Gründe: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 22. November 2007, GZ 621 Hv 12/07y-81, wurde Miloslav H***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 25. Februar 2009, GZ 820 BE 32/09a-6, sah das Landesgericht Korneuburg als Vollzugsgericht gemäß § 133a Abs 1 StVG vom weiteren Strafvollzug wege... mehr lesen...
Norm: StGB §38 Abs1 Z2StPO §37 Abs3
Rechtssatz: Obwohl die Verbindung eines Ermittlungsverfahrens mit einem Hauptverfahren nicht in Frage kommt, ist dennoch in einem Hauptverfahren die Vorhaft aus einem im Ermittlungsstadium verbliebenen Verfahrens anzurechnen, wenn die Straftaten nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung gemeinsam hätten abgeurteilt werden können. Entscheidungstexte 11 Os 19/11w ... mehr lesen...
Norm: StGB §38 Abs1 Z2StPO §37 Abs3
Rechtssatz: Obwohl die Verbindung eines Ermittlungsverfahrens mit einem Hauptverfahren nicht in Frage kommt, ist dennoch in einem Hauptverfahren die Vorhaft aus einem im Ermittlungsstadium verbliebenen Verfahrens anzurechnen, wenn die Straftaten nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung gemeinsam hätten abgeurteilt werden können. Entscheidungstexte 11 Os 19/11w ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem - in gekürzter Form ausgefertigten - Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 22. April 2004, GZ 28 U 1/04g-13, wurde Sasa B***** jeweils des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt. Danach hat er - zusammengefasst wiedergegeben - in Salzburg mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht, nachfolgenden Berechtigten fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, nämlich (1) am 6. November 2003 der Fa. S***** fünf Stück Batte... mehr lesen...
Norm: StGB §38 Abs1FrG §61 Abs1
Rechtssatz: Unter einer verwaltungsbehördlichen Verwahrungshaft im Sinne des § 38 Abs 1 StGB ist jeder Freiheitsentzug durch eine Verwaltungsbehörde oder deren Organe im Zusammenhang mit einer gerichtlich zu ahndenden Straftat zu verstehen. Eine Schubhaft wird hingegen wegen der im Fremdengesetz genannten Zwecke verhängt und darf nicht angerechnet werden, auch wenn die Haftnahme aus Anlass der verfahrensgegenstän... mehr lesen...
Gründe: Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht der Haftbeschwerde des Beschuldigten Anthony O***** nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der (nach seiner Festnahme am 2. Dezember 2000) am 5. Dezember 2000 verhängten Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO angeordnet. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht der Haftbeschwerde des Beschuldigten Anthony O***** nicht Folge gegeben und di... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden (im zweiten Rechtsgang) Dr. Wilfried G***** und Dietmar M***** (geborener B*****) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs l und Abs 2 zweiter Fall StGB, letzterer als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden (im zweiten Rechtsgang) Dr. Wilfried G***** und Dietmar M***** (geborener B*****) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs l und Abs 2 zweiter Fall StGB, letzterer als Be... mehr lesen...
Norm: StPO §283 Abs2 CStPO §294 Abs2StGB §38 Abs1 Z2
Rechtssatz: Wurde eine sonst nach Begehung der Tat erlittene Vorhaft (§ 38 Abs 1 Z 2 StGB) im angefochtenen Urteil nicht angerechnet, so holt der Oberste Gerichtshof diese Anrechnung aus Anlass einer auch aus anderen Gründen ergriffenen Berufung des Angeklagten (§ 283 Abs 2 zweiter Satz StPO) nach. Einer ausdrücklichen Geltendmachung bedarf es hiezu nicht, weil § 283 Abs 2 zweiter Satz StPO d... mehr lesen...
