Norm
StGB §302 Abs1Rechtssatz
Ein "anderer" kann sowohl eine physische Person als auch eine juristische Person, insbesondere eine Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) sein. Tatbestandsessentiell ist insoweit nur, dass der Täter die Missbrauchshandlung mit dem Eventualvorsatz vornimmt, irgendjemand an durch § 302 Abs 1 StGB geschützten Rechten zu schädigen. Welche physische oder juristische Person nach der Zielvorstellung des Täters in concreto geschädigt werden sollte, ist für den Amtsmissbrauch nicht von Belang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117732Dokumentnummer
JJR_20030430_OGH0002_0130OS00134_0200000_001