RS OGH 2011/4/14 11Os19/11w (11Os20/11t)

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Veröffentlicht am 14.04.2011
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Norm

StGB §38 Abs1 Z2
StPO §37 Abs3

Rechtssatz

Obwohl die Verbindung eines Ermittlungsverfahrens mit einem Hauptverfahren nicht in Frage kommt, ist dennoch in einem Hauptverfahren die Vorhaft aus einem im Ermittlungsstadium verbliebenen Verfahrens anzurechnen, wenn die Straftaten nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung gemeinsam hätten abgeurteilt werden können.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 19/11w
    Entscheidungstext OGH 14.04.2011 11 Os 19/11w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126722

Im RIS seit

26.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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