Norm: ABGB §94EheG §69 Abs2
Rechtssatz: Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt den Ersatz der von ihm aufgrund einer gesetzlichen Pflichtversicherung geleisteten Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 69 Abs 2 Satz 2 EheG nur soweit, als er einen nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Geldunterhaltsanspruch gemäß § 94 ABGB hat, in dem diese Beiträge Deckung finden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EheG §69 Abs2
Rechtssatz: Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt gemäß § 69 Abs 2 Satz 2 EheG nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie entweder in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß § 94 ABGB Deckung finden oder wenn er - ohne dass ihm ein solcher Unterhaltsanspruch zustünde -, müsste er die Be... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §140 BdABGB §143
Rechtssatz: Dem Pflegebedürftigen muss es grundsätzlich gestattet sein, die erforderlichen Pflegemaßnahmen im eigenen häuslichen Bereich vornehmen zu lassen, um möglichst in der gewohnten Umgebung verbleiben zu können, was aber zur Folge haben kann, dass das Pflegegeld nicht die gesamten pflegebedingten Mehraufwendungen deckt. Entscheidungstexte 1 Ob 135/01... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §143
Rechtssatz: Erbringt ein Angehöriger des Pflegebedürftigen Pflegeleistungen, so hat er zumindest dann, wenn diese Leistungen weit über dasjenige hinausgehen, was üblicherweise in Wahrnehmung einer (hier aus § 94 ABGB abgeleiteten) besonderen Beistandspflicht zu leisten ist, Anspruch auf deren finanzielle Abgeltung. Entscheidungstexte 1 Ob 135/01m Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §137, ABGB §143ABGB §768 Z2ABGB §769
Rechtssatz: Die Beistandspflicht ist eine Rechtspflicht, die unmittelbare Sanktionen nur im Unterhaltsrecht und Pflichtteilsrecht hat, sonst aber lex imperfecta ist. Entscheidungstexte 1 Ob 46/01y Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 46/01y 6 Ob 29/09x Entscheidungstext OGH 02... mehr lesen...
Norm: ABGB §94
Rechtssatz: Verlässt der unterhaltspflichtige Ehegatte bei aufrechter Ehe grundlos die Ehewohnung und bleibt der Unterhaltsberechtigte dort allein zurück, dann ist der Unterhaltspflichtige so zu behandeln, als wäre er in der Wohnung verblieben, weshalb die von ihm (allein) geleisteten Mietzinszahlungen nur zur Hälfte als Naturalleistung auf den Geldunterhaltsanspruch des anderen Ehegatten anzurechnen sind. Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §94
Rechtssatz: Hat der geldunterhaltspflichtige Ehegatte einen wesentlichen Teil seines Vermögens in eine Privatstiftung eingebracht, deren Erträgnisse ihm widmungsgemäß nicht zufließen, dann ist er auf die fiktiven Erträgnisse jenes Vermögens, dessen er sich zugunsten der Stiftung begeben hat, anzuspannen; dadurch darf allerdings der angemessene Unterhalt, der sich nach dem von den Lebenspartnern einvernehmlich gewählten Lebenszusc... mehr lesen...