Norm: ABGB §94ABGB §140 BbABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bb
Rechtssatz: Deckt ein Unterhaltsverpflichteter die Kosten seiner Lebensführung teils auch aus der Substanz seines Vermögens, dann muss er den unterhaltsberechtigten Ehepartner an diesem "Lebenszuschnitt" angemessen teilhaben lassen. Der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielte Kaufpreis ist nicht als "Erträgnis des Vermögens" anzusehen, sondern als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94
Rechtssatz: Der Unterhaltspflichtige kann als Eigentümer einer Liegenschaft, wenn er zur Deckung des angemessenen Unterhalts aus seinem Einkommen in der Lage ist, zur Vermietung oder Verpachtung seines Liegenschaftsbesitzes nicht verhalten werden: Eine derartige "Anspannung" ist von Gesetzes wegen nicht geboten. Entscheidungstexte 1 Ob 98/03y Entscheidungstext OGH 01.07... mehr lesen...