Norm
B-VG Art94Rechtssatz
Für eine in einem gerichtlichen Verfahren vorzunehmende Vorhaftanrechnung auf eine Verwaltungsstrafe fehlt jegliche gesetzliche Grundlage. Eine solche Anrechnung durch das ordentliche Gericht widerspräche nicht nur dem klaren Wortlaut des § 38 StGB, sondern würde auch gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung des Art 94 B-VG verstoßen, weil das Gericht hiedurch in die Kompetenz der Verwaltungsbehörde eingreifen würde.Für eine in einem gerichtlichen Verfahren vorzunehmende Vorhaftanrechnung auf eine Verwaltungsstrafe fehlt jegliche gesetzliche Grundlage. Eine solche Anrechnung durch das ordentliche Gericht widerspräche nicht nur dem klaren Wortlaut des Paragraph 38, StGB, sondern würde auch gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung des Artikel 94, B-VG verstoßen, weil das Gericht hiedurch in die Kompetenz der Verwaltungsbehörde eingreifen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053904Dokumentnummer
JJR_19950209_OGH0002_0150OS00189_9400000_001