Norm
StPO §283 Abs2 CRechtssatz
Wurde eine sonst nach Begehung der Tat erlittene Vorhaft (§ 38 Abs 1 Z 2 StGB) im angefochtenen Urteil nicht angerechnet, so holt der Oberste Gerichtshof diese Anrechnung aus Anlass einer auch aus anderen Gründen ergriffenen Berufung des Angeklagten (§ 283 Abs 2 zweiter Satz StPO) nach. Einer ausdrücklichen Geltendmachung bedarf es hiezu nicht, weil § 283 Abs 2 zweiter Satz StPO dem § 294 Abs 2 dritter Satz StPO in Hinsicht auf die Bezeichnung des Berufungsgegenstandes nicht derogiert.Wurde eine sonst nach Begehung der Tat erlittene Vorhaft (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) im angefochtenen Urteil nicht angerechnet, so holt der Oberste Gerichtshof diese Anrechnung aus Anlass einer auch aus anderen Gründen ergriffenen Berufung des Angeklagten (Paragraph 283, Absatz 2, zweiter Satz StPO) nach. Einer ausdrücklichen Geltendmachung bedarf es hiezu nicht, weil Paragraph 283, Absatz 2, zweiter Satz StPO dem Paragraph 294, Absatz 2, dritter Satz StPO in Hinsicht auf die Bezeichnung des Berufungsgegenstandes nicht derogiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0083841Dokumentnummer
JJR_20001107_OGH0002_0140OS00123_0000000_001