RS OGH 2005/2/17 15Os129/04, 12Os144/10h (12Os145/10f, 12Os158/10t)

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Norm

StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Ein durch Nichtvorlage von Beweismitteln seine einschlägige Befugnis wissentlich missbrauchender Gendarmeriebeamter, der mit dem Vorsatz handelt, die Republik Österreich und den Angezeigten an ihren Rechten auf vollständige Aufklärung des Sachverhalts und Vorlage des gesamten Beweismaterials zwecks Überprüfung durch das zuständige Gericht zu schädigen, verantwortet Amtsmissbrauch. Der Rechtsschädigungsvorsatz muss sich nicht auch auf einen unrichtigen Verfahrensausgang erstrecken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119776

Im RIS seit

19.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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