Rechtssatz
In einem ausländischen Strafverfahren erlittene, durch die ausländische Verurteilung und Strafverbüßung jedoch nicht erfaßte Vorhaftzeiten sind in einem darauf Bedacht nehmenden inländischen Strafurteil gemäß § 38 Abs 1 StGB auf die nunmehr verhängte (Zusatzstrafe) Strafe anzurechnen.In einem ausländischen Strafverfahren erlittene, durch die ausländische Verurteilung und Strafverbüßung jedoch nicht erfaßte Vorhaftzeiten sind in einem darauf Bedacht nehmenden inländischen Strafurteil gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB auf die nunmehr verhängte (Zusatzstrafe) Strafe anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091078Dokumentnummer
JJR_19861223_OGH0002_0110OS00168_8600000_001