RS OGH 2005/12/13 11Os13/05d

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Veröffentlicht am 13.12.2005
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Norm

StGB §302 Abs1
StPO §84 Abs1 A
DSchG §37 Abs1

Rechtssatz

Bewilligt eine Baubehörde, in deren gesetzlichen Wirkungsbereich auch die Überprüfung von Abbruchanzeigen denkmalgeschützter Gebäude fällt (vgl §§ 40 Abs 1 und Abs 5, 41 Abs 1, 22 Abs 2 TirBauO), nachträglich einen ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes erfolgten Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes anstatt ihrer aus § 84 Abs 1 StPO iVm § 37 Abs 1 DSchG erfließenden Anzeigeverpflichtung nachzukommen, kann hiedurch auch die Strafkompetenz des Staates geschädigt werden, weil in einem solchen Fall die Gefahr einer Verjährung der Strafbarkeit wegen nicht rechtzeitiger Information der Strafverfolgungsbehörden von der Tat erheblich erhöht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120401

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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