RS OGH 1996/3/19 14Os179/95

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Norm

StGB §38 Abs1

Rechtssatz

Eine Vorhaft ist gemäß § 38 Abs 1 StGB "auf Freiheitsstrafen", das heißt auf die gesamte Freiheitsstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob sie ganz, zum Teil oder überhaupt nicht bedingt nachgesehen worden ist. Die Anrechnung nur "auf den zu verbüßenden unbedingten Strafteil" entspricht daher nicht dem Gesetz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095312

Dokumentnummer

JJR_19960319_OGH0002_0140OS00179_9500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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