Norm
StGB §38 Abs1Rechtssatz
Der Ausspruch über die Anrechnung einer Vorhaft, die in einem anderen rechtskräftig beendeten Strafverfahren bereits angerechnet und deren Vollzug dort bereits faktisch durchgeführt wurde, ist von vornherein wirkungslos, weil ein und dieselbe Vorhaft nur eine einzige ihr entsprechende Strafe zu substituieren vermag. Im Fall einer (nach § 38 Abs 1 StGB möglicherweise gebotenen) Doppelanrechnung darf demgemäß eine Vorhaft stets - worauf in der betreffenden Strafvollzugsordnung hinzuweisen ist - bloß einmal, uzw auf die zunächst zu vollziehende Strafe, in Anschlag gebracht werden (EvBl 1973/127).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0091738Dokumentnummer
JJR_19870616_OGH0002_0150OS00068_8700000_001