RS OGH 1995/2/9 15Os189/95 (15Os190/95)

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Veröffentlicht am 09.02.1995
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Norm

B-VG Art94
StGB §38 Abs1
StPO §180 Abs4

Rechtssatz

Für eine in einem gerichtlichen Verfahren vorzunehmende Vorhaftanrechnung auf eine Verwaltungsstrafe fehlt jegliche gesetzliche Grundlage. Eine solche Anrechnung durch das ordentliche Gericht widerspräche nicht nur dem klaren Wortlaut des § 38 StGB, sondern würde auch gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung des Art 94 B-VG verstoßen, weil das Gericht hiedurch in die Kompetenz der Verwaltungsbehörde eingreifen würde.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 189/95
    Entscheidungstext OGH 09.02.1995 15 Os 189/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053904

Dokumentnummer

JJR_19950209_OGH0002_0150OS00189_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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