RS OGH 2000/11/7 14Os123/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2000
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Norm

StPO §283 Abs2 C
StPO §294 Abs2
StGB §38 Abs1 Z2

Rechtssatz

Wurde eine sonst nach Begehung der Tat erlittene Vorhaft (§ 38 Abs 1 Z 2 StGB) im angefochtenen Urteil nicht angerechnet, so holt der Oberste Gerichtshof diese Anrechnung aus Anlass einer auch aus anderen Gründen ergriffenen Berufung des Angeklagten (§ 283 Abs 2 zweiter Satz StPO) nach. Einer ausdrücklichen Geltendmachung bedarf es hiezu nicht, weil § 283 Abs 2 zweiter Satz StPO dem § 294 Abs 2 dritter Satz StPO in Hinsicht auf die Bezeichnung des Berufungsgegenstandes nicht derogiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0083841

Dokumentnummer

JJR_20001107_OGH0002_0140OS00123_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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