RS OGH 1997/9/4 15Os117/97, 13Os56/98, 14Os63/98, 14Os10/01, 11Os19/11w (11Os20/11t), 12Os137/17i

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Veröffentlicht am 04.09.1997
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Norm

StGB §38 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 38 Abs 1 Z 2 StGB betrifft nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur jene Vorhaften, die der Täter nach der den Gegenstand des Schuldspruches bildenden Tat in einem anderen Verfahren erlitten hat, sondern darüber hinaus auch jene Vorhaften, die dem Verurteilten in einem anderen, noch nach der nunmehr bestraften Tat anhängigen Verfahren widerfuhren, mögen sie auch schon vor der jetzt bestraften Tat gelegen sein (SSt 48/90). Unabdingbare Voraussetzung der Vorhaftanrechnung ist jedenfalls, daß die Verfahren (zumindest in Ansehung eines Teiles der hievon erfaßten Straftaten) zu irgendeinem Zeitpunkt gemäß § 56 StPO hätten vereinigt werden können.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 117/97
    Entscheidungstext OGH 04.09.1997 15 Os 117/97
  • 13 Os 56/98
    Entscheidungstext OGH 06.05.1998 13 Os 56/98
  • 14 Os 63/98
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 14 Os 63/98
    Auch
  • 14 Os 10/01
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 14 Os 10/01
    Beisatz: Die Transferierung der im § 400 Abs 2 StPO enthaltenen Verfahrensbestimmungen auf den materiellrechtlichen Bereich der Vorhaftanrechnung ist - unter dem Gesichtspunkt der nicht vergleichbaren Regelungsinhalte - verfehlt. (T1)
  • 11 Os 19/11w
    Entscheidungstext OGH 14.04.2011 11 Os 19/11w
    Vgl aber; Beisatz: Obwohl die Verbindung eines Ermittlungsverfahrens mit einem Hauptverfahren nicht mehr in Frage kommt, ist dennoch in einem Hauptverfahren die Vorhaft aus einem im Ermittlungsstadium verbliebenen Verfahrens anzurechnen, wenn die Straftaten nach dem Zeitpunkt ihrer Begegnung gemeinsam hätten abgeurteilt werden können. (T2)
  • 12 Os 137/17i
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 12 Os 137/17i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108399

Im RIS seit

04.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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