Norm: StPO §283 Abs2 CStPO §294 Abs2StGB §38 Abs1 Z2
Rechtssatz: Wurde eine sonst nach Begehung der Tat erlittene Vorhaft (§ 38 Abs 1 Z 2 StGB) im angefochtenen Urteil nicht angerechnet, so holt der Oberste Gerichtshof diese Anrechnung aus Anlass einer auch aus anderen Gründen ergriffenen Berufung des Angeklagten (§ 283 Abs 2 zweiter Satz StPO) nach. Einer ausdrücklichen Geltendmachung bedarf es hiezu nicht, weil § 283 Abs 2 zweiter Satz StPO d... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans Peter H***** (zu I) des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und des Vergehens der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB, ferner (zu II) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie (zu III) des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans Peter H***** (zu römisch eins) des Verbrechens des Bei... mehr lesen...
Gründe: Mit (in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3.Oktober 1994, GZ 38 E Vr 2509/93-32, wurde Heinz P***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 150 S, im Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit (in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3.Oktober 1994, GZ 38 E römisch fünf r 2509/93-32, wurde Heinz P... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 22.4.1996 anerkannte die Beklagte in Punkt 1. den Unfall vom 1.2.1993 als Arbeitsunfall und den Anspruch auf Versehrtenrente ab 21.3.1993 an. Für die Folgen dieses Unfalles sowie eines Unfalles vom 23.6.1983 werde eine Gesamtrente als Dauerrente gemäß § 209 Abs 1 ASVG gewährt. Im Punkt 2. des Bescheides stellte die Beklagte die Versehrtenrente vom 22.6.1994 bis 31.1.1995 bzw die Gesamtdauerrente ab 1.2.1995 für die Dauer der Strafhaft bzw f... mehr lesen...
Gründe: I. Mit (in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2.Dezember 1987, GZ 10 Vr 655/87-71, wurde (ua) Harald Otto G***** von der gegen ihn wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Er wurde in diesem Verfahren in der Zeit vom ... mehr lesen...
Norm: StGB §38 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 38 Abs 1 Z 2 StGB betrifft nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur jene Vorhaften, die der Täter nach der den Gegenstand des Schuldspruches bildenden Tat in einem anderen Verfahren erlitten hat, sondern darüber hinaus auch jene Vorhaften, die dem Verurteilten in einem anderen, noch nach der nunmehr bestraften Tat anhängigen Verfahren widerfuhren, mögen sie auch schon vor der jetzt bestraften T... mehr lesen...
Norm: StGB §38 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 38 Abs 1 Z 2 StGB betrifft nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur jene Vorhaften, die der Täter nach der den Gegenstand des Schuldspruches bildenden Tat in einem anderen Verfahren erlitten hat, sondern darüber hinaus auch jene Vorhaften, die dem Verurteilten in einem anderen, noch nach der nunmehr bestraften Tat anhängigen Verfahren widerfuhren, mögen sie auch schon vor der jetzt bestraften T... mehr lesen...
Norm: StGB §38 Abs1
Rechtssatz: Eine Vorhaft ist gemäß § 38 Abs 1 StGB "auf Freiheitsstrafen", das heißt auf die gesamte Freiheitsstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob sie ganz, zum Teil oder überhaupt nicht bedingt nachgesehen worden ist. Die Anrechnung nur "auf den zu verbüßenden unbedingten Strafteil" entspricht daher nicht dem Gesetz. Entscheidungstexte 14 Os 179/95 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: StGB §38 Abs1StGB §66
Rechtssatz: Eine Vorhaftanrechnung "entsprechend den (ausländischen) Haftbedingungen" ist der österreichischen Rechtsordnung fremd. Entscheidungstexte 11 Os 85/95 Entscheidungstext OGH 25.07.1995 11 Os 85/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091728 Dok... mehr lesen...
Norm: B-VG Art94StGB §38 Abs1StPO §180 Abs4
Rechtssatz: Für eine in einem gerichtlichen Verfahren vorzunehmende Vorhaftanrechnung auf eine Verwaltungsstrafe fehlt jegliche gesetzliche Grundlage. Eine solche Anrechnung durch das ordentliche Gericht widerspräche nicht nur dem klaren Wortlaut des § 38 StGB, sondern würde auch gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung des Art 94 B-VG verstoßen, weil das Gericht hiedurch in die Kompetenz der Verwaltu... mehr lesen...
