RS OGH 2004/3/17 9ObA50/03y, 2Ob261/12i

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Veröffentlicht am 17.03.2004
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Norm

ABGB §90
ABGB §94

Rechtssatz

Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung des unterhaltspflichtigen Ehegatten, dem anderen Ehegatten über Vermögen oder Einkommen Auskunft zu erteilen, besteht zwar nicht; die im Rahmen der persönlichen Ehewirkungen anerkannte Verpflichtung, sich gegenseitig über alle wesentlichen Umstände des Berufslebens und Privatlebens aufzuklären und zu informieren, hat aber auch für die Belange des Unterhalts Bedeutung. Ein Ehegatte, der dem anderen Ehegatten Bestandteile seines Einkommens verschweigt, handelt pflichtwidrig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118918

Im RIS seit

16.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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