RS OGH 2005/9/15 15Os96/05i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2005
beobachten
merken

Norm

StGB §38 Abs1
FrG §61 Abs1

Rechtssatz

Unter einer verwaltungsbehördlichen Verwahrungshaft im Sinne des § 38 Abs 1 StGB ist jeder Freiheitsentzug durch eine Verwaltungsbehörde oder deren Organe im Zusammenhang mit einer gerichtlich zu ahndenden Straftat zu verstehen. Eine Schubhaft wird hingegen wegen der im Fremdengesetz genannten Zwecke verhängt und darf nicht angerechnet werden, auch wenn die Haftnahme aus Anlass der verfahrensgegenständlichen (gerichtlich strafbaren) Handlung erfolgt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120165

Dokumentnummer

JJR_20050915_OGH0002_0150OS00096_05I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten