Norm: StGB §29StGB §302 Abs1StGB §302 Abs2
Rechtssatz: Seit der Einführung der Schadensqualifikation des § 302 Abs 2 zweiter Satz StGB durch BGBl I 2001/130 gilt für Amtsmissbrauch der Zusammenrechnungsgrundsatz nach § 29 StGB. Entscheidungstexte 13 Os 17/07k Entscheidungstext OGH 02.05.2007 13 Os 17/07k 13 Os 138/07d Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: StGB §302 Abs1Volksbegehrengesetz 1973 §16 Abs2B-VG Art41 Abs2
Rechtssatz: Der Staat hat ein konkretes Recht auf Abwicklung des durch Volksbegehrengesetz 1973 und Erlass des Bundesministeriums für Inneres determinierten, auf Erfassung der im Hinblick auf Art 41 Abs 2 B-VG bedeutsamen Gesamtzahl der Unterstützungsunterschriften abzielenden (§ 16 Abs 2 Volksbegehrengesetz 1973) Vorganges. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: DSchG §1DSchG §4 Abs1DSchG §5 Abs1DSchG §36DSchG §37 Abs1TirBauO §22 Abs2TirBauO §24 Abs2TirBauO §40 Abs1TirBauO §40 Abs5TirBauO §41 Abs1StGB §302 Abs1
Rechtssatz: Aus den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes und der Tiroler Bauordnung ergibt sich, dass auch ein bereits erfolgter (ohne Zustimmung des Bundesdenkmalamtes vorgenommener) Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes und auch ein Neubau anstelle oder in unmittelbarer Nähe eines ... mehr lesen...
Norm: StGB §302 Abs1StPO §84 Abs1 ADSchG §37 Abs1
Rechtssatz: Bewilligt eine Baubehörde, in deren gesetzlichen Wirkungsbereich auch die Überprüfung von Abbruchanzeigen denkmalgeschützter Gebäude fällt (vgl §§ 40 Abs 1 und Abs 5, 41 Abs 1, 22 Abs 2 TirBauO), nachträglich einen ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes erfolgten Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes anstatt ihrer aus § 84 Abs 1 StPO iVm § 37 Abs 1 DSchG erfließenden Anzeigeverp... mehr lesen...
Norm: StGB §302 Abs1
Rechtssatz: Ein durch Nichtvorlage von Beweismitteln seine einschlägige Befugnis wissentlich missbrauchender Gendarmeriebeamter, der mit dem Vorsatz handelt, die Republik Österreich und den Angezeigten an ihren Rechten auf vollständige Aufklärung des Sachverhalts und Vorlage des gesamten Beweismaterials zwecks Überprüfung durch das zuständige Gericht zu schädigen, verantwortet Amtsmissbrauch. Der Rechtsschädigungsvorsatz mu... mehr lesen...
Norm: StGB §302 Abs1
Rechtssatz: Im Fall von Rechtsverletzungen im Laufe eines Verfahrens erfordert ein Schuldspruch wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt die (formell fehlerfrei begründeten) Feststellungen, dass der Beamte wider besseres Wissen gegen eine bestimmte Verfahrensvorschrift verstoßen und er es darüber hinaus ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, das Verfahren werde infolge der Gesetzesverletzu... mehr lesen...
Norm: StGB §302 Abs1
Rechtssatz: Ein "anderer" kann sowohl eine physische Person als auch eine juristische Person, insbesondere eine Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) sein. Tatbestandsessentiell ist insoweit nur, dass der Täter die Missbrauchshandlung mit dem Eventualvorsatz vornimmt, irgendjemand an durch § 302 Abs 1 StGB geschützten Rechten zu schädigen. Welche physische oder juristische Person nach der Zielvorstellung des Täters in ... mehr lesen...