Norm
ABGB §94Rechtssatz
Erbringt ein Angehöriger des Pflegebedürftigen Pflegeleistungen, so hat er zumindest dann, wenn diese Leistungen weit über dasjenige hinausgehen, was üblicherweise in Wahrnehmung einer (hier aus § 94 ABGB abgeleiteten) besonderen Beistandspflicht zu leisten ist, Anspruch auf deren finanzielle Abgeltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115468Im RIS seit
26.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020