RS OGH 1959/5/13 5Ob462/58, 8Ob27/65 (8Ob44/65), 6Ob101/66, 1Ob665/77, 6Ob753/80, 5Ob29/80, 5Ob786/8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1959
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Norm

ABGB §290
ABGB §1455
GV §203
AllgGAG §12
GBG §22

Rechtssatz

Eigentumserwerb an öffentlichem Gut ist auch durch Ersitzung möglich. Zur grundbücherlichen Einverleibung braucht hier der sonst bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen der Gebietskörperschaft erforderliche Verwaltungsakt über die Aufhebung des Gemeingebrauches nicht beigebracht zu werden. Solange aber im Grundbuche der Vormann der Ersitzungseigentümerin nicht aufscheint, kann auch das Eigentumsrecht des Ersitzungsbesitzers nicht eingetragen werden (§ 13 GBG).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 462/58
    Entscheidungstext OGH 13.05.1959 5 Ob 462/58
    SZ 32/64
  • 8 Ob 27/65
    Entscheidungstext OGH 09.02.1965 8 Ob 27/65
    nur: Eigentumserwerb an öffentlichem Gut ist auch durch Ersitzung möglich. (T1) Beisatz: Ersitzung eines Grundstückes, das als öffentliches Gut im Privateigentum einer Gebietskörperschaft steht. (T2) Veröff: EvBl 1965/364 S 549
  • 6 Ob 101/66
    Entscheidungstext OGH 04.05.1966 6 Ob 101/66
    nur T1; Veröff: SZ 39/85 = ZVR 1967/46 S 47 = JBl 1967,88
  • 1 Ob 665/77
    Entscheidungstext OGH 12.12.1977 1 Ob 665/77
    nur T1
  • 5 Ob 29/80
    Entscheidungstext OGH 02.12.1980 5 Ob 29/80
    nur T1; nur: Solange aber im Grundbuche der Vormann der Ersitzungseigentümerin nicht aufscheint, kann auch das Eigentumsrecht des Ersitzungsbesitzers nicht eingetragen werden. (T4) Beisatz: Hier: Öffentliches Wassergut; Ersitzungszeit muß bereits am 01.11.1934 abgelaufen gewesen sein. (T5)
  • 6 Ob 753/80
    Entscheidungstext OGH 17.12.1980 6 Ob 753/80
    Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dienstbarkeit (T3)
  • 5 Ob 786/80
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 5 Ob 786/80
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: In Privateigentum stehender öffentlicher Weg (T6)
  • 7 Ob 575/92
    Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 575/92
    nur T1
  • 5 Ob 90/99t
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 90/99t
    Auch; Beisatz: Privatrechtliche Verfügungen über öffentliches Gut, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, setzen die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch voraus. Zur Verbücherung derartiger Verfügungen muss ein Nachweis der Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch vorgelegt werden. Die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch kann nur durch einen der Widmung entgegengesetzten Akt, vornehmlich durch ein Gesetz oder durch die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde geschehen, etwa durch die Auflassung einer öffentlichen Straße. Eine privatrechtliche Erklärung des Eigentümers des öffentlichen Gutes kommt hiefür nicht in Frage. (T7); Veröff: SZ 72/65
  • 6 Ob 54/00k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 54/00k
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: War den Beklagten bekannt, dass der Kläger auf die Nutzung der öffentlichen Wege zur Bewirtschaftung seines Gutes angewiesen ist und diese zu den angeführten Zwecken auch ununterbrochen in einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Art und Weise befahrt und bereitet. (T8)
  • 1 Ob 7/01p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 7/01p
    nur: Eigentumserwerb an öffentlichem Gut ist auch durch Ersitzung möglich. Zur grundbücherlichen Einverleibung braucht hier der sonst bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen der Gebietskörperschaft erforderliche Verwaltungsakt über die Aufhebung des Gemeingebrauches nicht beigebracht zu werden. (T9) Beis wie T5; Beisatz: Auch am öffentlichen Gut können Privatrechte durch Ersitzung erworben werden, sofern die Ausübung von Nutzungsrechten daran nicht ausdrücklich verboten und die im § 1472 ABGB geforderte außerordentliche Ersitzungszeit von 40 Jahren verstrichen ist. (T10)
  • 5 Ob 70/04m
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 5 Ob 70/04m
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T10 nur: Auch am öffentlichen Gut können Privatrechte durch Ersitzung erworben werden, sofern die Ausübung von Nutzungsrechten daran nicht ausdrücklich verboten ist. (T11); Veröff: SZ 2004/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0009807

Dokumentnummer

JJR_19590513_OGH0002_0050OB00462_5800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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