Norm
ABGB §94Rechtssatz
Hat der geldunterhaltspflichtige Ehegatte einen wesentlichen Teil seines Vermögens in eine Privatstiftung eingebracht, deren Erträgnisse ihm widmungsgemäß nicht zufließen, dann ist er auf die fiktiven Erträgnisse jenes Vermögens, dessen er sich zugunsten der Stiftung begeben hat, anzuspannen; dadurch darf allerdings der angemessene Unterhalt, der sich nach dem von den Lebenspartnern einvernehmlich gewählten Lebenszuschnitt richtet, nicht überschritten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114445Im RIS seit
23.12.2000Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015