RS OGH 2001/8/7 1Ob180/01d, 7Ob170/06k

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Veröffentlicht am 07.08.2001
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Norm

ABGB §94
EheG §69 Abs2

Rechtssatz

Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt den Ersatz der von ihm aufgrund einer gesetzlichen Pflichtversicherung geleisteten Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 69 Abs 2 Satz 2 EheG nur soweit, als er einen nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Geldunterhaltsanspruch gemäß § 94 ABGB hat, in dem diese Beiträge Deckung finden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 180/01d
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 180/01d
  • 7 Ob 170/06k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 170/06k
    Vgl; Beisatz: Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt gemäß § 69 Abs2 Satz 2 EheG nicht nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß §94 ABGB Deckung finden, sondern auch dann, wenn ihm zwar mangels Leistungsfähigkeit des an sich Unterhaltspflichtigen ein solcher Unterhaltsanspruch nicht zustünde, er aber, müsste er die Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem Vermögen tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes als das Existenzminimum beschränkt wäre. Die für die freiwillige Krankenversicherung aufzuwendenden Beiträge eines Unterhaltsberechtigten, der lediglich über Mittel verfügt, die unter dem - unter sinngemäßer Anwendung des §292b Z 1 EO nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz zu ermittelnden- so genannten Existenzminimum liegen, haben bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung zu finden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115665

Dokumentnummer

JJR_20010807_OGH0002_0010OB00180_01D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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