RS OGH 2000/11/23 2Ob295/00x, 3Ob96/15m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2000
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Norm

ABGB §94

Rechtssatz

Hat der geldunterhaltspflichtige Ehegatte einen wesentlichen Teil seines Vermögens in eine Privatstiftung eingebracht, deren Erträgnisse ihm widmungsgemäß nicht zufließen, dann ist er auf die fiktiven Erträgnisse jenes Vermögens, dessen er sich zugunsten der Stiftung begeben hat, anzuspannen; dadurch darf allerdings der angemessene Unterhalt, der sich nach dem von den Lebenspartnern einvernehmlich gewählten Lebenszuschnitt richtet, nicht überschritten werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 295/00x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 295/00x
    Veröff: SZ 73/179
  • 3 Ob 96/15m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
    Auch; Beisatz: „Originärer“ Erwerb einer Unternehmensbeteiligung durch eine eigens dafür gegründete Privatstiftung: Ausgehend von den konkreten Umständen, wonach der Beklagte die Stiftung in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtung gerade zum Zweck des Erwerbs dieser Unternehmensbeteiligung gegründet hat, kann aber auch hier kein Zweifel daran bestehen, dass er es schuldhaft unterließ, den letztlich erzielten Veräußerungsgewinn selbst zu lukrieren, indem er es der von ihm errichteten Privatstiftung, deren alleiniger Begünstigter er ist, ermöglichte, diese Geschäftsgelegenheit zu nutzen. Unterhaltsrechtlich ist der Beklagte deshalb so zu behandeln, als hätte er selbst die Unternehmensbeteiligung erworben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114445

Im RIS seit

23.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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