Norm
StGB §38 Abs1Rechtssatz
Unter einer verwaltungsbehördlichen Verwahrungshaft im Sinne des § 38 Abs 1 StGB ist jeder Freiheitsentzug durch eine Verwaltungsbehörde oder deren Organe im Zusammenhang mit einer gerichtlich zu ahndenden Straftat zu verstehen. Eine Schubhaft wird hingegen wegen der im Fremdengesetz genannten Zwecke verhängt und darf nicht angerechnet werden, auch wenn die Haftnahme aus Anlass der verfahrensgegenständlichen (gerichtlich strafbaren) Handlung erfolgt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120165Dokumentnummer
JJR_20050915_OGH0002_0150OS00096_05I0000_001