrG §174 B
AußStrG §177
GBG §21
GBG §22
GBG §94 B

Rechtssatz

Die Einantwortungsurkunde muß keine Verbücherungsklausel enthalten. Eine solche ist zwar nicht vorgeschrieben, aber doch zulässig. Scheint die von einem Dritten aus der Verlassenschaft erworbene Liegenschaft in der Einantwortungsurkunde (deren Verbücherungsklausel) nicht auf, kann der Erwerber die Verbücherung seines Eigentums nicht allein durch die Vorlage seines Erwerbstitels und der Einantwortungsurkunde erreichen, weil der Zwischenerwerb des Erben nicht nachgewiesen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 45/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 5 Ob 45/95
  • 7 Ob 76/03g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 76/03g
    Vgl auch; nur: Die Einantwortungsurkunde muß keine Verbücherungsklausel enthalten. Eine solche ist zwar nicht vorgeschrieben, aber doch zulässig. (T1)
  • 6 Ob 304/03d
    Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 304/03d
    nur T1
  • 7 Ob 56/07x
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 56/07x
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die in einer Einantwortungsurkunde aufgenommene bloße Ankündigung künftig anzuordnender bücherlicher Eintragungen allein kann noch nicht in die Rechte von am Abhandlungsverfahren nicht beteiligten Personen eingreifen. Wer sich gegen die künftig ergehenden Beschlüsse über die bücherlichen Eintragungen beschwert erachtet und daher ein Rechtsmittel ergreifen können wird, ist im Abhandlungsverfahren selbst nicht von Bedeutung. So lange also die Verbücherung selbst (noch) nicht angeordnet ist, steht einer solchen Person ein Rekursrecht nicht zu. (T2); Beisatz: Hier: Vorkaufsberechtigter. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044159

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_0050OB00045_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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