Norm: B-VG Art94StGB §38 Abs1StPO §180 Abs4
Rechtssatz: Für eine in einem gerichtlichen Verfahren vorzunehmende Vorhaftanrechnung auf eine Verwaltungsstrafe fehlt jegliche gesetzliche Grundlage. Eine solche Anrechnung durch das ordentliche Gericht widerspräche nicht nur dem klaren Wortlaut des § 38 StGB, sondern würde auch gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung des Art 94 B-VG verstoßen, weil das Gericht hiedurch in die Kompetenz der Verwaltu... mehr lesen...
Gründe: Der Heilmasseur Arthur U*** ist der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1, zweiter Deliktsfall, StGB (richtig: des Vergehens und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1, zweiter und erster Deliktsfall, aber höherer Strafsatz, StGB - siehe EvBl 1982/198; LSK 1984/129; II) schuldig erkannt worden. Darnach hat er in Klagenfurt im Sommer 1980 mit einer unmündigen Person, und zwar mit der am 5.Februar 19... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der österreichische Staatsbürger Gerhard S*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 20.Mai 1983 in Dortmund mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehende Personen durch sein Auftreten und durch das Unterfertigen von Urkunden unter dem falschen Namen Peter S***, wobei er sich den Anschein eines redlichen Fahrze... mehr lesen...
Norm: StGB §38 Abs1
Rechtssatz: Der Ausspruch über die Anrechnung einer Vorhaft, die in einem anderen rechtskräftig beendeten Strafverfahren bereits angerechnet und deren Vollzug dort bereits faktisch durchgeführt wurde, ist von vornherein wirkungslos, weil ein und dieselbe Vorhaft nur eine einzige ihr entsprechende Strafe zu substituieren vermag. Im Fall einer (nach § 38 Abs 1 StGB möglicherweise gebotenen) Doppelanrechnung darf demgemäß eine ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht den Friedrich K*** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Z 1 StGB schuldig und verurteilte ihn nach dem § 84 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das (ein Erkenntnis der "Strafkammer von Piräus" offenbar abändernde - vgl. S 105) Urteil "des Berufungsgerichtes in Piräus ... Zahl 755/86", womit über den Angeklagten wege... mehr lesen...
Norm: StGB §31 Abs2StGB §38 Abs1
Rechtssatz: In einem ausländischen Strafverfahren erlittene, durch die ausländische Verurteilung und Strafverbüßung jedoch nicht erfaßte Vorhaftzeiten sind in einem darauf Bedacht nehmenden inländischen Strafurteil gemäß § 38 Abs 1 StGB auf die nunmehr verhängte (Zusatzstrafe) Strafe anzurechnen. Entscheidungstexte 11 Os 168/86 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 29-jährige Leonhard Georg Viktor Gustav B*** (zu 1) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG, (zu 2 und 3) des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z 2 SGG und (zu 4) des Vergehens nach § 16 "Abs 2 Z 1" (ersichtlich gemeint: Abs 1 Z 1 und Abs 2) SGG schuldig erkannt und hiefür nach § 12 Abs 1 SGG unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren sowie gemäß § 12 Abs 4 SGG zu einer Wertersatzstrafe von 20.000 S, im Nich... mehr lesen...
Gründe: I./ Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arno A des Vergehens nach dem § 16 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG und des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG (a.F.) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last. I. in der Zeit von November 1981 bis September 1983 in Völkermarkt, Wien und anderen Orten im In- und Ausland unberechtigt Suchtgifte, nämlich Cannabisharz, Cannabisöl und Heroin erworben und besessen zu haben; II. vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in solchen Me... mehr lesen...
Norm: StGB §38 Abs1
Rechtssatz: Zur Frage der Festsetzung eines Anrechnungsmaßstabes durch den OGH im Falle der rechtsirrigen Unterlassung des Ausspruchs einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe. Entscheidungstexte 11 Os 126/85 Entscheidungstext OGH 23.09.1985 11 Os 126/85 European Case Law ... mehr lesen...